Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 sür Nichtmitglieder 20 nE. Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen sür eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 39. Leipzig, Dienstag den 17. Februar 1903. 70. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Am 1. Januar 1902 ist das Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 in Kraft getreten. Damit hat die Vcrlagsordnung für den Deutschen Buchhandel, angenommen in der Hauptversammlung des Börsen- vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 30. April 1893, teilweise ihre Erledigung gefunden. Sie bildete bisher den Ersatz für die fehlenden und zum Teil unvollständigen gesetzlichen Bestimmungen und hat in dieser Eigenschaft bei der reichsgesetzlichen Regelung des Verlagsrechts eine eingehende Berücksichtigung erfahren, nachdem sie vom Vorstand des Börsenvereins ini Auftrag der Hauptversammlung der betreffendem Reichsbehörde zu diesem Zwecke überwiesen morden war. Die Verlagsordnung wird auch weiter ihren Wert behalten, als Ausdruck des bis zum 31. Dezember 1901 geltenden Gewohnheitsrechts und des buchhändlerischen Gebrauches. Da ferner das Reichsgesetz über das Verlagsrecht keine rückwirkende Kraft besitzt, so bleibt die Verlagsordnung für diejenigen Verlügsvertrüge wirksam, die vor dem 1. Januar 1902 geschlossen worden sind, nnd in denen die Vertragschließenden ausdrücklich auf die Verlagsorduung als für sie bindend Bezug genommen haben. Eine Bezugnahme auf das Reichsgesetz über das Verlagsrecht ist nicht erforderlich. Dessen Bestimmungen gelten stets dann, wenn die Vertragschließenden nichts anderes vereinbart haben oder sonst aus den Umständen sich etwas anderes nicht ergibt. Nur die Vorschrifteu des 8 36, die sich auf den Konkurs des Verlegers beziehen, sind nicht subsidiärer Natur. Das deutsche Reichsgesetz über das Verlagsrecht gilt nicht für Österreich-Ungarn und die Schweiz. Der Vorstand empfiehlt jedoch mit Rücksicht auf den einheitlichen Ausbau des Verlagsrechts auch den dortigen Mitgliedern des Börsenvereins, das deutsche Reichsgesetz iiber das Verlagsrecht als Grundlage zu ihren Verlagsverträgen und durch ausdrückliche Bezugnahme darauf in ihren Verlagsverträgen zn deren Ergänzung und Erläuterung zu benutzen. Leipzig, den 14. Februar 1903. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler xu Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Ernst Bollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Snchhandets. (Mitgeteilt von der I. C. Hi nrichs'scheu Buchhandlung.) " vor dem Titel — ohne Aufdruck der Firma des Einsenders aus dem betr. Buche. st vor dem Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises eingeschickt. Die mit n. vorgezeichneten Preise der Verleger müssen im Auslande zum Teil erhöht werden, die mit n.u. und v.v.n. Gezeichneten auch im Jnlande. Preise in Mark und Pfennigen. C. F. Ainelangs Verlag in Leipzig. OrÜAsr, Rr. llolr.: 6runckrÜA6 cksr Rb^silr. 28. Xull., vollstänckig nsu bsarb. v. Rr. Ruck. Ililäebranä. KusA. 8 m. 371 XbbiläAn. u. 1 larb. 8xslltruin. (IX, 242 8.) gr. 8°. '03. Olsb. in Reinv. n. 2. 50 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. A. Bath in Berlin. kslst-klLi'Ixouirs, Oen.-Rsutn. r. R. v.: Kebr Kavallerie. Rin Kabnruk iw Interesse v. Reutsoblancks RanckssvertsickiAA. jXus »labrbb. k. ck. ckeut. Xrwee u. Karins«.) (30 8. in. 2 Karten.) xr. 8'. '03. n. 1. - Franz Bühnte in Marienwcrder. "Adreßbuch der Stadt Marienwcrder m. den Vororten Mareesee, Marienau, Marienfelde u. Schäferei f. d. I. 1903. Bearb. v. Magistr.-Registr. M. Hanert u. Meldeamts-Vorst. I. Witt. (104 S.) gr. 8". bar f n.n. 2. 50 Leipziger Bnchdrnckcrci in Leipzig. "Duuolrsr, Hsrm.: Ras inittslaltsrliebe RorkAsvverbs (in. Kussebluss cksr XabrunAswittsl-Inäustris) naolr cksn IVsisturnsilbsrIieksruussn. Riss. (XI, 137 8. Ar. 8". '03. bar n. 2. — 179