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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1903
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- Erscheinungsdatum
- 20.02.1903
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- Deutsch
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1452 Nichtamtlicher Teil. ^ 42. 20. Februar 1908. der Übersetzung innerhalb einer bestimmten Frist, der Vor behalt des Rechts der öffentlichen Aufführung bei musi kalischen Werken. (Art. III. Abs. 3.) Die deutschen Komponisten sind also gegen die Auf führung ihrer nicht in Österreich erschienenen Tonwerke in Österreich geschützt, auch wenn die Werke mit dem nach dem österreichischen Gesetz (ß 34) erforderlichen Vorbehalt des Aufführungsrechts nicht versehen sind. Andrerseits werden österreichische Werke, die nicht den Vorbehalt des Übersetzungsrechts tragen, von den in Z 29 des österreichischen Gesetzes bezeichneten besondern Fällen abgesehen, in Deutschland gegen Übersetzungen nicht geschützt, weil sie wenn auch nicht nach deutschem, so doch nach öster reichischem Recht gegen Übersetzungen nur unter der Be dingung geschützt werden, daß sie mit einem.solchen Vor behalt versehen sind. III. Inhalt, Umfang des Schutzes. Die in dem Übereinkommen bezeichneten Werke, die in einem Vertragsstaat »einheimisch« sind, sollen in dem andern Vertragsstaat den Schutz der inländischen Gesetz gebung genießen, wie in diesem Vertragsstaat einheimische Werke gleicher Art. Daraus ergibt sich, daß dasselbe Werk in dem Staat, in dem es einheimisch ist, häufig in andrer Weise geschützt wird als in dem Vertragsstaat. So sind z. B. in Österreich erschienene Erzählungen oder Erzählungen österreichischer Schriftsteller in Deutschland gegen Dramatisierung schlechthin geschützt, während in Deutschland erschienene Erzählungen oder Erzählungen deutscher Schrift steller in Österreich nicht gegen solche Dramatisierungen ge schützt sind, die die Eigenschaft eines Originalwerks besitzen. Der Grundsatz, daß sich der Schutz des Vertragsstaats nach seiner inländischen Gesetzgebung bestimmt, erleidet aber, was die zeitliche Begrenzung anlangt, zwei Ausnahmen. Ganz allgemein ist bestimmt, daß »der vertragsmäßige Schutz nicht länger bestehen soll, als der gesetzliche Schutz dort dauert, wo das Werk einheimisch ist« (Art. I Abs. 2). Für den Schutz gegen Übersetzungen aber sind die Fristen im Übereinkommen selbst festgesetzt. Der Schutz gegen Übersetzung in einer Sprache, in der eine rechtmäßige und vollständige Übersetzung nicht erschienen ist, erlischt nach Ablauf von drei Jahren von Herausgabe des Werkes an. Ist innerhalb dieser Frist eine solche rechtmäßige und voll ständige Übersetzung erschienen, so verlängert sich der Schutz gegen eine Übersetzung in dieser Sprache um fünf Jahre, gerechnet von der Herausgabe der betreffenden Übersetzung. (Art. IV Abs. 1 u. 2.) IV. Die auf den Vertragsschutz berechtigten Personen. Berechtigt auf den Vertragsschutz ist selbstverständlich in erster Linie der Urheber des Werks. Haben mehrere das Werk geschaffen, so daß ihre Urheberschaft nicht teilbar ist, so wird in den Fällen, in denen allein das Jndigenat des Urhebers Voraussetzung des Schutzes ist, das Werk geschützt, auch wenn nur einer der Urheber in dem Vertragsstaat staatsangehörig ist. Tritt nach dem inländischen Recht des Vertragsstaats, dessen Schutz angerufen wird, an Stelle des Urhebers der Herausgeber oder" der Verleger des Werks, so hat dieser Anspruch auf den Vertragsschutz. Das gleiche gilt von allen übrigen Rechtsnachfolgern des Urhebers, denen das Urheber recht als solches ^oder nur ^dessen (Ausübung übertragen worden ist. Dabei ist es, jund zwar