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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.N 70. 26. März 1SS2. Nichtamtlicher Teil. 2637 Buches die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Schutzes über haupt. Die Zahl der deutschen Autoren, die diese rigorose Be dingung erfüllen und erfüllen können, ist eine so verschwindend kleine, daß man sie durchschnittlich ganz bequem an den Fingern einer Hand feststellen kann. Ohne diese Bedingung, die dem Gedanken des übertriebenen Protektionismus aller dings entspricht, wie er in den Vereinigten Staaten als das von plus ultra der volkswirtschaftlichen Weisheit gilt, ist ein Schutzrecht überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen. Die praktische Folge ist, daß die amerikanischen Autoren und Verleger in Deutschland gegen Nachdruck geschützt sind, während die deutschen trotz des Abkommens von 1892, oder, vielleicht richtiger gesagt, gerade wegen desselben schutzlos sind. Wenn nun auch vielleicht in früheren Jahrzehnten die litterarische Produktion in Amerika nicht so bedeutend war, daß der Import amerikanischer Bücher nach Deutschland be sonders in Betracht kam, so hat sich dies seither doch er heblich geändert; die amerikanischen Autoren werden in Deutschland sehr beachtet und gewürdigt. Wie groß der materielle Nachteil ist, der den deutschen Autoren und Ver legern durch diese thatsächliche Schutzlosigkeit in Amerika er wächst, bedarf aber wahrlich nicht mehr des Nachweises. Je erfolgreicher ein deutscher Autor, um so mehr hat er die Unbilligkeit dieser Gesetzgebung am eigenen Leibe erfahren. Seit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes tritt diese aber naturgemäß in noch wesentlich intensiverem Maße hervor, und es geht einfach auf die Dauer nicht an, daß wir die amerikanischen Autoren den deutschen nach den Vorschriften des liberalen deutschen Gesetzes gleichstellen, während unseren Autoren die Gleichstellung zwar gewährt, aber von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht ist, die nach Lage der gegebenen Verhältnisse überhaupt nicht erfüllt werden können. Die Kündigung des Abkommens von 1892 ist im Laufe der seither ver flossenen Zeit schon wiederholt befürwortet worden; die Reichsregierung hat sich nicht dazu verstanden, in der Hauptsache wohl veranlaßt durch Gründe, die der allgemeinen Handels- und Wirtschaftspolitik angehören, und die auch der jenige ehren muß und ehren wird, der der Meinung ist, daß der Vertrag von 1892 nicht eben eine besonders ehrenvolle Stellung in der großen Reihe der von dem Reiche ab geschlossenen Staatsverträge beanspruchen kann. Wenn nunmehr aber die Entwickelung der Wirtschafts verhältnisse es mit sich bringt, daß das Reich in Unter handlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein- treten muß, um eine vertragliche Grundlage, für die gegen seitigen Handelsbeziehungen für voraussichtlich längere Zeit zu finden, Unterhandlungen, die hoffentlich zu dem Ergebnis führen, daß beide Länder in einen noch regeren Güteraustausch als bislang miteinander treten, so ist auch der Zeitpunkt gekommen, sich der Interessen der deutschen Autoren und Buch händler anzunehmen und das Abkommen von 1892 zu revi dieren, gründlich zu revidieren. Es mag der deutschen Diplo matie schwer fallen, im Hinblick auf die geltenden Vorschriften des amerikanischen Gesetzes von 1891 eine Beseitigung der lästigen Bedingung des Druckes zweier Exemplare in dem Gebiete der Vereinigten Staaten zu erwirken — das kann vorbehaltlos zugegeben werden. Aber unmöglich sollte es der deutschen Diplomatie doch nicht sein, die Amerikaner zu dieser Konzession zu bestimmen, die ja allerdings eine Abänderung der vorerwähnten Vorschrift des Gesetzes von 1891 notwendig macht. Es fehlt doch der deutschen Regierung ganz und gar nicht an sogenannten Kompensationsobjekten, die auch bei den Amerikanern (die bekanntlich sehr gut zu rechnen ver stehen) als solche gelten. Um den Preis des einen oder andern Kompensationsobjektes werden die Amerikaner um so mehr geneigt sein, eine Modifikation des Gesetzes von 1891 in Börsenblatt skr den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Ansehung der lästigen und rigorosen Bedingungen eintreten zu lassen, als in Amerika selbst eine gewisse Strömung in litterarischen Kreisen besteht, die auf eine Aenderung derselben gerichtet ist Jedenfalls muß jetzt die Gelegenheit hierzu .benutzt werden. Sollte es wider Erwarten unmöglich sein, die Amerikaner zu dem Verzicht hierauf zu bestimmen, dann ist es noch besser, das Abkommen überhaupt aufzuheben, das für uns nur einen Papierwert hat. Genießen unsere Autoren und Verleger in Amerika keinen Schutz — nun gut, dann sollen die amerikanischen in Deutschland auch schutzlos sein. Vielleicht würde man dann in Amerika einsehen, daß der Standpunkt des Gesetzes von 1891 den heutigen An schauungen über den Schutz der Urheberrechte ebensowenig mehr entspricht, wie den Bedürfnissen des internationalen litterarischen Verkehrs. Dann würde man auch seitens der amerikanischen Verleger wohl einsehen, daß es in ihrem Interesse läge, auf der Vorschrift nicht mehr länger zu be stehen, die dem amerikanischen Buchdruckgewerbe den Druck sichern will. Vorerst glauben wir allerdings noch, daß zu diesem äußersten Mittel nicht gegriffen zu werden braucht. Nus Rußland. (Schluß aus Nr. 68 u. 69 d. Bl.) 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