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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1903
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- Erscheinungsdatum
- 31.01.1903
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- Deutsch
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^5 25, 31. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil. 867 erscheinenden Sachverständigen jedesmal zu wählen. Dieser Auffassung tonnten wir uns nicht anschließen. Die freie Wahl stand jederzeit im Belieben des Richters; es sollte ihn: die Wahl nur erleichtert werden, indem wir Männer vorschlugen, zu deren allgemeiner Sachkenntnis in buch händlerischen Fragen wir Vertrauen hatten. Wir legten Beschwerde Lei der Handelskammer ein; das Ergebnis der Verhandlungen war, daß wir zwei Sachverständige für jeden eii^elnen buchhändlerischen Zweig Vorschlägen sollten. Das haben wir getan, indem wir insgesamt 16 Sachverständige benannten, die alsdann von der Behörde verpflichtet worden sind. Der in dem Entwurf eines Zolltarifgesetzes in Aussicht genommene Zoll auf aus dem Auslande eingeführte gebun dene Bücher, den wir in unsrer Eingabe an den Reichstag vom 10. Januar v. I. bekämpften, ist in dem vom Reichstag angenommenen Gesetz ausgefallen. Mit Bedauern haben wir eine Äußerung vom Re gierungstisch in der Landtagssitzung vom 6. April v. I. zur Kenntnis genommen. Auf eine Anfrage, warum die Ab handlungen und Berichte des Zoologischen Museums zu Dresden neuerdings in Berlin verlegt und gedruckt würden, während doch Leipzig die Zentralstelle des Buchhandels sei, wurde von dem Vertreter der Staatsregierung erklärt, daß der Verlag nach Berlin verlegt worden sei, weil die Ab handlungen große Schwierigkeiten bei der Herstellung ver ursachten. Angesichts dieser Thatsache habe die Regierung gewünscht, einen Verleger zu bekommen, der möglichst aus gedehnte Verbindungen in der Welt und damit we nigstens einen gewissen Absatz für die wissenschaftlich wert vollen Abhandlungen habe. An die kaiserliche Oberpostdirektion hatte sich einerseits die Ortsgruppe Leipzig des Deutschnationalen Handlungs- gehilfen-Verbands mit einer Eingabe um Einführung des 6 Uhr-Paketschalterschlusses, anderseits der Arbeitsnachweis für Markthelfer, Packer, Geschirrführer und Kutscher mit einer Eingabe um Einführung des 7 Uhr-Paketschalterschlusses gewandt. Die hiesige Postverwaltung machte davon der Handelskammer mit dem Bemerken Mitteilung, daß sie den Gesuchen nicht unsympathisch gegenüberstehe, da man sich in Berlin an den 7 Uhr-, bezw. 6 Uhr-Schalterschluß schon seit Jahren gewöhnt habe. Von der Handelskammer zur Meinungsäußerung aufgefordert, haben wir uns energisch gegen diese Eingaben ausgesprochen. Während sich Leipzig zu einer Industriestadt entwickelt hat, ist es für den Buchhandel die Stadt des Zwischenhandels geblieben. Es würde für den Leipziger Buchhandel von allergrößtem Nachteil sein, wenn es durch einen frühern Pakeischalterschluß unmöglich gemacht werden sollte, die am Vormittag eingetroffenen Be stellungen noch am gleichen Tage als Paket einzuliefern. Wir haben auch die Frage zur Erwägung angeregt, ob es sich nicht ermöglichen ließe, die Aufgabe und Annahme der Postpakete zu vereinfachen. Wenn eine für das Ausland bestimmte Drucksache im Gewicht bis zu zwei Kilo wie ein Brief aufgegeben werden kann, so muß man sich fragen, ob es sich nicht einrichten ließe, wenigstens für das Inland bestimmte Pakete in gleicher Weise wie die Briefe und Drucksachen einzuliefern. Die Handelskammer hat erfreulicher weise der Oberpostdirektion gegenüber eine Änderung der bisherigen Abfertigungszeit als direkt schädigend bezeichnet und um Aufrechterhaltung des seitherigen Zustandes ersucht. Den Bestimmungen der Satzung entsprechend, für unter stützungsbedürftige Angehörige des Leipziger Buchhandels und ihre Hinterbliebenen zu sorgen, haben wir aus Vereins mitteln 6 Personen mit 566 ^ 52 H unterstützt. Aus den Stiftungen e:npstngen 22 Personen 1694^ 48 H Unterstützungen. Das in Wertpapieren angelegte Vermögen der Stiftungen des Vereins beträgt 124 600 Der Haushaltplan für 1903 weist einen Fehlbetrag von 273 3 H aus. Nachdem wir den bei der Leipziger Bank möglichen Verlust nunmehr vollständig abgeschrieben haben, glauben wir die uns entstandnen Schwierigkeiten in der Bilanzierung überwunden zu haben. Wir hoffen, im nächsten Jahr die Förderung der idealen Zwecke in erhöhtem Maß wieder aufnehmen zu können. Kleine Mitteilungen. Annoncenbureau. Verpflichtung zur Lieferung von Velegblättern u. dgl. Handelsgesetzbuch K 407. — Der Wochenschrift »Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet des Civilrechts, herausgegeben von B. Mugdan und R. Falkmann«, (Verlag von Veit L Comp, in Leipzig) entnehmen wir nachfolgende zwei Entscheidungen: Oberlandesgericht Celle. HI. Z.