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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021029
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252, 29. Oktober 1902. Nichtamtlicher Teil. 8789 ' Kleine Mitteilungen. Zollbehandlung von ans Turin zurückkehrenden deutschen Ausstellungsgütern. — Dem -Centralblatt für das Deutsche Reich-, hhrausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 24. Oktober 1902 entnehmen wir folgende Bekanntmachung: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 1902 über die Zollbehandlung der von der diesjährigen ersten inter nationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst in Turin zurückgelangenden Güter Folgendes beschlossen: 1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in diesem Jahre zu Turin stattfindenden ersten inter nationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst ge sendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgänge von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul in Turin unter Uebcrgabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumeldcn. 2. Der Kaiserliche Konsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Formulars, wel ches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Ver packung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Ge wicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen nicht seststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine bezügliche Be scheinigung in dem Formular abgegeben. 3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Em pfängers des zurückgehenden Ausstellungsguts, der Bestim mungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Ausstellungs räumen in Eisenbahnwagen verladen und diese italienischer- seits mit Plomben zollamtlich verschlossen werden. In sol chen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen Zettel zu versehen. 4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungs- Nachweises an der Grenze zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Ab fertigung an der Grenze Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zustän digen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. , 5. Soweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforderlichen Daten im stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Berkehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vorschriften im 8 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be treffend die Statistik des Warenverkehrs. Berlin, den 22. Oktober 1902. Der Reichskanzler. Im Aufträge: (gez.) v. Fischer. Beschlagnahme. — Die im Verlage von I. Eisen stein L Co. in Wien erschienene Druckschrift -Majestäts beleidigungen, Randglossen zu der von Sr. Majestät Kaiser Wilhelm am 4. September 1902 im Ständehause zu Posen gehaltenen Ansprache- ist wegen ihres nach 185—187 St.-G.-B. strafbaren Inhalts durch Beschluß des Amtsgerichts Posen beschlagnahmt worden. Gerichtsverhandlung. — Der Bossischen Zeitung wird aus Braunschweig folgendes gemeldet: Der neunzehnjährige -Schriftsteller- Karl Hartmann aus Braunschweig hatte sich am 22. Oktobe? d. I. vor der Ersten Strafkammer zu Braunschweig wegen Untreue zu verantworten. Hartmann wurde zur Last gelegt, daß er sich von einer Gießener und einer Leipziger Verlags firma Bücher zum Verkauf in Kommission habe schicken lassen, die Bücher dann aber auf eigne Rechnung verkauft und den Erlös an die betreffenden Firmen nicht abgeliefert habe. Er war ur sprünglich noch einer ganzen Reihe andrer Fälle angeklagt, in denen er sich Bücher als -Rezensionsexemplare- hatte schicken lassen; doch hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung dieser Fälle ein gestellt. Da in den jetzt noch in Frage kommenden Bestellzetteln von einem Verkauf in Kommission nicht ausdrücklich die Rede ist, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 89. Jahrgang. der Angeklagte auch behauptet, die Bücher fest gekauft zu haben, so mußte die Verhandlung ausgesetzt werden, um die Inhaber der betreffenden Firmen persönlich zu laden. Der Verteidiger bean tragte darauf, den Angeklagten aus der Untersuchungshaft, die bereits seit