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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1903
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- Deutsch
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680 Nichtamtlicher Teil. ^ 19, 24. Januar 1903. § 14. Hat jemand das Urheberrecht von einer andern Person erworben, so hat er an Amtsstelle die erforderlichen Ausweise über eine solche Übertragung vorzulegen, und, wenn diese Ausweise als hinreichend befunden werden, so soll solche Übertragung ein getragen werden. Erst nachdem solche Übertragung registriert ist, soll das Urheberrecht für denjenigen rechtmäßig sein, dem es über lassen worden ist. Z 15. Wer das Urheberrecht erworben hat, soll je einen Ab druck seines Werks für die Königliche Bibliothek, für die Vajirayana- und für die Kirchenbibliothek hergeben. K 16. Niemandem soll es erlaubt sein, Auszüge aus Büchern zu machen, für welche das Urheberrecht erteilt ist, oder die Bücher in andre Sprachen zu übertragen oder zu seinem eignen Nutzen oder ohne Geldgewinn nachzudrucken uno zu verkaufen; ebenso wenig soll niemand beim Verkauf von Büchern behilflich sein, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ausgezogen, übersetzt oder gedruckt worden sind, wenn er nicht von demjenigen, der das Urheberrecht erworben hat, eine Erlaubnis dazu erhalten hat. Wenn jemand gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ver stößt, so kann der Inhaber des Urheberrechts bei einem Gerichts hof gegen den Übertreter des Gesetzes auf Schadenersatz klagen, und alle Bücher, welche entgegen den Bestimmungen des Gesetzes gedruckt worden sind, sollen dem Inhaber des Urheberrechts ge hören; letzterer kann auch gegen den Übertreter auf Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen Bücher klagen, und wenn der Übertreter diesem Verlangen nicht nachkommt, so kann gegen ihn ein Anspruch auf Schadenersatz erhoben werden. Z 17. Cs sind folgende Gebühren zu entrichten: 5 Tical für jede Registrierung, 5 Tical für jede Übertragung des Urheberrechts. Die Gebühr ist von demjenigen zu zahlen, welcher das Urheberrecht nachsucht, oder von demjenigen, der die Übertragung beantragt. Z 18. Das Königliche Sekretariat wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) — Ein in mancher Hinsicht lehrreicher Prozeß beschäftigte am 22. d. M. zum zweiten- und letztenmal das Reichsgericht. Es handelte sich um ein Urteil des Landgerichts Halberstadt vom 27. September v. I., durch das der Redakteur des Oscherslcbencr Generalanzeigers, Hermann Stüter, von der Anklage, den Bürgermeister und den Polizei kommissar in Oschersleben beleidigt haben, kostenlos frei- gesprochen worden ist. Herr Stöter ist Stadtverordneter in Oschersleben und hatte Kenntnis erhalten von allerlei polizeilichen Inkorrektheiten, die sich zum Teil auch gegen ihn selbst richteten. Erst nachdem seine Bemühungen, bei den Stadtverordneten und beim Re gierungspräsidenten Unterstützung bei Beseitigung der Mißstände zu finden, erfolglos geblieben waren, veröffentlichte er in seinem Blatt einen Artikel, in dem er in sechs einzelnen Punkten Be hauptungen ausstellte, die geeignet waren, den Bürgermeister und den Polizeikommissar in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die beiden genannten Herren stellten Strafantrag gegen Stöter, der den Wahrheitsbeweis antrat und einunddreißig Zeugen laden ließ. Die Verhandlung, die am 9. April 1902 vor dem Land gericht in Halberstadt stattfand, gestaltete sich für die Strafantrag steller so ungünstig, daß der Bürgermeister nach Vernehmung des siebenten Zeugen den Strafantrag für sich und seinen Dienstunler- ebenen, den Polizeikommissar, zurückzog. Das Landgericht erkannte odann auf Einstellung des Verfahrens. Auf die Revision des Angeklagten und des Staatsanwalts hob dann das Reichsgericht das Urteil auf, weil der Polizei kommissar einen selbständigen Strafantrag gestellt hatte und dieser nicht vor Fällung des Urteils zurückgenommen worden war. Am 27. September v. I. verhandelte nun das Landgericht Halberstadt abermals in dieser Sache. Da die Beweisaufnahme wieder zu grinsten des Angeklagten ausfiel, so erkannte es auf kostenlose Freisprechung. In den Urteilsgründen hieß es: Die Äußerungen des Angeklagten in dem inkriminierten Artikel waren geeignet, den Bürgermeister und den Polizeikommissar in der öffentlichen Achtung herabzusetzen. Der Angeklagte hat den Wahrheitsbeweis angetreten. Da sich unvereinbare Widersprüche zwischen den Aussagen des Polizeikommissars und der andern Polizeibe amten ergeben haben, welche letzteren in allen wesentlichen Punkten die Behauptungen des Angeklagten bestätigt haben, so kann cs dahingestellt bleiben, ob der Wahrheitsbeweis als geführt zu erachten ist. Denn der Angeklagte ist, selbst wenn der Wahr heitsbeweis nicht geführt worden wäre, freizusprechen, da ihm