-S. Urteil vom 22. März 1902. — Das Geschäft eines Annoncenbureaus, insoweit es in der Vermittlung der Insertion von Annoncen in die ihm zu diesem Zweck aufgegebenen Zeitungen besteht, ist als dasjenige eines Spediteurs auszufassen und nach den handelsrechtlichen Grundsätzen der Spedition zu beurteilen (Entsch. des Reichs gerichts 20, S. 51). Nach ZZ 407*, 384 des Handelsgesetz buchs hat daher der Inhaber bei der Ausführung der ihm in Auftrag gegebenen Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns zu beobachten, dem Auftraggeber die erforderlichen Nach richten zu geben und über das ausgeführte Geschäft Rechenschaft abzu legen. Nach der Natur der Sache gehört hierzu aber bei Erteilung eines größern umfangreichen Auftrags (hier von 2—300 ^), daß er seinem Auftraggeber durch Belege, Belegausschnitte oder Auf nahmebestätigungen der Zeitungsexpeditionen den Nachweis liefert, daß die Inserate in vorschriftsmäßiger Art, d. h. in richtiger An zahl, zu den bestimmten Zeiten und dem Wortlaut entsprechend ausgenommen worden sind, da dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, von den verschiedenen Zeitungen sich die Belege an zuschaffen. Hiernach war der Beklagte berechtigt, die Zahlung so lange zu verweigern, als ihm nicht der Nachweis erfolgter Insertion geliefert war... H. Oberlandesgericht Zweibrücken, I. Z.-S. Urteil v. 3. Juli 1901. — Für den Kaufmann, der den Auftrag zum Inserieren gibt, bildet die Insertion ein Handelsgeschäft nach dem shier noch anzuwendendenj Artikel 273, 274 des Handelsgesetzbuchs. Der Annoncenspediteur besorgt aber gewerbsmäßig in eignem Namen für Rechnung eines Auftraggebers die Insertion, schließt also gewerbsmäßig in eignem Namen für Rechnung eines Auftrag gebers Handelsgeschäfte ab. Demgemäß ist er aber auch als Kommissionär im Sinne des Artikels 360 zu bezeichnen. Die An nahme eines Speditionsgeschäfts ist dagegen mit dem Begriffe dieses Geschäfts nicht in Einklang zu bringen. Spediteur ist nach Artikel 379, wer gewerbsmäßig in eignem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen zu besorgen übernimmt. Wenn nun auch »Gut« im Sinne dieses Artikels jeder bewegliche oder transportable Gegenstand ist, und deshalb zu den Gütern auch Briefe gehören, weil bei diesen die Mitteilung an ein körper liches Substrat geknüpft ist, das ein geeigneter Gegenstand des Transports ist (Entsch. d. Reichsgerichts 20, S. 49), so kann gerade deshalb die Annonce, die der Zeitung übermittelt werden soll, nicht als Gut betrachtet werden, weil sie nicht an das körper liche Substrat geknüpft ist. Kann aber hiernach bei dem Annoncen- spediteur mangels eines zu befördernden Guts nicht von einem Speditionsgeschäft die Rede sein, so entfällt damit endlich auch von selbst die Annahme einer Mischung von Kommission und Spedition. . . . Dr. Kr. Ein Bund der Kaufleute. — Der Verband Berliner Spezialgeschäfte fordert in einem Rundschreiben zur Veranstaltung einer allgemeinen kaufmännischen Konferenz auf, die Uber die Gründung eines Bundes der Kaufleute für das Deutsche Reich be raten soll. Die Konferenz soll im Monat Februar in Berlin stattfinden. Der »Allgemeinen Zeitung« entnehmen wir folgendes über den Inhalt des Aufrufs: Das Rundschreiben knüpft an an die Äußerung, die der preußische Handelsminister Möller bei der Eröffnung der Meisterkurse in Köln getan hat, daß es Sache der deutschen Kaufmannschaft sei, von ihren Gegnern zu lernen und ich durch erhöhte Beteiligung an der öffentlichen und politischen Arbeit diejenige Stellung im Leben des Staats zu erringen, die ihrer Bedeutung entspricht. Der Handel besitze allerdings eine offizielle Vertretung in den Handelskammern. Aber diese Körper- Haften seien in erster Linie Vertreterinnen ihrer lokalen Bezirke und deren Interessen; auch sei in ihnen, wie ihre Vereinigung, der llö*
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