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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1903
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- Erscheinungsdatum
- 21.01.1903
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- Deutsch
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576 Nichtamtlicher Teil, ^ 16, 21. Januar 1903. zwar gewerbepolizeiliche Vorschriften in Frage kommen; es wird z. B. stets auf eine ausreichende äußere Trennung und Scheidung der beiden Geschäftsbetriebe geachtet werden müssen; aber das Recht zur Führung der jedem Geschäft zukommen den Firma wird durch die Lokalverhältnisse an sich nicht berührt. Die Hauptsache bleibt, daß für jeden Geschäfts betrieb eine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, und sei dies auch derart, daß für beide Geschäftsbetriebe nur ein Geschäftslokal mit entsprechender räumlicher Ab trennung und selbständiger Geschäftseinteilung besteht, so daß z. B. in der einen Abteilung des Geschäftslokals der Geschäftsbetrieb des einen, in der andern Abteilung der Geschäftsbetrieb des andern Geschäfts sich vollzieht und dies durch entsprechenden Anschlag für das Publikum ersichtlich gemacht ist. Es besteht alsdann nur eine (beiden Geschäften gemeinsame) gewerbliche Betriebsstelle, auf der aber für jedes Geschäft ein eignes Geschäfts lokal angewiesen ist. In dieser Weise können auch zwei verschiedene Buch handlungen unter verschiednen Firmen an einer und derselben Stelle von einer und derselben Person betrieben werden; nur muß für jeden Geschäftsbetrieb ein kaufmännisch eingerichtetes Lokal bestehen. Im andern Fall wäre durch die tatsächlichen Verhältnisse die Betreibung beider Geschäfte unter ver schiednen Firmen nicht gerechtfertigt, und es könnte aus handelspolizeilicheu Erwägungeu ein tatsächlich gemeinsamer Betrieb von zwei Geschäften unter zwei verschiednen Firmen beanstandet werden. Mit andern Worten: die Führung zweier, wenn auch gleichartiger Geschäftsbetriebe durch eine und dieselbe Person unter besondern Firmen erscheint an sich als etwas durchaus Zulässiges; nur dürfen die beiden Be triebe ihre gewerbliche Selbständigkeit nicht einbüßen, sondern müssen tatsächlich nebeneinander bestehen und getrennt von einander geführt werden, sonst würde es sich nicht mehr um zwei Geschäfte handeln und gäbe die Führung zweier ver- schiedner Firmen keinen Sinn. Was den Fall Weller betrifft, so schadet die Verlegung der unter der Firma »Erich Temper« betriebenen Buchhand lung nach der gewerblichen Betriebsstelle der Weller'schen Buchhandlung dem Fortbestand ersterer Firma, sofern sie nach dem Tod des Vorbesitzers in rechtlich nicht zu bean standender Weise auf den Inhaber der Firma Weller über gegangen war (vergl. 8 22 Abs. 1 H.G.B. in Verbindung mit Z 31 Abs. 1 I. o.) und die Änderung des Inhabers, sowie die Verlegung der Niederlassung an den jetzigen Be triebsart nach den Vorschriften von 8 29 des Handelsgesetz buchs zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde, durchaus nicht, falls mit der Verlegung der Erich Temper'schen Buchhandlung auch ein eignes Geschäftslokal in den Räumen der Weller'schen Buchhandlungsbetriebsstelle an gewiesen, die Bestände der Temper'schen Buchhandlung von denen der Weller'schen Buchhandlung getrennt gehalten und die Geschäftsbücher beider Buchhandlungen selbständig weiter geführt wurden. Hätte indes eine Verschmelzung beider Ge schäfte dem Gegenstand nach stattgefunden, so läge zur Aufrechthaltung der beiden Firmen in einer und derselben Person kein rechtlicher Grund mehr vor. Es wäre das Tempersche Geschäft nach Übergang auf die Weller'schc Buch handlung durch Verschmelzung 'erloschen und hätte folglich die Firma -Erich Temper« gleichfalls zu bestehen aufgehört. Die Frage, ob die zuständige Behörde (Amtsgericht Bautzen) die Löschung der eingetragenen Firma »Erich Temper« im Zwangsweg verlangen kann, läßt sich ohne vorherige genaue Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse nicht