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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1902
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- Deutsch
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7540 Nichtamtlicher Teil. 221, 28. September 1902. sich die Mühe sparen wird, auch wirklich bei Steiger an zufragen Auf diese Weise sind ein paar unvorsichtige Ver leger »hereingefallen«. Das so nebenbei. Aber die 700 K Kosten dieses Ver suchs, mit spanisch-amerikanischen Buchhändlern in Ver bindung zu kommen, werden doch nicht ganz verloren sein, zu welcher Hoffnung mich z. B. der Umstand veranlaßt, daß vor kurzem ein Buchhändler in Lima 24 gebundene Exem plare des Nannsl 8t«iZsr per Post kommen ließ. Ich gebe mich der weitern Hoffnung hin, daß über kurz oder lang wohl auch auf mein Kindergarten-Material Bestellungen von demselben Händler und von andern kommen werden, um so mehr, als zugegeben wird, daß mein Fabrikat besser ist, als das aus England, Frankreich und Deutschland kommende. Mit andern Worten: wenn ich noch lange lebe, so werde ich vielleicht noch mehr Früchte jener Manipulation sehen. New Jork, 8. September 1902. Kleine Mitteilungen. Kein unlauterer Wettbewerb. — In der -Deutschen Juristenzeitung- (Berlin, Otto Liebmann) Nr. 17/18 vom 15. Sep tember 1902 teilt Oberlandesgerichtsrat von Sommerlatt, Dresden, die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des könig lichen Oberlandesgerichts Dresden mit: -Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß die Beklagte in öffentlichen Ankündigungen ihr Geschäft als das -größte Spezialhaus- oder -das größte Spezialgeschäft- Deutsch lands bezeichnet hat, nicht die Behauptung einer bestimmten That- sache, sondern nur eine allgemein gehaltene, auf ein bloßes Urteil hinauskommende marktschreierische Anpreisung, die gerade durch die gewählte Form erkennen läßt, daß es sich nicht um die Zu sage einer objektiv feststellbaren Thatsache, sondern um eine über treibende, von niemand ernst genommene Reklame handelt. Ob solche Reklame schön erscheint, ist nicht zu untersuchen; jedenfalls ist eine lobende Beurteilung dieser Art vom Gesetz nicht verboten (Finger, Wettbewerb, S. 22, Bachem und Roeren, 3. Aust., S. 59, die in Seufferts Archiv, Bd. 53, S. 412 ff. veröffentlichte Entscheidung des R.-G.). Nun kann zwar auch ein Urteil eine Behauptung thatsächlicher Art enthalten, wenn das Urteil etwas als vorhanden in einer Weise aufstellt, daß das Behauptete in Bezug auf seine Richtigkeit oder Unrichtigkeit objektiv festgestellt werden kann (Entsch. des R.-G. in Seufferts Archiv, Bd. 55, S. 406); ein der artiger Fall liegt aber nicht vor. Wenn ein kaufmännisches Geschäft sich in Reklamen als -größtes-, -erstes-, -bestes- oder ähnlich als ein empfehlenswertes hinstellt, so kann nicht in Frage kommen, ob bestehende Konkurrenzgeschäfte etwa in noch höherem Maße eine derartige lobende Empsehlung verdienen, da es bei dem Fehlen der Behauptung einer bestimmten greifbaren Thatsache an jedem Maßstabe der Vergleichung fehlt. (Urt. O. V. 11/01 vom 17. Mai 1901.)- Zeugnisse für Handlungsgehilfen. — Nach einer Ent scheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes steht, wie die -All gemeine Zeitg.- berichtet, dem Handlungsgehilfen nur in dem Falle das Recht zu, eine Berichtigung des Zeugnisses zu verlangen, wenn der Prinzipal über bestimmte Thatsachen im Zeugnis falsch berichtet oder ein Urteil wider besseres Wissen abgegeben hat. In einem solchen Falle liege aber dem Gehilfen die Beweislast ob. Gelinge der Be weis, so sei der Prinzipal zur Berichtigung des Zeugnisses zu ver urteilen. Anders liege die Sache jedoch, wenn der Gehilfe dem Prinzipal den Vorwurf, das Urteil wider besseres Wissen ab gegeben zu haben, nicht machen kann. Dann könne er zum Beweise der Unrichtigkeit des Zeugnisses gar nicht zugelassen werden. Ein vom Prinzipal pflichtgemäß nach seiner besten Ueberzeugung über die Führung und die Leistungen eines Handlungsgehilfen abgegebenes Urteil beruhe auf den subjek tiven Wahrnehmungen und Ansichten des Prinzipals. Das Zeug nis, dessen Erteilung vom Gesetze vorgeschrieben ist, solle ein Produkt der Wahrnehmungen und Ansichten des Prinzipals sein. Das Gericht, das vom Handlungsgehilfen angegangen wird, könne sich zwar unter Umständen auf Grund einer Beweisaufnahme ein Urteil über die Führung und die Leistungen des Gehilfen bilden, aber das so gewonnene Urteil des Gerichts sei dann eben ein Urteil des Gerichts und nicht ein Urteil des Prinzipals. Das Urteil des Gerichts über die Führung und die Leistungen des Ge hilfen dürfe aber nicht an die Stelle des Urteils