2914 Amtlicher Teil. ZL 78. 7. April 1902. In das alljährlich auszugebende Fremd enverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder aus genommen, welche spätestens bis Freitag den 25. April 1902, nachmittags 3 Uhr, mittels besonderen Anmeldezettcls der Geschäftsstelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 26. April 1902, vormittags 9 Uhr, an in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Buchhändlermesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, 28. April O02, von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (8 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst Lezw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis aufgeführt sind. Diejenigen Mitglieder, welche durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben demselben eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift ans,zustellen. (Formulare hierzu können, von der Geschäftsstelle bezogen werden.) Die Beglaubigung hat durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mitglied des Börsenvereins ist, andernfalls behördlich oder durch zwei Mitglieder des Vörsenvereins zu geschehen. Die Vollmacht ist dem Syndikus des Börsenvereins zur Prüfung vorzulegen; sie bleibt bei den Akte», während dem Bevollmächtigten eine Legitimationskarte ansgehändigt wird. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, und nur mit Genehmigung des Vorstandes. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, welchen die Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Ans Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre werden während der Dauer der Abrechnung die Abrechnungsrüttme nur für diejenigen Mitglieder des Börsenvereins, welche selbst rechnen, und für die zur Abrech nung Bevollmächtigten gegen Eintrittskarten zugänglich sein. Diese Eintrittskarten werden von der Geschäfts stelle ausgefertigt und den Mitgliedern, welche sich als selbstrechnend angemeldet haben, mit den für die Haupt versammlung erforderlichen Drucksachen übergeben. Für die zur Abrechnung Bevollmächtigten dient die Legiti mationskarte gleichzeitig als Eintrittskarte. Den Kommissionären, welche Abrechnungstische innehaben, werden je 2 Eintrittskarten zugcstellt werden, von denen die eine für den Abrechnenden und seine Gehilfen, die zweite für Beauftragte des Kommissionärs dienen soll, welche den Verkehr zwischen der Firma und ihrer Abrechnungsstelle während der Abrechnung vermitteln. Im Bedarfsfälle kann die Geschäftsstelle auf Verlangen auch weitere Eintrittskarten zu diesem Zwecke ansstellen. / Bei Meßzahlungen sind nur im Deutschen Reiche und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münzen zulässig. Als Meßzahlungen gelten alle bis zum Sonnabend nach Kantate, d. h. bis einschließlich den 3. Mai 1902 geleisteten Zahlungen. Als letzter Termin für rechtzeitiges Eintreffen der Remittenden beim Verleger oder dessen Kommissionär gilt der 3. Mai 1902. Leipzig, den 7. April 1902. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Otto Nauhardt. Ernst Bollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller.