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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1903
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- Deutsch
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86. 13. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil. 1239 die Kolumen durch Gips oder Lötmetall zu einem festen Stück zusammenfügte.) Mögen auch die vorstehend gegebenen Proben, die sich des beschränkten Raumes wegen nicht weiter ausdehnen lassen, nur ein schwaches Bild des Inhalts der »Marksteine« geben, so wird man doch schon daraus die Überzeugung gewonnen haben, das hier, wie eingangs schon gesagt wurde, eine der bedeutendsten graphischen Schöpfungen der Neuzeit erstand, zu der man die Offizin Drugulin und ihren kunst sinnigen Leiter, Herrn Johannes Baensch-Drugulin, nur beglückwünschen kann. Otto Schlotke. Zum Entwurf eines neuen österreichischen Zolltarifs. (Vgl. Nr. 32 d. Bl.) In Nr. 7 der Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler- Correspondenz vom 11. d. M. wird der im österreichischen Buchhandel herrschenden Erregung über den geplanten neuen österreichischen Zolltarif (vgl. Börsenblatt Nr. 82) Ausdruck gegeben. Wir entnehmen den dortigen Ausführungen folgende Stellen: »Die wichtigste Neuerung ist der Zoll auf gebundne Bücher. Wie man sich erinnern wird, hatte schon der von den vereinigten Handels- und Gewerbekammern der Regierung vor ungefähr zwei Jahren überreichte Entwurf eines neuen Zolltarifs, dem Drängen der Buchbinder nachgebend, einen Zoll — von 15 Goldgulden — auf gebundne Bücher vor gesehen. Es war den vereinten Bemühungen der Buch händler und Buchdrucker gelegentlich der Enquete vor der Wiener Kammer nicht gelungen, diese Position aus dem Ela borate zu entfernen, weshalb der Verein der österreichisch ungarischen Buchhändler zusammen mit der Wiener Korpo ration und dem Reichsverbande österreichischer Buchdruckerei besitzer sich in einer motivierten Eingabe an die Regierung wandte. Diese Eingabe beweist in ihren Ausführungen schlagend, daß ein Zoll auf gebundne Bücher niemandem Vorteile, ja vielmehr nach jeder Richtung hin Schaden bringen würde. Wir werden die noch aktuellen Stellen jener Eingabe, die meritorisch die Angelegenheit erschöpfend behandelt, in den nächsten Nummern unsres Blattes nach tragen. »Damals richteten sich die Schritte der Buchhändler gegen den von der Handels- und Gewerbekammer projektierten An satz von 15 Goldgulden, das ist ungefähr 36 Kronen per 100 Kilogramm eingebundner Bücher. Der Zolltarifentwurf enthält aber einen viel höhern Zoll, nämlich 120 Kronen. Es ist also klar, daß alles dasjenige, was in jener Eingabe ausgeführt wurde, insoweit es sich gegen die Institution eines Zolls auf gebundne Bücher überhaupt bezieht, heute noch vollständig Geltung hat, ja noch viel mehr berechtigt erscheint, da der Zollsatz ein so enorm hoher ist, daß er auch als solcher auf das nachdrücklichste bekämpft werden müßte. Eine wie bedeutende Verteurung gebundner Bücher er zur Folge hätte, geht am besten hervor, wenn wir einige Beispiele wählen, wobei bemerkt werden muß, daß sich der Zoll nicht etwa nach der Qualität eines Einbandes oder nach der Größe des selben richtet, sondern lediglich nach dem Gewicht des ganzen Bandes, weshalb dieser Zoll geradezu sinnlos ist. Je billiger das gebundene Buch ist, je höher wird relativ der Zoll sein! Ein Band der Engelhorn'schen Roman bibliothek wiegt beispielsweise durchschnittlich zirka 200 Gramm, der Zoll auf den Band beträgt daher 25 Heller. Da der Preis des Einbands 25 Pfennig ist, das ist 30 Heller, so beträgt der Zoll zirka 82 Prozent des Preises des Einbandes und zirka 22 Prozent des Preises des ganzen Buchs überhaupt! Ein Band von Meyers