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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1903
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- 1903-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1903
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- Deutsch
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^ 12, 16. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil. 439 Das Reichsgericht und der Schuh von Ndrrhbüchern. /ä Am 2. Dezember 1902 hatte sich das Reichsgericht mit der Frage zu befassen, ob für Adreßbücher der Urheberrechts schutz in Anspruch genommen werden könne. Die Frage ist bekanntlich unter der Herrschaft des alten Rechts, d. h. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, in verschiedenem Sinne be antwortet worden, und auch die Literatur nimmt dazu keine durchaus einheitliche Stellung ein; vielmehr lassen sich zwei Richtungen erkennen, von denen die eine die stren gere, die andre die leichtere Auffassung vertritt. Das Reichsgericht ist der Meinung, daß ein Adreßbuch nur insoweit als ein gegen Nachdruck geschütztes Schrift werk betrachtet werden dürfe, als es sich als das Er zeugnis einer individuellen geistigen Arbeit darstelle; indessen könne bei der Entscheidung dieses Moments und Kriteriums weder auf das Maß der Geistesarbeit, noch auch aus die Neuheit der Ergebnisse entscheidendes Gewicht gelegt werden; vielmehr lasse sich schon die Formgebung, die Einteilung und Ordnung eines bereits vorhandenen Materials als Kriterium für die Annahme des Begriffs »Schriftwerk« verwerten. Die reichsgerichtliche Entscheidung bezieht sich nicht auf das Urheberrechtsgesetz von 1901, sondern noch auf das ältere Gesetz von 1870; allein dieser Umstand hindert nicht, daß sie auch bei der Auslegung des geltenden Rechts ent sprechend verwertet werde, das ja bezüglich der Auffassung des maßgebenden Begriffs »Schriftwerk« sich an jenes und die frühere Rechtsübung angelehnt hat. Es dürfte nun zunächst kein Zweifel darüber obwalten, daß das Erkenntnis des obersten Gerichtshofs einerseits nicht minder dem tatsächlichen Bedürfnis entspricht, wie den maß geblichen Anschauungen innerhalb der buchhändlerischen und literarischen Kreise. Wenn man behauptet hat, daß diese Rechtsauslegung einen Bruch mit der frühern Recht sprechung, insbesondre auch mit der des Reichsgerichts selbst enthalte, so ist das vollständig unrichtig; das Reichsgericht hat schon Mitte der achtziger Jahre sich dahin ausgesprochen, daß Adreßbücher zu den »Schriftwerken« zu zählen seien, wenn bei der Einteilung des Materials eine gewisse originelle, selbständige Tätigkeit entfallet werde, und derselben Auf fassung hat auch der preußische literarische Sachverständigen- vcrein stets das Wort geredet. Wenn man Kursbücher mit den Fahrplänen der Eisenbahnen und Schiffahrtsgesellschaften unter der Voraus setzung als »Schriftwerke« betrachtet, daß bei ihrer Zusammen stellung nach ganz bestimmten, von dem Zusammensteller bei dieser Arbeit zum erstenmal in Anwendung gebrachten Prinzipien verfahren wurde, so kann man auch diese Quali fikation dem Adreßbuch an sich nicht verweigern. Der tatsächliche Stoff, der Behandlungsgegenstand, ist bei der Herstellung eines Adreßbuchs allerdings stets vorhanden und kann auch von jedermann benutzt werden; aber das Gleiche ist auch bei einen: Kursbuch der Fall; die Fahrpläne der Transportunternehmungen sind veröffentlicht, und jedermann ist in der Lage sie zusammenzustellen und zu ordnen. Ge schieht dies aber in bestimmter, auf einem bestimmten Prinzip beruhender Weise, so ist mit der Ordnung und Zusammen stellung eine geistige Arbeit verbunden, und dann ist gegen die Qualifikation als »Schriftwerk« ein grundsätzliches Be denken nicht vorhanden. Ob