auch in den Fällen, in denen das Jndigenat die Voraussetzung des Vertragsschutzes ist, ohne Einfluß, ob auch diese Rechtsnachfolger in dem Ver tragsstaat staatsangehörig sind, wenn nur der Urheber selbst die Staatsangehörigkeit besaß. Infolgedessen genießen Portraits, Portraitbüsten, photographische Bildnisse (Portraits), bei denen nach der inländischen Gesetzgebung beider Länder das Urheberrecht auch ohne Vertrag auf den Besteller über geht, bei denen die Rechte des Urhebers dem Besteller zu stehen (und zwar auch in den Fällen, in denen das Jndigenat des Urhebers Voraussetzung des Schutzes ist), den Vertrags schutz auch dann, wenn der Besteller in keinem der beiden Staaten staatsangehörig ist, dafern nur der bildende Künstler, der Verfertiger der Photographien, der Inhaber der photo graphischen Anstalt, der Gewerbsinhaber, die Staatsangehörig keit in dem Vertragsstaat besitzt. V. Verlust des Vertragsschutzes. Der Schutz aus dem Vertrage erlischt: 1. Wenn das Werk nicht mehr einheimisch ist in dem andern Vertragsstaat. Wenn z. B. der Ürheber eines Werks, das nur wegen des Jndigenats des Urhebers in dem einen Vertragsstaat den Vertragsschutz in dem andern Ver tragsstaat genießt, diese Staatsangehörigkeit aufgibt und in einem dritten Staat staatsangehörig wird. 2. Wenn das Werk, das bisher nur in dem einen Vertragsstaat einheimisch war, auch in dem andern ein heimisch wird. Die Folge davon ist, daß das Werk in beiden Staaten kraft der inländischen Gesetzgebung deren Schutz genießt. 3. Wenn das Werk nach dem Recht des Heimatsstaats oder des Vertragsstaats nicht mehr als schutzfähig gilt. So einfach nach diesen allgemeinen Grundsätzen der durch den Staatsvertrag geschaffene Rechtszustand auch erscheinen mag, so geben die Bestimmungen des Vertrags doch zu manchen Zweifelsfragen Anlaß. Es ist deshalb natürlich, daß auch die feinsinnige Aus legung von Otavskys hie und da nicht vollständig überzeugt und nicht ganz einwandfrei ist. Auf einige Bedenken gegen seine Auslegung möge noch kurz hingewiesen werden. 1. von Otavsky ist Seite 50, 121 u. folg, der Ansicht, daß der Staatsvertrag nur die Sicherung des Urheberrechts schutzes zwischen den beiden Staaten bezwecke, und daß deshalb der Vertrag gegen Eingriffe in Rechte, Vorschriften, die nicht zum Urheberrecht im engen Sinne gerechnet werden können, sondern zu den Individual, -Persönlichkeitsrechten gehörten (Änderung des Titels, des Namens, Angabe der Quellen und dergleichen) nicht schütze. Ich halte diese Einschränkung nicht für richtig. In der Einleitung des Staatsvertrags wird zwar gesagt, daß die Vertragschließenden den Wunsch hätten, die Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst und Photographie in den beiderseitigen Staatsgebieten in wirksamer Weise zu sichern. Die Bezeichnung Urheberrechte dürfte aber hier nicht in dem streng juristischen Sinn gemeint sein. In welchem Umfang, wogegen der Urheber durch den Staatsvertrag geschützt werden soll, ergibt sich unzweideutig aus Artikel I, nach dem jedes Werk den in dem andern Vertragsstaat für Werke gleicher Art durch die inländische Gesetzgebung jeweils ge währten Schutz genießen soll. Gewährt aber die inländische Gesetzgebung, und zwar auf Grund inländischer Gesetze, die sich ausdrücklich als Urheberrechtsgesetze bezeichnen, Schutz auch gegen Verletzung von Persönlichkeits-Individualrechten, dann umfaßt auch der Staatsvertrag den Schutz dieser Rechte. 2. Seite 8 wird im Text und in Anmerkung 4 die Meinung vertreten, daß nach den: Staatsvertrag in dem einen Vertragsstaat auch solche Werke als einheimisch an gesehen werden, wenn sie weder im Inland erschienen sind.
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