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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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19, 24. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil. 679 dem die Ankündigungen einen Teil bilden. Der Zeitungs inhalt ist weder eine selbständige, noch eine bewegliche körperliche Sache. Nur bewegliche Sachen zählen nach dem Handelsgesetzbuch zu den Waren; als Sache aber gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur die körperliche Sache. Auch in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht wird nicht der Inhalt der Zeitung, die darin abgedruckte Ankündigung, sondern das Zeitungsblatt selbst. Das Recht auf Veröffent lichung erwirbt der Besteller auch nicht durch Kauf oder Tausch, sondern im Wege des Werkvertrags. Auch zum Kauf oder Tausch gehört eine körperliche Sache, die obendrein noch durch Übergabe auf einen Andern, den Käufer, zu Eigentum übertragbar sein muß, und die der Besteller abzunehmen ver bunden ist. Die Zeitungsankündigung wird aber nur veröffent licht. Mit der Veröffentlichung ist der Vertrag erfüllt. Es kann zwar auch ein Belagsblatt dem Besteller übermittelt werden; aber dieses Belagsblatt ist lediglich Beweismittel der Vertragserfüllung, nicht selbst Gegenstand des Vertrags. Es wird vielmehr ein durch Arbeit oder Dienstleistung (den Ab druck) herbeizuführender Erfolg bezweckt. Die Vorschriften des siebenten Titels des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Werkver träge finden daher Anwendung. So läßt sich auch hier eine Haftung für Mängel denken. Zu den zugesicherten Eigenschaften des bedungnen Werks gehören Größe und Form des Drucks, die bedungne, besonders in die Augen fallende Stelle des Blatts, etwa der lokale Teil einer Zeitung, eine besondere Art der Umrandung oder sonstigen Reklameverzierung und die Höhe der Zeitungs-Auflage. Eine Klage, die sich etwa darauf stützt, daß die Auflage geringer ist, als angegeben war, die Verbreitung der Geschäfts ankündigung mithin nicht den erwarteten Umfang finden und den erhofften Erfolg herbeiführeu kann, ist als Mängel klage aus dem Werkvertrag zu begründen. Daraus, daß der Zeitungsankündigung die Wareneigen schaft abgeht, folgt von selbst, daß die Tätigkeit des Reisen den als ein Aufsuchen von Warenbestellungen nicht anzusehen ist, wenngleich sie für ein Handelsgeschäft ausgeübt wird. Es liegt aber auch ein Anbieten gewerblicher Leistungen im Umherzieheu nicht vor, denn dann müßte der Reisende die angeüotnen gewerblichen Leistungen während der Reise sofort selbst auszuführen die Absicht hegen. Der Besteller der Ankündigung verlangt zwar die Ausführung einer gewerblichen Leistung; die Ausführung aber besteht in dem Druck und in der Verbreitung der bestellten Ankündigung, nicht in der Entgegennahme und Weiterbeförderung des Auf trags. Der Druck wird nicht durch den Reisenden unter wegs, sondern durch den Betriebsunternehmer erst am Ort der gewerblichen Niederlassung veranlaßt. Der Reisende ver mittelt nur den Auftrag als Handlungsgehilfe, Handlungs agent oder Handelsmäkler. Sonach entfällt für die Annoncenreisenden, mögen sie nun Angestellte des Verlegers, eines Annoncenbureaus oder selbständige Gewerbetreibende sein, mögen sie in einem dauernden Vertragsverhältnis zum Verleger stehen oder nicht, die Verpflichtung, eine Legitimationskarte oder einen Wander gewerbeschein zu führen, da ja die andern Fälle, für die eins dieser Ausmeispapiere in der Gewerbeordnung ge fordert ist, als völlig unanwendbar hier ganz aus dem Spiel bleiben müssen. Wünschenswert wäre allerdings, da gerade auf dem Gebiet des Aunoncensammelns, dieser nur geringe geschäft liche Vorübung erfordernden, daher oft von recht zweifel haften Leuten aufgenommenen Tätigkeit, viel Schwindel vor- kommt, auch für sie eine behördliche Aufsicht durch Ein reihung unter die eines Wandergewerbescheins oder einer Legitimationskarte bedürfenden Reisenden neu einzuführen; ist ja doch ein behördliches Aufsichtsrecht, wenn auch andrer Art, für die mit dem Annoncensammeln in einer Unterabteilung der Gewerbestatistik von 1882 zusammengefaßten Auskunfteien bereits geschaffen. Kleine Mitteilungen. Siamesisches Urheberrecht an Werken der Literatur. — Das Export-Journal (Leipzig, G. Hedcler) veröffentlicht in seiner Nummer 186 (vol. XVI, 6) vom Dezember 1902 eine deutsche Übersetzung des in Siam vorbereiteten Gesetzes über den Schutz des geistigen Eigentums an Werken der Literatur: Z 1. Dieses Gesetz soll als »Das Gesetz zum Schutze des geisti gen Eigentums an Werken der Literatur vom Jahre 120« be zeichnet werden. 