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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1903
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- Deutsch
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stv. Hölzel's Verlag in Wien. 1861 Holzels Rassentypcn der Völker der Erde. 4 Tafeln. 17 Otto Lenz in Leipzig. 1863 Landois, Frans Essink. Bd. 2. Nao sienen Daud. 8. Ausl. Ca. 2 .F 25 ->); geb. 3 ^ 25 v. Renesse, Die Krankheiten des Hundes. 1 geb. 1 50^. Verlagsbuchhandlung von Panl List in Leipzig. 1855 von Hippel, Des Nächsten Ehre. 3 geb. 4 st-. Pierson's Vertag in Dresden. 1863 Reif, Gedichte. 1 geb. 2 »-K. Wolfs, Unehrlich. 1 ^ 20 Lorenz, Gedichte. 2 geb. 3 S. Rosenbaum in Berlin. 1860 Ego, Die Geschichte einer Ehe. 1 50 st. A. Seemann in Leipzig. 1840 Olsmsii, Vis kbsinisobs und IVsstkäUsolls Luvst aut der Luvst- bistoi-isoUsv LusstsUuvA in Oüsssldork 1902. Lart. 4 Veit L stomp. in Leipzig. 1840 IVindsobvid, Ober LukAabsv und OruudsütüS des Lrrtes bei der LeAvtaebtuvA von LvkalLLervenIrrunbeu. 6a. 80 H. Deutscher Verlag <K. m. b. H.) in Berlin. 11 2 Llastisebe IVeltbildsr. Ile kt 2. 1 Verlag derSammlung moderner Kampfschriften inWicn. 1855 Luobs, Lalssr IVilbeliu, Uroksssor Ilelitüseb und dis Lab^lovisobs Vsr^virruvA. 75 Nichtamtlicher Teil. Ladenpreis. Antrag vr. Lehmann-Danzig. (Vcrgl. Nr. 40, 44, 46, 48, 50, auch 16, 24, 27 d. Bl.) Von verschleimen Herren Kollegen sind mir über den obigen Gegenstand und meinen Antrag Beistimmungen zu gegangen, die indessen den zweiten Absatz Vorbehalten und ihre Gründe dafür angeben. Es ist nun nicht möglich, solche bedingungsweise Unterschriften als die von Mitantrag- stellern zu veröffentlichen. Anderseits ist es aber wünschens wert, daß die Anschauungen vorher reiflich geklärt erscheinen, und ich möchte daher diejenigen Herren Kollegen, die mir ihre Unterstützung ohne Vorbehalt nicht zusenden können, bitten, ihre Bedenken im Börsenblatt selbst zu begründen. Danzig. vr. B. Lehmann. Urheber- und Verlagsrechisschutz gegen öffentliche Aufführung von Bühnrnwerken. (Einige beachtenswerte Veränderungen beim Übergang vom alten zum neuen Urheberrecht) mitgeteilt von vr. Karl Schaefer. (Alle Rechte Vorbehalten.) Bis zum 1. Januar 1902 galten bei Verletzungen des Urheber- und Verlagsrechts, an Bühnenwerken durch öffent liche Aufführung ohne Einholung der Ermächtigung des Be rechtigten die besondern Bestimmungen von ZK 50—56 des Urheberschutzgesetzes vom 11. Juni 1870. Dieselben waren den Verfassern und Verlegern von solchen Werken sehr günstig, denn es mußte gemäß Z 55 im Fall einer unbe fugten öffentlichen Aufführung (und diese wurde so lange rechtlich vermutet, als der Veranstalter nicht den Nachweis der Erteilung der Genehmigung zur Aufführung erbracht hatte) der ganze Betrag der Bruttoeinnahme von jeder ein zelnen widerrechtlichen Aufführung an den Urheber oder dessen Verleger abgeliefert werden, falls diese nachträglich Ent schädigungsklage erhoben. Außerdem wurde auch bei bloß fahrlässig uud versehentlich ohne Ermächtigung veranstalteter öffentlicher Aufführung ein öffentliches Strafverfahren auf Antrag des Berechtigten eingeleitet, in dem auf eine Geld strafe bis zu 3000 erkannt werden konnte. Traf den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit), so konnte er ohne jeden Schadens nachweis auf Herausgabe der Bereicherung erfolgreich in An spruch genommen