des Prinzipals treten, geschweige denn, daß der Prinzipal verurteilt werden dürfte, im Zeugnisse ein Urteil abzugeben, das er nach seiner besten Ueber zeugung für unrichtig hält. Hier müsse das Recht des Gehilfen, Berichtigung seines Zeugnisses zu verlangen, seine Grenze finden. Ein Recht auf Berichtigung des Zeugnisses stehe in solchem Falle dem Handlungsgehilsen nicht zu. Königliche Akademie für graphische Künste und Buch gewerbe zu Leipzig. — Der Beginn der Studien im Winter semester 1902/3 ist auf den 1. Oktober festgesetzt. Die Anstalt giebt Unterricht in folgenden Fächern mit nachgenannten Lehr kräften: Projektionszeichnen, Schattenkonstruktion, architektonische Formenlehre und Stillehre: Architekt Lamprecht. — Perspektive, Ornamentzeichnen und Entwerfen architektonischer Dekorationen: Maler Delitsch. — Modellieren, Medaillieren und Ciselieren: Bildhauer Lehnert. — Zeichnen nach graphischen Vorlagen, plastischen Gipsornamenten u. s. w.: Professor Seifert, Professor Mohn und Lehrer Klepzig. — Zeichnen nach der Antike, Natur abgüssen und anatomischen Präparaten: Professor Dietrich und Professor Winterstein. — Aquarellmalen nach Vorlagen und nach Stillleben: Prosessor Bourdet. — Entwerfen von Buch ornamenten und Plakaten: Professor Honegger. — Typo graphisches Zeichnen: Professor Honegger. — Zeichnen und Malen nach dem lebenden Modell und farbigen unbeweg, lichen Körpern, Komponieren: Direktor Professor Seliger und Professor Seifert. — Skizzierübungen: Direktor Professor Seliger und Professor Dietrich. — Abendaktzeichnen: Professor Dietrich. — Dekoratives Malen mit bezüglichen Naturstudien nach Blumen, Früchten re.: Maler Winther. — Lithographieren: Professor Schelter. — Holzschneiden: Professor Berthold. — Kupfer- und Stahlstechen, Radieren: Professor Seifert. — Glas- und Porzellanmalen: Glasmaler Schreyer. — Photographieren und Uebungen in photographischen Vervielfältigungs- und Druck verfahren: Professor Or. Aarland. — Mythologie und Archäo logie: Professor Or. Studniczka. — Kunstgeschichte und Geschichte der graphischen Künste: Or. Kurzwelly. — Anatomie des Menschen: Professor Or. Held. — Tier- und Pflanzenkunde: Or. Zürn. Zur Aufnahme sich Anmeldends müssen 1. das fünfzehnte Lebens jahr erfüllt haben, 2. einen selbstgefertigten ausführlichen Lebens lauf einrcichen, 3. Ausweise über bisherige Kunstübungen und 4. bei Minderjährigkeit die schriftliche Einwilligung des Vaters bezw. Vormundes oder Lehrherrn beibringen. Der Aufzunehmende hat sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen, die Begabung und Ausbildung darlegt. Zum Eintritt in die Abendkurse ist ein Alter von 16 Jahren und dieselbe Prüfung erforderlich. — An meldungen in der Zeit vom 22. bis 27. September nachmittags von 4—5 Uhr in der Kanzlei. Denkmünze. — Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung vom 19. d. M. dem sächsischen Anträge wegen Prägung einer Denkmünze zur Erinnerung an den Todestag Seiner Majestät des Königs Albert zugestimmt. Es sollen etwa 500000 in Füns- markstücken und 300000 ^ in Zweimarkstücken dergestalt geprägt werden, daß bei den ersteren auf der Aoersseite unter dem Kopse Seiner Majeftät links der Geburtstag >*23. IV. 1828- und rechts davon der Todestag -f 19. VI. 1902- und bei den letzteren mangels Raums nur die betreffenden Jahreszahlen * 1828 bezw. ff 1902 beigesügt werden. Die Wappenseite, wie auch die Kopfseite der betreffenden Münzen bleiben im übrigen unverändert. Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. — Der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler wird am Sonntag den 26. Oktober d. I., vormittags 10 Uhr, im Saale des kaufmännischen Vereins, Wien I, Johannesgasse 4, zu einer Hauptversammlung zusammentreten. Auf der Tagesordnung stehen Anträge des Vorstandes zur Abänderung der Verkaufs bestimmungen für den Buchhandel und für den Musikalienhandel. Am Abend vorher, Sonnabend den 25. Oktober, um 6 Uhr, wird im Konferenzzimmer des Vereins, Wien I, Blumenstockgasse 5, eine Centralausschuß-Sitzung der Sektions-Obmänner stattfinden. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Herrn Otto Mühlbrecht in Ber lin (in Firma Puttkammer L Mühlbrecht) ist für seine fünfund zwanzigjährige Thätigkeit als Mitglied des königlich preußischen litterarischen Sachoerständigenvereins, der jetzigen Sachverständigen kammer, der Kronenorden III. Klasse verliehen worden. Gestorben: am 18. September nach schweren Leiden im Alter von sechs undvierzig Jahren der Buchhändler Herr Victor Zimmer in Breslau, Inhaber der seit 1885 dort bestehenden Firma seines Namens.
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