nun die Ordnung und Zusammenstellung des ge gebenen Materials eine solche ist, daß die Frage nach der Aufwendung einer solchen Tätigkeit bejaht werden muß, hängt von der Feststellung im Einzelfall ab. Niemand wird bezweifeln, daß das Reichsadreßbuch ein »Schriftwerk« ist, obwohl ja die darin verarbeiteten Materialien allgemein zugänglich sind. Nicht anders verhält es sich aber mit dem Adreßbuch einer Stadt oder eines Bezirks. In der Art und Weise der Aufzählung der Einwohner, der Zusammenstellung der Straßen, Plätze und Häuser liegt eine ordnende Tätig keit, und diese ordnende Tätigkeit beruht ihrerseits wiederum auf einer Geistesarbeit, so daß dem für den Begriff des zu schützenden Schriftwerks aufzustellenden Erfordernis genügt wird. Man kann nicht sagen, daß hierdurch ein Monopol für diejenigen geschaffen werde, die zuerst Adreßbücher veröffent licht haben, da naturgemäß jedes Adreßbuch auf der alphabe tischen Ordnung aufgebaut sein müsse. Dieser Einwaud beweist nichts; denn die Schaffung des Monopols zur wirt schaftlichen Verwertung des Produkts einer Geistesarbeit während einer bestimmten Zeit bildet ja den wesentlichen Inhalt jedes Urheberrechts, und es besteht insoweit zwischen den verschiedenen Arten der schutzberechtigten Schriftwerke keinerlei grundsätzliche Unterschied. Sodann kann aber unbeschadet der alphabetischen Reihenfolge bei Aufzählung der Einwohner doch die ganze Stoffordnung eine derart originelle sein, daß man an der Qualifikation des Buchs als eines eignen, auf selbständiger Geistesarbeit beruhen den Werks nicht zweifeln kann. Gerade in den letzten Jahren hat die Herstellung von Adreßbüchern so mancher lei Veränderungen und Verbesserungen erfahren, daß es nicht schwer fallen würde, Beispiele für die Richtigkeit des Gesagten nicht nur vereinzelt anzuführen. Aus dem erwähnten Erkenntnis des Reichsgerichts geht hervor, daß der oberste Gerichtshof einen besondern Wert auf das formelle Moment legt, also auf das Ordnen und Sichten, auf die Formgebung. Dieser Standpunkt entspricht durchaus den Absichten der Gesetzgebung, die ja bestrebt gewesen ist, die geistige Arbeit als solche zu schützen, gleichviel ob sie dazu verwendet wird, einen neuen Stoff zu schaffen, oder ob sie dazu dient, den vorhandenen Stoff in einer neuen Form zu verkörpern. Gegenüber einer gewissen Tendenz, die auch seit dem Erlaß des neuen Urheberrechts- Gesetzes schon hervorgetreten ist und dahin geht, die Be deutung dieser formellen Momente der Behandlung des Stoffs und der Formgebung zu unterschätzen, ist das Er kenntnis des Reichsgerichts von großem Wert. Die Frage des Schutzes von Kalendern (wie Medizinalkalender, An waltskalender und ähnliche Zusammenstellungen), die nicht immer in einer die Interessen des legitimen Verlagsbuch handels ausreichend berücksichtigenden Weise beantwortet worden ist, wird dadurch zweifellos beeinflußt werden, und zwar in einem Sinne, mit dem man sich wohl einverstanden erklären kann. Weihnachtsausstellung im Deutschen Suchgewerbehaus ;u Leipzig. Nachtrag. (Vgl. Nr. 9 d. Bl.) Außer den besprochenen illustrierten Werken, die sich in der Weihnachtsausstellung im Deutschen Buchgewerbehaus zu Leipzig befanden, beherbergte diese auch eine Anzahl der von B. G. Teubner und R. Voigtländer in Leipzig herausge gebenen Künstlersteinzeichnungen, die als »Künstlerischer Wand schmuck« weithin bekannt geworden sind. Daß das junge Unternehmen mit Umsicht und Kraft geleitet wird, bestätigen am besten die zahlreichen Blätter, die bereits vollendet vorliegen. Wenn auch nicht alle Darbietungen als völlig gleichwertig anzusehen sind, so muß unbedingt zu ihrem Lob gesagt werden, daß jeder künstlerische Mitarbeiter bemüht war 59*
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