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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1903
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- Deutsch
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13. 17. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil. 469 richtungsjahrs zusammenfallen wird, so ist für sie hinsichtlich des Zeitpunkts der Bilanz- und Jnventaraufstellung (für das erste und jedes weitere Geschäftsjahr) auch der Schluß des Kalenderjahrs gleichgültig. Nur dann, wenn etwa nach dem Beginn des Gewerbes am Schluß des laufenden Jahrs (Kalenderjahrs) bereits ein Abschluß in den Geschäftsbüchern gemacht und an diesem Tage die erste Schlußbilanz gezogen wurde, erwächst dein Kaufmann die Pflicht, bis spätestens zum Schluß des nächstfolgenden Kalenderjahrs seine Bücher wieder abzuschließen, eine neue Bilanz zu ziehen und von neuem ein Inventar zu errichten. In diesem Fall fällt der Zeitpunkt der Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur und Bilanz mit dem Schluß des Kalenderjahrs zusammen, sonst nicht; es müßte denn gerade das Handels geschäft am 1. Januar eröffnet und als Geschäftsjahr eine Dauer von zwölf Monaten bestimmt worden sein. Die Fragen »Wann bin ich verpflichtet, Inventar und Bilanz in meinem Geschäft aufzustellen?« beantwortet sich, wie ersichtlich, zunächst danach, wann ich mein Geschäft be gonnen habe, und in zweiter Linie danach, wann ich meine Geschäftsbücher zum erstenmal abgeschlossen habe. Dieser erste Geschäftsbücherabschluß markiert zugleich den Zeitpunkt des Wiedereintritts der gesetzlichen Inventar- und Bilanz aufstellungspflicht nach Ablauf von weitern zwölf Monaten. Ist als »Geschäftsjahr« eine kürzere Zeit als zwölf Monate gewählt, und wurden die Bücher erstmalig nach Ablauf dieser Zeitspanne abgeschlossen, so hat eben diese kürzere Zeit nach ihrem jeweiligen Wiederablauf als Schluß des Geschäfts jahrs zu gelten, und mit Wiederkehr des ersten Tages dieser Frist beginnt von neuem die Pflicht zur Inventar- und Bilanzaufstellung. Für letztere schreibt das Gesetz auch eine Zeitspanne vor, innerhalb der die Arbeiten der Inventur, wie der Werts ermittlung der einzelnen Vermögensgegenstände, der Schulden feststellung und der Feststellung des gegenseitigen Verhältnisses beider zu einander beendet sein müssen. Die Inventur und Abschlußarbeiten sollen je nach dem Gegenstand, der Art und dem Umfang des Geschäfts innerhalb einer Zeit fertiggestellt werden, wie sie bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang als er forderlich und ausreichend für Erledigung im einzelnen Fall betrachtet werden kann. Ob und inwieweit der Schluß des Kalenderjahrs auf den Schluß des Geschäftsjahrs und die hiermit verbundenen Arbeiten des Geschäftsbüchernbschlusses, der Inventar- und Bilanzziehnng von Einfluß ist, kann sich laut dem Vor stehenden jeder Kaufmann selbst beantworten. Dabei er scheint beachtlich, daß jene Grundsätze auch für solche Ge werbetreibenden gelten, die ein »Handelsgewerbe« im Sinne des 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs nicht betreiben, weil ihr Geschäft über handwerksmäßigen Umfang nicht hinausgeht, nichtsdestoweniger aber eine eingetragene Firma und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb aufweist (handwerksmäßige Kleingeschäftsbetriebe, Satz 1 von 8 2 H.-G.-B.). Gewerbetreibende, deren Betrieb auf die Be- oder Verarbeitung von Waren für andre gerichtet ist und seinem Umfang nach kein handwerksmäßiger mehr ist, fallen, weil Kaufleute, ohne weiteres unter die über Buch führung, Inventar- und Bilanzaufstellung gegebenen gesetz lichen Bestimmungen. Wir sehen, daß als entscheidend fiir den Zeitpunkt der Betätigung der Inventar- und Bilanzaufstellung beim Kauf mann das »Geschäftsjahr« und nicht das »Kalenderjahr« in Betracht kommt. Da aber das Geschäftsjahr beim einzelnen Gewerbetreibenden, was Anfang und Dauer betrifft, ganz verschieden beginnen und ablaufen kann, so kann auch der Zeit punkt, an dem die gesetzliche Pflicht zum Geschäftsbücher- abschlnß, zur Inventur- und Bilanzaufstellung eintritt, bei BiUsei>b!att süv den deutschen Buchliandel. 