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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1903
- Sprache
- Deutsch
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45, 24. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil. 1557 die von ihm beauftragten Personen auch in die Lage gesetzt würden, das sonst geheime Organ der liefernden Buchhändler zu lesen, und im entgegengesetzten Fall drohen würde, von jeder größern Anschaffung Abstand zu nehmen, so dürfte das wohl ein triftiger Grund sein, um von der Geheimhaltung Ab stand zu nehmen, da in diesem Fall die Allgemeinheit der Buchhändler Schaden erleiden würde. Ganz anders liegt die Sache gegenwärtig: Alle in Betracht kommenden Bibliotheken müssen für den ihnen zur Verfügung stehenden Betrag Bücher kaufen; es steht ihnen nur vollkommen frei, diese dort zu kaufen, wo es ihnen beliebt. Und wenn heute der Börsen verein den Bibliotheken sein Organ entzieht, so kann in keinem Fall irgend eine allgemeine Schädigung entstehen. Um nun auf die von Herrn Junk besonders aufgeführten Fälle zurückzukommen, so scheint mir, daß er Hauptzweck und Nebenwirkung verwechselt. Der ursprüngliche und Hauptzweck des Börsenblatts war und sollte meines Er achtens auch heute noch sein, die in ihm angezeigten Veröffentlichungen in erster Reihe und sogar aus schließlich den Buchhändlern bekannt zu machen; dieser Hauptzweck ist bisher auch im vollsten Matze erreicht worden. Dadurch, daß den Bibliotheken während einiger Jahre das Börsenblatt freigegeben war, ist noch die Nebenwirkung er zielt worden, daß auch diejenigen Bibliotheken, die vom Börsen blatt entweder im Abonnement oder lechweise Einsicht nahmen, von den sie interessierenden Publikationen gleichfalls sofort Kenntnis erhalten konnten. — Nun kann ich mir aber nicht denken, daß die betreffenden Jnstitutsvorstände Herrn Junk oder sonst einem deutschen Verleger oder Antiquar ihre Publikationen zum Vertrieb übergeben hätten, damit er diese Publikationen den Interessenten, und sei es auch nur den interessierten Bibliotheken, durch das Börsenblatt bekannt macht; das kann unmöglich die Absicht der betreffenden Jnstitutsvorstände gewesen sein; sondern man hat sich in den bezüglichen konkreten Fällen an Herrn Junk als speziell naturwissenschaftliche Firma gewandt, wie man sich bei andern Wissenschaften an andre Firmen wendet, die auf dem betreffenden Spzialgebiet eine besondre Stellung ein nehmen, in der bestimmten Voraussetzung und Erwartung, daß die betreffende Firma die ihr übergebene Publikation besonders in ihrem Spezialkundenkreise bekannt machen könnte und würde. Auf eine Bekanntmachung an die nichtbuchhändlerischen Interessenten durch das Börsenblatt haben die betreffenden Jnstitutsvorstände sicher nicht ge rechnet, und es scheint mir eine unbillige Forderung von seiten der betreffenden Firmen, wenn sie von einem Organ, das ursprünglich ausschließlich für eigne, d. h. für buchhändlerische Zwecke bestimmt war, deshalb eine weitre Wirkung verlangen, weil diese durch die Eigen tümlichkeit der Umstände eine Zeit lang eingetreten war. Obwohl gleichfalls Lieferant einer Anzahl von Bibliotheken, kann ich mich den bisher für die Freigebung des Börsen blatts geäußerten Ansichten nicht anschließen, ich bin sogar der Meinung, daß selbst die Wünsche der Minorität Geltung haben sollten, falls die letztere aus kauf männisch-buchhändlerischen Gründen für die Geheimhaltung ist, und zwar vornehmlich deshalb, weil die Interessenten nur diejenige Wirkung ihrer Veröffentlichungen zu be anspruchen berechtigt sind, die innerhalb unsrer buchhändle rischen Organisation liegt. Sobald aber nur ein einzelner findet, daß seine eignen Interessen durch eine weitre öffent liche Bekanntgabe verletzt werden, sollte man auf seine Inter essen aus dem Grunde mehr Rücksicht nehmen, weil er sich innerhalb des ursprünglichen Zwecks, für den das Börsenblatt bestimmt war, bewegt. Um das oben Gesagte kurz zusammenzufassen, bin ich also unbedingt der Meinung, daß diejenige Partei recht hat, Börsenblatl für den deutschen Buchlinndel. 