8 2. Das Gesetz soll mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft treten. 8 3. Wenn jemand ein Werk in Buchform oder als Flugschrift herausgibt und den Bedingungen dieses Gesetzes nachkommt, so soll er an einem solchen Werk in derselben Weise ein Recht haben wie an anderm ihm gehörigen Eigentum. 8 4. Wer ein solches Recht mit Bezug auf ein Werk erworben hat, hat das ausschließliche Recht, daraus Auszüge zu fertigen, es in fremde Sprachen zu übersetzen, zu verbreiten oder zu verkaufen. Andre Personen sind hierzu nur dann berechtigt, wenn sie von demjenigen, der das Recht erworben hat, eine besondre Erlaubnis erhalten haben. 8 5. Das Urheberrecht soll für die Lebenszeit des Verfassers und für weitere sieben Jahre nach dessen Tode Geltung haben. Wenn seit dem Erwerb des Urheberrechts bis sieben Jahre nach dem Tode des Verfassers noch nicht ein Zeitraum von 42 Jahren verflossen ist, so soll das Urheberrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem es erworben ist, 42 Jahre lang in Kraft bleiben. K 6. Stirbt der Verfasser vor der Erwerbung des Urheber rechts für ein Werk, so können seine Erben das Urheberrecht nach suchen, und letzteres soll von dem Tode des Verfassers ab gerechnet 42 Jahre in Kraft bleiben. 8 7. Alle in Siam zuerst gedruckten und verkauften Bücher sollen den Vorzug des Urheberrechts genießen. 8 8. Das Urheberrecht an Büchern, welche für den Unterricht bestimmt und auf Kosten der Regierung gedruckt worden sind, soll der Regierung Vorbehalten sein. 8 9. Für Bücher, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gedruckt und verkauft worden sind, werden folgende Bestimmungen getroffen: 1. Ist der Verfasser des Buchs vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben, so kann kein Urheberrecht bewilligt werden. 2. Ist der Verfasser gleichzeitig Drucker und Verleger des Werks, so kann er innerhalb zwölf Monate seit Bekannt machung dieses Gesetzes das Urheberrecht erwerben. 3. Wenn der Verfasser noch am Leben ist und das Recht zum Druck und Vertrieb des Werks an einen Dritten verkauft hat, so kann kein Urheberrecht gewährt werden. 4. Wenn der noch lebende Verfasser mit einer andern Person ein Abkommen getroffen hat, das Werk gegen anteiligen Gewinn zu drucken und zu vertreiben, so hat der Verfasser, sobald er das Urheberrecht zu erwerben wünscht, den Drucker und Verleger von seiner Absicht zu verständigen; gibt der letztere seine Einwilligung, so kann er das Urheber recht erwerben. Wenn der Drucker einen Einwand erhebt, so soll ein Gerichtshof nach Recht und Gewohnheit eine Entscheidung über den Nutzen aus einer solchen Ver einbarung abgeben und danach entscheiden, ob das Urheber recht zu gewähren ist. 8 10. Alle Bücher, für welche ein Urheberrecht beansprucht wird, müssen im Druck sein, und der Verfasser muß sie dem Registrierungsbeamten innerhalb 12 Monate nach der Vollendung und dem Vertrieb des Werks vorlegen. Starb der Verfasser, be vor er das Urheberrecht erwarb, so müssen die Erben innerhalb 12 Monate nach dem Tode des Verfassers das Urheberrecht nach suchen. 8 11. Wenn der Verfasser an einem Werk, für welches er bereits das Urheberrecht erworben hat, Veränderungen oder Zu sätze vorzunehmen beabsichtigt, so kann er sein abgeändertes Manu skript zur Registrierung einreichen. Z 12. Wer das Urheberrecht zu erwerben wünscht, hat ein Exemplar seines Werks dem Negistrierungsbeamten zur Registrie rung vorzulegen. Z 13. Der Registrierungsbeamte soll über alle Personen Buch führen, welche das Urheberrecht zu erwerben wünschen. Ist das Werk in das Register ausgenommen, so soll derjenige, welcher das Urheberrecht zu erwerben wünscht, und der Registrierungs beamte in dem Register ihre Unterschrift geben, und diese Unter schriften sollen in Gegenwart beider Beteiligten geleistet werden. 90*
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