oder Brockhaus' Konversations-Lexikon wiegt zirka 2ft^ Kilogramm, der Zoll beträgt demnach 3 Kronen, das ist um 60 Heller mehr als der Einband überhaupt kostet. Bei einem Bändchen Reclam würde der Zoll für jedes im Band enthaltene Heft zirka 20 Heller betragen. Am größten wird das Mißverhältnis bei billigen englischen Klassikerausgaben, die bekanntlich nur gebunden und in schweren Bänden auf den Markt kommen. So wiegen beispielsweise die drei Bände von Shakespeare, Knights lewAs t)y,s ück. 2.9 Kilogramm 10/6, der Zoll würde daher 3 Kronen 48 Heller betragen. Andre krasse Beispiele sind: Henry Aule, Logs 3 8b, wiegt 1.75 Kilogramm, der Zoll beträgt I< 1.20; Verne, vootsnr Ox 4 Francs, wiegt 500 Gramm, der Zoll beträgt X. —.60; Baedeker, Schweiz 8 Mark, wiegt 420 Gramm, der Zoll be trägt R. —.60; Royal Shakespeare, 3 Bände, 15 sb, wiegt 3.38 Kilogramm, der Zoll beträgt X 4.—; Cassel's I^nülv mLMAvs 1902 8 sb, wiegt 2.9 Kilogramm, der Zoll beträgt ll. 3.48; Verne ll'rls m^störisuss. llct 111. 6lr. in 8", 13 Francs, wiegt 2.2 Kilogramm, der Zoll beträgt L. 2.65. »Der Zolltarif bietet aber für den Buchhandel noch zwei andre Gefahren von unermeßlicher Bedeutung. Die eine ist allerdings nur eine Konsequenz des Zolls auf gebundne Bücher. Bei Verwirklichung dieses Zolles würden die öster reichischen Buchhändler nicht nur direkt, sondern auch indirekt eine ganz enorme Schädigung erleiden. Artikel XI des neuen Zoll gesetzes lautet: »Von der Entrichtung des Einfuhrzolles werden befreit: Gegenstände der Kunst, Wissenschaft und des Gewerbe fleißes, welche für öffentliche Sammlungen wissenschaftlicher, artistischer und gemeinnütziger Anstalten bestimmt sind; Lehrmittel für öffentliche Schulen, mit Ausnahme von Ver brauchsgegenständen; Präzisionsinstrumente für wissenschaftliche Zwecke; Werke der im Auslande sich aushaltenden österreichischen und ungarischen Künstler«; das heißt also, daß nicht nur die großen Staatsbibliotheken, sondern auch alle öffentlichen Bibliotheken, das sind die Volksbibliotheken, Schulbiblio-- theken, ja vielleicht sogar die Vereinsbibliotheken die aus dem Auslande bezogenen gebundnen Bücher zollfrei einführen können. In einer weiter unten noch zu erwähnenden Ver sammlung des österreichischen Vereins für Bibliothekswesen ist nun bereits der Gedanke ausgesprochen worden, daß, falls der Zoll auf gebundne Bücher zum Gesetz würde, die nötige Konsequenz wäre, daß die einzelnen Bibliotheken eigene buchhändlerische Kommissionäre im Auslande sich halten würden, um sich die zollfreie Einfuhr ihrer Be stellungen zu ermöglichen, da es nicht anzunehmen wäre, daß derartige Sendungen durch österreichische Sortimenter effek- tuiert werden könnten, da der Beweis, daß die Bücher für eine Bibliothek bestimmt und daher zollfrei sind, zu schwierig sein würde. Man sieht also, daß der Zoll auf gebundene Bücher noch die Konsequenz der Ausschaltung des öster reichischen Buchhandels von der Bedienung der Bibliotheken zur Folge haben könnte. »Die andre Gefahr enthält der Punkt 298, wonach An kündigungen, die bisher als Druckschriften frei waren, einen Zoll von 24 oder, wenn sie mehrfarbig oder illustriert sind, sogar von 72 Kronen zahlen müssen. Das heißt, streng ge nommen, daß tägliche Zettelpakete verzollt werden müssen und noch viel mehr sämtliche Prospekte rc.! Hinter diesem Zollsatz stecken die österreichischen Buchdrucker, und ihre For derung erschien nicht unberechtigt. Eine Anzahl von Katalogen, Preisverzeichnissen, Prospekten rc. österreichi scher Jndustriefirmen wurde bisher im Ausland erzeugt, und die Buchdrucker hatten ein Recht, hiergegen einen Schutzzoll zu verlangen. Bei den in der Wiener Handels- 165*
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