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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1902
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- Deutsch
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^ 258, 6, November 1S02. Nichtamtlicher Teil. 9063 und daher auch deren Ausstattung dem Publikum nicht genügend bekannt wurde. Es würde nicht schwer fallen, Beispiele sowohl aus der Buchlitteratur, als auch aus der Zeitungs- und Zeitschriftenlitteratur anzuführen, aus denen sich die Richtigkeit des Gesagten ohne weiteres ergiebt. In dessen ist dies nicht erforderlich, weil die betreffenden Ver hältnisse den mit der Entwicklung des Buchhandels einiger maßen Vertrauten zur Genüge bekannt sind. Vielfach verbreitet ist, wie in den kaufmännischen und gewerblichen Kreisen überhaupt, so auch in den buchhändlerischen, insbesondre die Ansicht, daß die Ausstattung, deren sich ursprünglich ein Verleger zur Kennzeichnung seiner Verlags artikel bedient hat, nicht zu einer von verschiednen Verlegern gebrauchten Ausstattung werden könne. Auf das in dieser Hinsicht bestehende Mißverständnis ist es zurückzuführen, daß das eine oder andre Urteil, das die auf Z 15 gestützte Verbotsklage zurückwies, Befremden hervorgerufen hat. So gut aus einem Zeichen, das ursprünglich das Warenzeichen eines bestimmten Gewerbetreibenden war, mit der Zeit ein Freizeichen werden kann, ebensogut kann aus der Ausstattung, die früher als Kennzeichen des Berlags- artikels eines bestimmten Verlags gegolten hat, mit der Zeit eine Ausstattung werden, deren sich der buchhändlerische Verkehr überhaupt bedient, und der daher die in tz 15 vorausgesetzte Bedeutung nicht mehr beigelegt werden kann. Es läßt sich natürlich nur von Fall zu Fall entscheiden, ob eine solche Umwandlung stattgefunden hat, und auch hierbei ist wieder mit allem Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, daß die Ansichten des Pubtikums und nicht die des Zwischenhandels, also weder die Ansichten des Sortimentsbuchhandels, noch die des Kolportagebuchhandels, die maßgebenden sind. Aber es entbehrt der Berechtigung, die Möglichkeit der Umformung grundsätzlich verneinen zu wollen, wie dies schon mehrfach geschehen ist. Der Ausstattungsschutz hat im Verhältnis noch wenig Anwendung gefunden bei Zeitungen, obwohl er hier doch gerade einen Ersatz bilden könnte für die des Warenzeichen schutzes nach der (bezüglich ihrer Richtigkeit allerdings mehr als zweifelhaften) Ansicht des Reichsgerichts wegen Un zulässigkeit der Eintragung als Warenzeichen insoweit er mangelnden Zeitungstitel. Der Zeitungskopf gehört zweifel los zur Ausstattung einer Zeitung, die neben ihm allerdings noch manches andre in sich einschließt. Man kann sogar noch weiter gehen und behaupten, daß der Zeitungskopf den wesentlichsten Inhalt der Zeitungsausstattung bildet. So ist beispielsweise kein Zweifel, daß der sehr charakteristische Zeitungskopf der Neuen Preußischen Zeitung (Keuzzeitung) vor allem als Ausstattung derselben zu erachten ist. Erscheint eine juristische Zeitung, die unter dem Titel die Darstellung eines berühmten Justizbrunnens oder einer Freske aus dem Reichstagsgebäude trägt, so gehört dies in erster Linie zu ihrer Ausstattung. So lange das Reichsgericht an der Auf fassung festhält, daß Zeitungsköpfe der Eintragung als Warenzeichen nicht fähig sind, kann daher der Schutz, der dieser Ausstattung zweifellos gebührt, nur auf dem Wege der Anwendung des Z 15 erreicht werden, und es ist nicht anzunehmen, daß unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift, deren Vorhandensein allerdings vom Kläger nachgewiesen werden muß, die Rechtsübung versagen würde. Es kann daher den Zeitungsverlegern nur empfohlen werden, wenn die Ausstattung ihrer Zeitungen in täuschen der Weise nachgeahmt wird, sich des Z 15 hiergegen zu be bedienen. In den meisten Fällen dürfte dies zu dem ge wünschten Ziel führen. Eine Abänderung des Z 15 oder eine (gelegentlich der Revision des Wettbewerbsgesetzes vorzunehmendej Aenderung des 8 8 dieses Gesetzes zum Zweck eines weitergehenden Schutzes der Aeußerlichkeiten läßt sich auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen nicht als Bedürfnis bezeichnen. Wenn auch das vorliegende Material, das als Grundlage für diese Meinung benutzt werden kann, nicht so umfang