im vollen Umfang der Schutz des § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zuzubilligen war. Lediglich als Redakteur hatte er ein solches Recht allerdings nicht; aber er hat ein eignes Interesse mahrgenommen. Er hat selbst wiederholt Strafmandate erhalten, für die nach seiner Meinung ein Grund nicht vorlag. Er ist Stadtverordneter und hat ein lebhaftes Interesse daran, daß die Mängel in der Polizeiverwaltung abgestellt wurden, denn durch ungerechte Ausübung der Exekutivgewalt würde die Sicherheit jedes einzelnen Bürgers in Frage gestellt werden. Von der Richtigkeit seiner Ausführungen ist er überzeugt gewesen. Daß er sich der Presse bediente, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Er hat die Übelstände als Stadtverordneter zur Sprache gebracht und bei dem Regierungspräsidenten angezeigt, ohne den gewünschten Erfolg zu erzielen, also glauben können, daß er auf andre Weise die Abstellung der Mißstände nicht erreichen könne. Aus den be gleitenden Umständen kann also die Absicht der Beleidigung nicht entnommen werden, ebensowenig aus der Form. Der Artikel ist war scharf, aber er enthält — die Richtigkeit der behaupteten Tat achen vorausgesetzt — lediglich eine sachliche Kritik. Gegen dieses Urteil hatte der Nebenkläger, der Polizeikommissar, Revision eingelegt, mit der sich am 22. d. M. der 3. Strafsenat des Reichsgerichts zu beschäftigen hatte. Der Beschwerdeführer be antragte die Aufhebung des Urteils und die Verweisung der Sache an ein andres Gericht. Die 185 ff. und 193 des Strafgesetz buchs seien verletzt, und ein von ihm, dem Beschwerdeführer, ge stellter Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Er habe durch mehrere Zeugen den Nachweis erbringen wollen, daß der Angeklagte aus Gehässigkeit, und nicht, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, gehandelt habe. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergab sich, daß das Gericht den Beweisantrag hauptsächlich deshalb abgelehnt hat, weil er nicht dazu bestimmt sei, Tatsachen fcstzustcllcn, sondern ein Urteil abgeben zu lassen. Der Reichsanwalt faßte sich sehr kurz. Materiell lasse sich keinerlei Rechtsirrtum erkennen, und der Beweisantrag sei zu treffend aus dem angeführten Grund abgelehnt worden. Seinem Antrag gemäß erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision des Nebenklägers. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Das LuoÜASvsrbs. 2sitsoürikt kür Lueü- uuä Ltsinäruoüsrsien, Lunstanstaltsn, Luoüliinclsrsisn, Uuoü-, Uapisr- u. Loürsidvvaron- llavcklunAsn, soevis vercvanclts dsscliüktsr.cvgige. XI. laürA. Nr. 1, 2. (1. u. 15. lanuur 1903). 4». 8. 1—8 u. 8. 9—16. ksäaütion: XUolk lkosi'8tsr in Usipm^. Verlag X.. Nosrstsrs VsrlaA in Usiprig;. (Sprechsaal.) Zur Beachtung. ii. Zum Artikel des Herrn Karl Scheller (Frankfurt a/M.) im Börsenblatt Nr. 15, S. 546. Herr Karl Scheller in Frankfurt lenkt die Aufmerksamkeit auf einen gewissen Kreisbau-Jnspckor E. Winckler. Nachdem ich die Warnung gelesen hatte, dachte ich sofort an einen meiner Kunden, und siehe da, mein Verdacht hat sich bestätigt. Ebenfalls am 2. Dezember 1902 bestellte ein Herr R. Lamprecht, Kreisschul- Jnspektor und Superintendent aus Angermünde, verschiedene Nummern aus meinem Musik-Katalog zur Ansicht und ließ sich solche ins Hotel Th. Ammon am Bahnhof Angermünde senden. Nachdem Wochen vergangen waren, ohne daß ich von dem Verbleib meiner Bücher etwas gehört hatte, fragte ich mit Karte vom 16. d. M. beim Hotelier Ammon an und erhielt von dieser Seite die Nachricht, daß Herr Lamprecht noch nicht angekommen sei; die Bücher aber hätte er nach Berlin, Hotel Frankfurter Hof, senden müssen; augenblicklich lägen noch zwei Briefe für Lamprecht dort, und es werde angenommen, daß der Herr noch käme. Bekannt sei er nicht. Sofort nach Empfang dieser Nachricht schrieb ich nach Berlin, worauf mir der betreffende Hotelier mitteilte, daß Lamprecht die Bücher habe holen lassen; gewohnt hätte er nicht bei ihm. Es liegt hier offenbar der gleiche Fall wie beim Kollegen Scheller vor. Vielleicht gelingt es, den -Kunden» auszuforschen. Er scheint unter verschiedenen Namen und Titeln zu bestellen und wird die bezogenen Bücher wahrscheinlich sofort verwerten. Ich gebe nachstehend die Titel der bezogenen Bücher an; vielleicht gelingt es auf diese Weise, des Mannes habhaft zu werden: 1 Bormann, Liederhort — 1 Stork, Opernbuch — 1 Neuer Theater-Almanach. 3. und 4. Jahrgang — 1 Lackowitz, Opern führer. 2 Bände — 1 Ditfurth, 50 Balladen — 1 Schumann, Ballade vom Haideknaben — 1 Schumann, schön Hedwig — 1 Dreyert, Zieh' hinaus — 1 Ditfurth, Volks- und Gesellschafts lieder — 1 Sang und Klang. Gebunden. Für eventuelle Benachrichtigung wäre ich den Herren Kollegen dankbar. Nürnberg, 22. Januar 1903. M. Edelmann, Buchhandlung und Antiquariat.
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