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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1903
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- 20.02.1903
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- Deutsch
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.äk 42, 20. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil 1451 trags so geschraubt, daß »der dadurch geschaffene Rechtszustand das Ziel der Rechtssicherheit gradezu in Frage stellt« und die, welche dieses Übereinkommen in erster Linie angeht, die Schriftsteller, Künstler, Photographen und Buchhändler, wenn überhaupt, so nur nach langem Studium verstehen werden, was Rechtens sein soll. Um so dankbarer ist das oben an gekündigte Buch zu begrüßen, daß sich als vortrefflicher, zu verlässiger Wegweiser in diesen »Jrrgängen« (Osterrieth im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1901 S. 138) erweist. Das Übereinkommen hat zwar auch den vertrags mäßigen Urheberrechtsschutz zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn zum Gegenstand. Der Verfasser beschränkt sich aber auf die.Besprechung derjenigen Bestimmungen, die den Urheberrechtsschutz zwischen dem Deutschen Reich und den »im österreichischen Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern« betreffen. Er bespricht zunächst den Urheberrechts schutz, der vor dem Staatsvertrag nach den Gesetzen des In lands zwischen dem Deutschen Reich und Österreich bestand, erörtert alsdann die Voraussetzungen und den Umfang des Urheberrechtsschutzes aus dem Vertrag und würdigt am Schluß die Bedeutung des Übereinkommens. Den scharfsinnigen, allgemeinen Darlegungen und den Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen des Vertrags werden, von wenigen Ausnahmen abgesehen, alle zustimmen, die sich eingehender mit diesen schwierigen Fragen beschäftigt haben. Es sei gestaltet, an der Hand dieses kundigen Führers die wesentlichsten Grundsätze des Vertrags, soweit er sich auf den Urheberrechtsschutz zwischen dem Deutschen Reich und Österreich bezieht, kurz hervorzuheben und dann noch einige Fragen aufzuwerfen, zu denen mir die Darlegung v. Otavskys Veranlassung gibt. l. Gegenstand des Vertragsschutzes. Den Rechtsschutz sollen genießen alle Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Photographie. Welche Erzeugnisse zu solchen Werken zu rechnen sind, be stimmt das Recht des Vertragsstaats, dessen Schutz ange rufen wird. II. Voraussetzung des Vertragsschutzes. Der Vertragsschutz wird von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig gemacht. 1. Das Werk, das in dem einen Vertragsstaate Schutz verlangt, muß in dem andern Vertragsstaate »einheimisch« sein. (Artikel I). Ein Werk gilt als »einheimisch«, wenn auf das Werk die inländische Gesetzgebung Anwendung findet und zwar a) weil es in dem betreffenden Gebiet erschienen ist, oder b) weil der Urheber die Staatsangehörigkeit darin besitzt, oder o) weil Z der Urheber seinen Wohnsitz darin hat. (Artikel II.) Hierbei ist jedoch zu bemerken: was unter dem »Er scheinen« eines Werks zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem Rechte des Staates, dessen Schutz in Anspruch genommen wird. Nach deutschen Rechten gellen nur solche Werke als erschienen im Sinne des Gesetzes, die verlagsmäßig heraus gegeben sind. Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (§ 6) dagegen gilt als erschienen z. B. ein musikalisches und ein Bühnenwerk auch durch die erste rechtmäßige öffentliche Aufführung, ein Werk der bildenden Künste oder der Photo graphie auch durch die erste rechtmäßige öffentliche Aus stellung des Werks oder einer Nachbildung oder Verviel fältigung. Das Erscheinen im Inland hat nicht ohne weitres, nicht unbedingt die Wirkung, daß die inländische Gesetz gebung Anwendung findet. Diese Folge tritt vielmehr nur dann ein, wenn die inländische Gesetzgebung selbst, nicht ein internationaler Vertrag die inländische Gesetzgebung wegen des Erscheinens im Inland für anwendbar erklärt und wenn auch nach dem inländischen Recht des andern Vertragsstaats das Werk als in dem ersten Vertragsstaat erschienen gilt. (Schlußprotokoll 2.) Nach deutschem Recht z. B. werden als im Inland er schienen angesehen nur solche Werke der Literatur und Tonkunst von ausländischen Urhebern, die nicht vorher (sei es in der Ur sprache, sei es in einer Übersetzung im Ausland erschienen sind (ß 56 des Ges. v. 19. VI. 1901), und nur solche Werke der bildenden Künste von ausländischen Urhebern, die im Inland bei inländischen Verlegern erschienen sind; während auf Photographien ausländischer Urheber das inländische Gesetz auch dann nicht anwendbar ist, wenn sie im Inland er schienen sind. Dagegen sieht das österreichische Urheberrechts- Gesetz vom 26. XII. 1895 ein Werk als im Inland erschienen schon dann an, wenn es nur tatsächlich im Inland er schienen ist, ohne dabei die Erfüllung irgendwelcher weitrer Bedingungen zu verlangen. Der Wohnsitz des Urhebers begründet nur nach dem ungarischen Gesetz über das Urheberrecht vom 26. April 1884 (Z 79) den Anspruch auf Schutz, und zwar unter der Voraussetzung, daß der ausländische Urheber mindestens zwei Jahre im Land ständig gewohnt und hier ununterbrochen Steuern gezahlt hat. 2. Das in dem einen Vertragsgebiet erschienene Werk darf nicht auch in dem andern Vertragsgebiet, dessen Schutz beansprucht wird, als »einheimisch« gelten. (Art. I.) Nach der schon erwähnten Bestimmung in H 21 des deutschen Gesetzes zum Schutz der bildenden Künste und der entsprechenden Bestimmung in 8 2 des österreichischen Ur heberrechtsgesetzes würden allerdings in Deutschland er schienene Kunstwerke deutscher Künstler in Österreich und umgekehrt in Österreich erschienene Kunstwerke österreichischer Künstler in Deutschland nach dem inländischen Gesetz dieser Staaten den Schutz dieser Gesetze genießen, sonach als »einheimisch« zu gelten haben. Um diese Folge auszu- schlietzen, ist bestimmt, daß die in dem einen Gebiet er schienenen Werke inländischer Urheber in dem andern Gebiet nicht als einheimisch gelten und deshalb nur den vertrags mäßigen Schutz genießen. (Schlußprotokoll 1.) 3. Das Werk muß da, wo es einheimisch ist, überhaupt und auch noch zu der Zeit, da der Schutz des Vertragsstaats in Anspruch genommen wird, Schutz genießen. (Art. I. Abs. 2). Es mutz aber auch nach den Gesetzen des Vertragsstaats schutzfähig sein. Pantomimen und choreographische Werke, auch wenn sie nicht schriftlich festgelegt sind, werden nach tz 4, unter 2 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geschützt. Gleichwohl werden solche dergleichen Werke in Österreich nicht geschützt, die weder in Österreich zuerst rechtmäßig öffentlich aufgeführt noch einen österreichischen Urheber haben, sondern von einem Deutschen herrühren oder in Deutschland zuerst öffentlich aufgeführt sind. Denn diese Werke sind nach deutschem Recht nicht schutzfähig. Aber auch in Deutschland genießen solche Werke keinen Schutz, mögen sie auch zuerst in Öster reich erschienen und von einem Österreicher verfaßt, nach österreichischem Gesetz also schutzfähig sein. 4. Endlich müssen die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die durch die Gesetzgebung des Staates vor geschrieben sind, in dessen Gebiet das Werk »einheimisch« ist. (Art. III. Abs. 1.) Zu diesen Bedingungen und Förmlichkeiten gehören insbesondre der Vorbehalt des Ubersetzungsrechts, der Beginn 1S3-
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