reich und reichhaltig ist, wie an sich gewünscht werden müßte, so kann doch in der jüngsten Rechtsprechung eine verständnis volle Auffassung der dem Buchhandel eigentümlichen Verhält nisse insoweit beobachtet werden Es bedarf wahrscheinlich nur einer umfassenden Anwendung des Z 15 in den hierfür geeigneten Fällen, um die Ausbildung einer Rechtsübung zu veranlassen, die den berechtigten Ansprüchen des Buchhandels voll genügt. Diese umfassendere Anwendung ist aber ohne die Initiative der unmittelbaren Interessenten nicht denkbar. Kleine Mitteilungen. Deutscher Buchgeroerbeverein. — Zu den beiden hoch interessanten Ausstellungen von blx libris und zur Geschichte des Mustknotendrucks ist in den letzten Tagen eine neue kleine Sonderausstellung eröffnet worden, die in' ausgezeichneten Nach bildungen eine Uebersicht über die geschichtliche Entwicklung des Kupferstichs bis zum achtzehnten Jahrhundert giebt. Die ver schiednen Arten des Kupserdrucks vom Stich, von der radierten und der geschabten Platte sind in besten Proben vertreten und als Beispiele nur Arbeiten der ersten Meister, wie Dürer, Hollar, Rembrandt und andre gewählt. — Am 6. November bleiben wegen des Besuchs Seiner Majestät des Königs von Sachsen, des hohen Protektors des Deutschen Buchgewerbevcreins, die Räume des Deutschen Buchgewerbehauses für die Oeffentlichkeit geschlossen. Post. -Widmung- auf Druckschriften. — Nach ß 8, X, Ziffer 10 der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist es zulässig, bei Versendung zur Drucksachentaxe -auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen.- Hierzu ist zu bemerken, daß nach wiederholten Entscheidungen des Reichspostamts als -Widmung« im Sinne der Postordnung nur solche Bermerke anzusehen sind, aus denen deutlich heroorgeht, daß sie lediglich die Zueignung ausdrücken sollen. Handschriftliche Zusätze, wie -Mit herzlichem Gruß N.-, oder -Es grüßt bestens N.-, oder -Mit verbindlichem Dank N.- u. dergl. für sich allein oder neben der eigentlichen Widmung (z. B. -Herrn N. zur freund lichen Erinnerung-) sind unzulässig. Ein Kaiserwort über die Pflege derKunst. — Am 2. No vember fand die Einweihung der in der Hardenbergstraße zu Berlin- Charlottenburg errichteten neuen Gebäude der Königlichen Hochschulen für die bildenden Künste und für Musik statt. Seine Majestät der Kaiser, der mit der Kaiserin und dem Kaiser lichen Hofe zur Feier erschienen war, verlas dabei folgende Ansprache: -Es gereicht Mir zur besondern Freude, in Gemeinschaft mit Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Meiner Gemahlin, der heutigen Feier der Einweihung der für die akademischen Hochschulen für die bildenden Künste und für Musik neu ge schaffnen Räume beiwohnen zu können. -Eng verknüpft ist die Geschichte der Akademie mit den Ge schicken Meines Hauses. Bon Meinem Ahnen Kurfürst Friedrich III., dem wir so viele noch heute unerreicht dastehende Kunstschöpfungen verdanken, im Jahre 1696 gestiftet, hat die Akademie sich des Protektorats aller Meiner Vorfahren an der Krone zu erfreuen gehabt und von ihnen, soweit nicht die Not der Zeit und die Sorge um die Erhaltung des Staats es hinderten, reiche Förde rung erfahren. Die 1809 erfolgte Angliederung einer Abteilung für Musik an die ursprünglich nur für Malerei, Bildhauerei und Architektur bestimmte Akademie, die sechzig Jahre später erreichte Gründung der Hochschule für Musik, die Ausgestaltung des praktischen Unterrichts auf den verschiednen Gebieten der Kunst durch Beschaffung von Meister- und Schülerateliers und die gesamte Entwicklung der Hochschulen bis zu der jetzigen Höhe legen ein beredtes Zeugnis ab von der der Akademie zu teil gcwordnen Königlichen Fürsorge. Daß es aber gelungen ist, der Hochschule für die bildenden Künste, welcher die alte historische Stätte der Aka demie Unter den Linden schon seit geraumer Zeit keine genügende Unterkunft bot, hier in unmittelbarer Nähe der Schwesteranstalt, der technischen Hochschule, ein so schönes neues Heim zu schaffen und zugleich mit ihr die Hochschule für Musik räumlich zu ver einigen, das verdanken wir in erster Linie dem unermüdlichen Wirken und der Entschließung Meines >n Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland Seiner Majestät des Kaisers und Königs Friedrich. 1193*
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