entscheiden. Es wird aber auf die vorstehend gegebenen Gesichtspunkte wesentlich ankommen. Vor allem wird es darauf ankommen, ob die Weller'sche Buchhandlung in das Tempersche Geschäft seinerzeit und in die Berechtigung zur Weilerführung der Firma »Erich Temper« unter aus drücklicher Einwilligung der Erben Tempers als Nach folger eingetreten ist (8 22 Satz 1 Handelsgesetzbuchs), ob gemäß tz 31 des Handelsgesetzbuchs ,die, Änderung des In habers der Firma Erich Temper und die Verlegung ihrer Niederlassung an einen andern Ort durch die Weller'sche Buchhandlung dem Registerrichter seinerzeit angezeigt worden ist, ob der Geschäftsbetrieb der vormaligen Erich Temper'schen Buchhandlung als solcher heute noch besteht, und ob in einem von der Firma Weller getrennten Geschäftslokal unter der Firma »Erich Temper« noch buchhändlerische Geschäfte abgeschlossen werden. Ist letzteres nachweisbar nicht der Fall, so läßt sich die Firma »Erich Temper«, wenn auch seinerzeit rechtlich er worben, heute nicht mehr aufrechterhalten, weil die erforder lichen tatsächlichen Unterlagen fehlen, und ist gegen die zwangsweise Löschung erfolgreich Widerspruch zu erheben nicht möglich. Sind dagegen die frühem tatsächlichen Unter lagen heute noch alle vorhanden und ist auch den rechtlichen Voraussetzungen nach 88 29 und 31 des Handelsgesetzbuchs Genüge geleistet worden, so ist die Firma »Erich Temper heute noch nicht erloschen und kann der gerichtlichen Auf forderung zur Löschring der Firma wirksam entgegengetreten werden. Es kommen hier die neuen, durchs das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Jahr 1901 in Kraft getretenen Bestimmungen (Abschnitt 7 88 125 folgende Handelssachen betr.) über die Führung des Handels registers in Betracht. 8 14 des Handelsgesetzbuchs bestimmt: »Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung (behufs Eintragung oder Löschung einer Firma) vorzunehmen, ist hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten; die einzelne Strafe darf den Betrag von 300 nicht übersteigen. 8 31, Absatz 2, in Verbindung mit 8 29 des Handelsgesetzbuchs sagt: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, wenn die Firma erlischt, dies nach den Vorschriften von 8 29 des Handelsgesetzbuchs zur Ein tragung in das Handelsregister anzumelden. Kann die An meldung des Erlöschens einer Firma durch die hierzu Ver pflichteten nicht auf dem in 8 14 des Handelsgesetzbuchs be- zeichneten Wege (durch Verhängung von Ordnungsstrafen) herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Ämts wegen einzutragen. Nach 8 126 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sind aber seit 1900 die Organe des Handelsstandes (Handels kammern) gesetzlich verpflichtet, die Registergerichte zur Ver hütung unrichtiger Eintragungen, sowie behufs Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen und daher berechtigt, Anträge zu diesem Zweck bei den Register gerichten zu stellen, ja sogar berechtigt, gegen gerichtliche Ver fügungen, durch welche über solche Anträge entschieden wird das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen. Der unter stützende Verkehr, wie er sich zwischen Handelskammer und Registergericht bei Verfolgung obiger Ziele einzurichten hat, ist in den deutschen Bundesstaaten durch besvndre, in den Jahrn 1899—1900 erlassene Ministerialverord- nungen geregelt worden (Sachsen, Ministerialverordnung vom 11. November 1899; Preußen, Ministerialverord nung vom 7. November 1899). Die Handelskammern sind damit zu halbamtlichen Ileberwachungsorgancn über die Handelsregister geworden, sie können Erhebungen über die Richtigkeit von Registereintragungen anstellen, sie sind als Aufsichtsorgane verpflichtet, Tatsachen, die ihnen bekannt werden, oder die sie ermittelt haben, welche die Register- eintragungen betreffen, den Gerichten bekannt zu geben. Erhält das Registergericht durch eigne Wahrnehmung oder durch Vermittlung der Handelskammer über einen zweifel-
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