7g, Jahrgang. den einzelnen Geschäften und gewerblichen Unternehmungen ein sehr verschiedener sein, es sei denn, daß man selbst durch Aufstellung einer Zwischenbilanz den Kalenderjahresabschluß auch als Bücherabschlußtermin gewählt und so Kalenderjahr und Geschäftsjahr in eins verschmolzen hat. Alsdann besteht das Geschäftsjahr aus zwölf Kalendermonaten, und es ist die Er füllung der gesetzlichen Inventar- und Bilanzaufstellungsfrist auf den 31. Dezember jedes Jahrs verlegt und von da ab binnen drei bis vier Wochen in der Regel zu bewerkstelligen. Hat eine Verschmelzung des Geschäftsjahrs mit dem Kalenderjahr nicht stattgefunden, so hat der 31. Dezember in seiner Eigenschaft als Jahresschluß auf die Geschäftsbücher führung des Kaufmanns an sich keinen Einfluß und führt für ihn weder den Schluß des Geschäftsjahrs, noch auch die Verpflichtung zur Vornahme von Arbeiten herbei, die mit diesem Zusammenhängen. An dem jeweiligen Geschäftsjahresabschluß treten aber neben Bücherabschluß, Inventar- und Bilanzaufstellung noch andre Pflichten in den Vordergrund. So wird die schon während des Jahrs nach gesetzlicher Vorschrift zu erfolgende geordnete Aufbewahrung der empfangenen Geschäftsbriefe und der von abgesandten Geschäftsbriefen hergestellten und zurückbehaltenen Abschriften jetzt in der Weise zu erfolgen haben, daß man am Geschäftsjahresende diese Schriftstücke in Bündel packen, mit Aufschrift versehen, ablegen und an einen gesonderten Aufbewahrungsort bringen läßt, damit keine Vermengung mit Schriftstücken verschiedener Geschäftsjahre möglich ist. Fiir gewerbliche und handelsgewerbliche Betriebe mit größeren Umsatz, die selbstverständlich auch ein ausgedehntes Material- und Warenlager halten müssen, ist die Inventar aufnahme am Geschäftsjahresende keine gesetzliche Pflicht. Solche Betriebe können je ein Geschäftsjahr überspringen. Die Pflicht zum Geschäftsbücherabschluß und zur Bilanz aufstellung wird jedoch hierdurch nicht aufgehoben oder hinausgeschoben. In der Bilanz müssen alle Abschlußziffern auf Reichs währung lauten; in andrer Münzwährung eingestellte Be träge, auch in den Bucheintragungen, sind unzulässig. Eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht läuft, und zwar vom Tage der letzten hierauf bezüglichen Eintragung in den Handels büchern an gerechnet, s,) für empfangene Geschäftsbriefe, b) für sämtliche Kopien abgesandter Geschäftsbriefe, 0) fiir Inventar- und Bilanzaufstellungen, endlich ä) für die Handels- und sonstigen Geschäftsbücher vom Tage der letzten darin vorgenommenen Eintragung an Eine Aufbewahrungspflicht von geschäftlichen Rechnungen, Quittungen, Vertragsurkunden und sonstigen Belegen ist gesetzlich weder für Gewerbetreibende noch für Kaufleute vor geschrieben. Die Aufbewahrung auch dieser Geschäftspapiere auf längere Zeit liegt aber im geschäftlichen Interesse, weil die Vernichtung solcher Urkunden unter Umständen den Ver lust von Beweismitteln bedeuten kann, die den Empfänger Dritten gegenüber entlasten und allenfalls ersatzpflichtig machen, wenn man sie nicht mehr vorweisen kann. In das Inventar darf nur der Wert des Gegenstands, den dieser im Zeitpunkt hat, für den die Aufstellung statt findet, eingestellt werden, mithin keine Zukunftsschätzung und keine früher maßgebend gewesene Taxation. Desgleichen dürfen den Bilanzen nur solche Ziffern zu gründe gelegt werden, die aus solchen Wertansätzen hervorgehen. Die Bilanz, wie auch das Inventar ist von allen persönlich haftenden Geschäfts- oder Gewerbeinhabern zu unterzeichnen. Inventar und Bilanz können in je ein besondres Buch eingetragen werden. Werden sie, was auch zulässig ist, auf lose Bogen geschrieben, so müssen sowohl 64
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