70. Jahrgang. die die Geheimhaltung fordert, weil sie sich nur an den ur sprünglichen Zweck des Börsenblatts hält, während die Gegen partei eine weitergehende Wirkung beansprucht, zu der ihr die juridische Berechtigung meines Erachtens fehlt. Ich will bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt lassen, daß ich es allerdings für sehr vorteilhaft halten würde, die Bestim mungen gegenüber der Hinrichs'schen Buchhandlung betreffend die Ausnahme einer fremdsprachigen nicht im Inland gedruckten Veröffentlichung in der Weise zu erweitern, daß diese Publi kationen auf den Antrag bezw. die Einsendung einer sich als Verleger oder Kommissionsverleger genügend legitimierenden Firma in das Neuigkeiten-Verzeichnis ausgenommen werden; durch diesen Modus würde nicht nur allen Bibliotheken, sondern in erster Reihe uns selbst ein erheblicher Dienst ge leistet, und das Hinrichs'sche Verzeichnis könnte erst dann sich zu jenem Ideal ausgestalten, nach dem alle diejenigen Kollegen wohl schon lange hinstreben, die viel mit aus ländischer Literatur zu tun haben. Durch diesen Modus werden in keinem Fall die berechtigten Interessen irgend jemandes verletzt, dagegen sicher alle buchhändlerischen Interessen erheblich gefördert, und manche Zeitversäum nis wird erspart werden. Daß auch den Bibliotheken durch die Aufnahme ein erheblicher Dienst erwiesen werden würde, sei nur nebenbei erwähnt, obwohl ich der Meinung bin, daß die Bibliotheken gegenüber dem Hinrichs'schen durchaus öffentlichen Verzeichnis einen berechtigteren An spruch auf die Aufnahme aller in Deutschland verlegerisch erhältlichen Publikationen haben, als auf die allgemeine Zugänglichmachung des nur für unfern Stand bestimmten Börsenblatts, das, wie ich wiederholt betonen will, ausschließlich unfern allgemeinen buchhändlerischen Zwecken zu dienen bestimmt war, ist und sein sollte. Berlin, 21. Februar 1903. Hugo Bloch, i/Fa. S. Calvary L Co. Zum Entwurf eines neuen österreichischen Zolltarifs. (Vgl. Nr. 30, 36, 43 d. Bl.) Die Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Korrespondenz (Nr. 8 vom 18. Februar 1903) gibt zur Ergänzung der (in Nr. 43 des Börsenblatts milgeleilten) Eingabe der Ver tretungen der betroffenen Gewerbe die nachfolgenden Stellen aus der dort erwähnten Eingabe wieder, die im Februar 1901 dem Oesterreichischen Handelsministerium vom Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler, von der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und dem Reichsverband österreichischer Buchdruckereibesitzer überreicht worden ist. Es heißt darin u. a.: »Die Forderung, daß gebundne Bücher beim Eintritt nach Österreich zu verzollen wären, zeugt von einer völligen Verkennung der für die Entwicklung des modernen Buch gewerbes maßgebenden Verhältnisse. »Wir wollen hier nicht darauf Hinweisen, daß die Ein führung eines Zolls auf gebundne Bücher einen Akt ärgster vormärzlicher Reaktion bilden würde und daß man mit Recht dann von der Verhängung einer Bildungssteuer sprechen könnte, die der ganzen geistigen Richtung der Gegenwart entgegen wäre. Wer aber diese Usanzen des Buchhandels kennt, weiß, daß in diesem Handel, wie in wenig andern, der Kommissionsverkauf eine ungeheuer große Rolle spielt, daß der größte Teil der Bezüge der Sortimenter nur »L eoo- äition«, das heißt in Kommission erfolgt und daß die im Laufe eines Jahres nicht abgesetzte Ware an den Produzenten zurückgesendet wird. Ein gewisser und zuweilen recht be deutender Teil der alljährlich aus Deutschland nach Österreich 208
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