und zur Abrechnung über die aus den öffent lichen Aufführungen erzielten Reineinnahmen gezwungen werden. Diese Reineinnahmen flössen zum vollen Betrage den Berechtigten auf alle Fälle zu und es gestaltete sich bei ohne jedes Verschulden veranstalteten widerrechtlichen öffent lichen Aufführungen von Bühnenwerken die Sache so, als hätten die betreffenden Aufführungen für Rechnung des Be rechtigten stattgefunden, ohne daß dieser für die Geschäfts unkosten über die Einnahme und etwaige Abonnementsgelder hinaus zu haften brauchte. Der berechtigte Urheber oder Ver leger bezog somit bei verschuldeter rechtswidriger öffentlicher Aufführung die volle Bruttoeinnahme, bei unverschuldeter wider rechtlicher öffentlicher Aufführung die ganze Nettoeinnahme der Aufführung. Was die zeitliche Geltendmachung dieser Ansprüche betrifft, so galten bis zum 1. Januar 1902 die Bestim mungen von Z 33, 34 und 35 des frühem Urheberschutz gesetzes, d. h. es galt für die Entschädigungsklage sowohl, wie auch für die Klage auf Herausgabe der Bereicherung die kurze dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist begann zu laufen vom Tage der letzten unbefugten öffentlichen Auf führung an, wenn es sich um »fortgesetzte Aufführungen« handelte, die auf ein und denselben Entschluß des Theater leiters (Repertoireentwurf) zurückzuführen waren. War dies nicht der Fall, handelte es sich um gesondert in inter mittierenden Zeiträumen zur Darstellung gelangte Auf führungen ein und desselben Werks, so lief die Verjährungs frist für die Entschädigungs- oder Bereicherungsklage jeweils vom Tage der einzelnen Aufführung ab. Es verjährten alsdann die jeweiligen Entschädigungs- oder Bereicherungs herausgabe-Ansprüche für die Berechtigten (Urheber, Verleger) gesondert vom Tage der einzelnen Aufführung ab in drei Jahren. Eine Strafverfolgung wegen unbefugter öffentlicher Aufführung mußte spätestens binnen drei Monaten vom Berechtigten (Urheber oder Verleger) bei der Staatsanwalt schaft des Aufführungsorts beantragt werden. Jene drei monatige Frist lief aber nicht, wie bei der Entschädigungs- und Bereicherungsklage vom Tage der ersten oder letzten öffentlichen Ausführung an, sondern erst von dem Tag, an dem der Verletzte sowohl von der erfolgten Aufführung als von der Person des Veranstalters sichere Kenntnis erhalten hatte. Drei Jahre nach erfolgter unbefugter öffentlicher Aufführung war ein solcher Antrag nicht mehr zulässig. Mit 1. Januar 1902 sind jene Vorschriften (KZ 50—56 altes U.G.) aufgehoben und durch neue Bestimmungen ersetzt worden. So bestimmt ZU des neuen Urheberrechtsgesetzes! Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen, neben der ausschließlichen Befug nis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und den wesentlichen Inhalt des Werks öffentlich mitzuteilen, solange derselbe noch nicht öffentlich mitgeteilt ist, und der ausschließlichen Befugnis, das Werk öffentlich vorzutragen, solange das Werk nicht im Druck erschienen ist. Diese aus schließlichen Befugnisse erstrecken sich auch auf Bearbeitungen des Bühnenwerks, die sich nicht als freie eigentümliche Schöpfungen darstellen, vor allem auf Übertragungen der selben in andre Sprachen und Dialekte, Rückübertragungen und Wiedergaben in erzählender Form (Z 12 neues N.G.). Börsenblatt lllr ben deutschen Buchbandel. 70. Jahrgang 245
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