dem 1. Juli dauert, zu entlassen, da ihn im schlimmsten Fall kaum eine Strafe treffen würde, die die jetzige Dauer der Unter suchungshaft übersteigen würde. Der Staatsanwalt widersprach dem Antrag, doch gab der Gerichtshof ihm statt und verfügte die Haftentlassung. Büchcranzeigen in Tagesblättern in Form von Titel angaben mit kurzen Berichten. — Einer uns zugekommenen Aufforderung entsprechend, stellen wir im nachfolgenden Verzeichnis diejenigen Tagesblätter zusammen, die seiner Zeit ihre Bereit schaft erklärt haben, nach dem Vorschläge des Herrn Emil Strauß, Bonn (vgl. Börsenblatt Nr. 265 v. 14. November 1900), eine be sondere Abteilung (etwa unter der Ueberschrift -Aus dem Buch handel- oder ähnlich) einzurichten, in der sie an hervortretender Stelle und zu ermäßigtem Preise in katalogartiger Satzanordnung Büchertitel mit angeschlossenen kurzen Berichten der anzeigenden Buchhändler einander folgen lassen: Beilage zur Allgemeinen Zeitung, München. rÄK'L-ü?--,-»-,«-, j Gießener Anzeiger, Generalanzeiger und Amtsblatt für den Kreis Gießen, Oberhessen. Kölnische Zeitung. Kölnische Volkszeitung (Litterarische Beilage sam Mittwochs und die Sonntagsnummer). Schlesische Zeitung, Breslau. Aachener Allgemeine Zeitung. Bonner Zeitung. Tägliche Rundschau (Berlin) (hat besondere Abteilung für Bücher- anzsigen unter der Ueberschrift -Litterarische Mitteilungen-). Kladderadatsch (Berlin) (besondere Abteilung unter der Ueberschrift -Aus dem Buchhandel-). Deutsche Warte (Berlin), Abteilung -Litterarische Anzeigen-, Post. Rechnungen in Drucksachensendungen. — Die Beilegung von Rechnungen in Büchersendungen, die als -Druck sache- mit der Post versandt werden, ist bekanntlich gestattet, aber nur dann, wenn sich die Rechnung auf die in der Sendung selbst enthaltenen Bücher re. bezieht. Die Beförderung von Rech nungen dagegen, die sich auf Zeitungsanzeigen beziehen und einem Belagexemplar der betreffenden Zeitung beigefügt sind, ist gegen die Drucksachentaxe nicht zulässig. Post. Rußland. — Wie wir dem Leipziger Tageblatt ent nehmen, wird laut Verfügung des russischen Ministers des Innern vom 4. Oktober d. I. mit dem 1. Januar 1903 eine ermäßigte Taxe der Versicherungsgebühr für ins Innere des russischen Reichs mit der Post beförderte Geld- und Wertbriefe und Paket sendungen eingesührt, nämlich a) von der Summe oder dem Werte bis 600 Rubel je */< Kopeken per Rubel; 1>) von der Summe oder dem Werte über 600 bis 1600 Rubel je >/g Kopeken per Rubel unter Zuzahlung von 75 Kopeken für die ganze Sendung; o) von der Summe oder dem Werte über 1600 Rubel je Kopeken per Rubel und Zuzahlung von 1,75 Rubel für die ganze Sendung. — Gleichzeitig hiermit wird von demselben Termin (1. Januar 1903) ab der äußerste Betrag jeder durch Post oder Telegraph zu transferierenden Summe bis zu 200 Rubel erhöht, wobei die Post gebühr für den Geldtransser in nachstehender Höhe festgestellt wird: bis 25 Rubel 1b Kopeken, über 25 bis 100 Rubel 25 Kopeken, über 100 bis 125 Rubel 40 Kopeken, über 125 bis 200 Rubel 50 Kopeken. Die Annahme von mehr als fünf Transfers von einem Absender an einen Adressaten an einem und demselben Empfangs tage, d. h. aus eine 1000 Rubel übersteigende Summe, ist nicht zu lässig. Bei einer Geldtransferierung per Telegraph laut mehreren derartigen Transfers in der Gesamtsumme von nicht mehr als 1000 Rubel wird die Telegraphengebühr für ein gewöhnliches Telegramm von 25 Worten erhoben. Kun st gewerbe-Museum in Berlin. — Zum ersten Male wird in Berlin ein königliches Museum auch des Abends den Kunstfreunden und Belehrung Suchenden offen gehalten werden. Vom November ab wird im Kunstgewerbe-Museum der Oberlicht saal wochentäglich (außer Montags) von 7'/, bis R/z Uhr abends elektrisch erleuchtet sein. Es sollen dort die Schätze des Museums in wechselnden Sonderausstellungen vorgeführt werden. Diese Neuerung sist im Interesse' vieler, die tagsüber keine Zeit zum Museumsbesuch finden, zu begrüßen. Sie wird ohne Zweifel dazu beitragen, die segensvolle Wirksamkeit des Berliner Kunst gewerbe-Museums zu erhöhen. 1157
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