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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1902
- Sprache
- Deutsch
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3408 Nichtamtlicher Teil. 93, 24. April 1902. Rechtsprechung nicht ausreichte, unsere Einrichtungen in jedem Falle gegen unlautere Elemente zu schützen. Eine hiesige Firma, deren Bllcherbestellzettel widerrechtlich zu Bestellungen für ein Warenhaus benutzt worden waren, hatte gegen die Urheber des Mißbrauches bei der Königlichen Staatsanwalt schaft Klage eingereicht, und es war die Anklage wegen Be trugs auch erhoben worden. Ihr Vorsitzender wurde als Zeuge vernommen und ausgefordert, die in unseren Akten befindlichen überführenden Beweisstücke dein Untersuchungs richter einzureichen. Leider reichte das Material zu einer Ver urteilung nicht aus, weil, wie das Urteil ausführte, keine Person vorhanden sei, die einen Schaden, der durch die Be nutzung der fingierten und gefälschten Bestellzettel entstanden sei, Nachweisen könne, obwohl die Handlung selbst eine lautere keineswegs genannt werden könne. Die Freisprechung skrupelloser Warenhauslieferanten, die selbst vor Fälschungen nicht zurückschrecken, und denen das Gesetz nichts anhaben kann, war für unsere Bestrebungen, das Berliner Sortiment vor dem Wettbewerb der gesperrten Warenhäuser zu schützen, ein harter Schlag, und wir müssen denjenigen Herren Verlegern, die in gegebenen Fällen bei uns anfragten, ob bei ihnen eingegangene größere Aufträge ihnen unbekannter Firmen für gesperrte Bazare und dergl. be stimmt sein könnten, zu um so größerem Danke verpflichtet sein. Die schon öfters an unsere Verlegerkollegen gerichtete Bitte, Bestellungen ihnen unbekannter Handlungen eine sorgfältige Prüfung angedeihen zu lassen, wiederholen wir auch hier. Ihr Vorstand nahm den Eintritt eines soeben erst fest gestellten Warenhaushintermannes in die Berliner Bestell anstalt zum Anlaß, bei dem Korporationsvorstand vorstellig zu werden und diesem die Bitte zu unterbreiten, wenn mög lich vor Neuaufnahme von Bestellanstaltsmitgliedern eine vorhergehende Anfrage an den Vorstand der Vereinigung zu richten. Der Korporationsvorstand verwies in seinem Antwort schreiben auf K 4 der Bestimmungen über die Bestellanstalt, welcher lautet: »Mitglied der Bestellanstalt kann jede buchhändle rische Firma in Berlin oder außerhalb werden.« Die weiteren Paragraphen sprächen von den Bedingun gen, welche die Mitglieder behufs Zulassung zu erfüllen haben. Ein Recht des Vorstandes, buchhändlerische Firmen, welche die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, abzuweisen, wird in den Bestimmungen nicht erwähnt, so daß es dem Vorstande durchaus zweifelhaft sei, ob er berechtigt wäre, einem Buchhändler die Mitgliedschaft zu verweigern, weil er schleudert oder im Verdacht der Schleuderei steht. Der Kor porationsvorstand wolle aber in Erwägung ziehen, ob eine Aenderung der Bestimmungen erforderlich sei, und werde eventuell die nächste Hauptversammlung befragen. So lange indessen die jetzigen Bestimmungen in Kraft sind, könne der Vorstand der Anregung nicht Folge geben. Es wurden bei dem Vorstande 64 Klagen gegen Berliner Handlungen wegen Verletzung der Verkaufsbestimmungen, der Satzungen des Börsenvereins und der Restbuchhandels ordnung teils durch den Börsenvereinsvorstand, teils durch einen Kreisverein, teils auch durch einzelne Firmen an hängig gemacht. Von diesen 64 Klagen konnten wir 10 ohne weiteres zurückweisen, weil nach unserer Ueberzeugung eine Uebertretung der Satzungen überhaupt nicht vorlag. Behandelt wurden von uns 54 Klagesachen und zwar auf Grund des tz 3 Ziffer 4 u. 5 der Börsenvereins-Satznngen 31 „ 8 3 „ 6 „ „ „ lg .83 „ 5b .. ,. ., 4 der Restbuchhandelsordnung 3. Beteiligt waren hierbei 31 Nichtmitglieder und 23 Mit glieder unserer Vereinigung. Von den 31 gegen Nichtmitglieder gerichteten Klagen waren 15 wegen Verstoßes gegen 8 3 Ziffer 4 und 5 der Satzungen, öffentliches Angebot oder Gewährung von unzulässigem Rabatt, 16 wegen Verstoßes gegen 8 3 Ziffer 6 der Satzungen, Vermittelung von Bezügen gegen den Willen des Ver legers, in allen Fällen Warenhauslieferungen betreffend, begründet. Von den 23 gegen Mitglieder erhobenen Beschwerden waren 16 wegen Verfehlung gegen Z 3 Ziffer 4 und 5 der Satzungen, öffentliches Angebot oder Gewährung von unzulässigem Rabatt, 4 begangen durch Verleger wegen Verfehlung gegen 8 3 Ziffer 5 b, den sogenannten Verlegerparagraphen, der das Angebot zu ermäßigten Preisen nur in Aus- nahmefälleu und nur in größeren Partien gestattet, und 3, zweimal durch Verleger und einmal durch Sortimenter begangen, wegen Verletzung der Restbuchhandelsordnung veranlaßt. Von 31 durch Berliner Handlungen geschehenen Ver stößen gegen die Rabattbestimmungen, welche zu unserer Be arbeitung gelangten, handelte es sich in 16 Fällen (6 davon betrafen Mitglieder) um Angebote oder Lieferung mit unzulässigem Rabatt nach auswärts. Die 31 Nichtmitglieder betreffenden Klagen wurden er ledigt 11 mal durch Abgabe uns genügend erscheinender Er klärungen, 9 mal durch Vollziehung des vorgeschriebenen Ver pflichtungsscheins und Hinterlegung von 4000 ^ in Kautions-Accepten, sowie Zahlung von 550 ^ als Buße, 11 mal, sämtlich Warenhauslieferanten betreffend, durch Verhängung der Sperre. Die gegen unsere Mitglieder anhängig gemachten 23 Klagen wurden, soiveit solche Verstöße gegen die Rabatt- bestimmungen betrafen, in 4 Fällen durch Abgabe uns be friedigender Erklärungen, in 2 Fällen durch Hinterlegung von 1300 ^ in zwei Kautionsaccepten und in 12 Fällen durch Zahlung von Bußen in Höhe von 20 bis 200 in Summa 580 soweit sie Verletzungen des Verlegerparagrapheu oder der Restbuchhandelsordnung betrafen, durch genügende Auf klärungen und durch erneute Verpflichtung auf die Satzungen zur Erledigung gebracht. Sämtliche bei uns eingegangenen Bußen übergaben wir dem Unterstützungsverein, der stets unter einer Chiffre den Empfang der einzelnen Summen öffentlich quittierte. Wir möchten diesen Teil unseres Berichts nicht schließen, ohne einige allgemeine Bemerkungen über die Art und Weise, wie wir unserer durch die Satzungen uns streng vorgeschrie benen Aufgabe gerecht zu werden suchen, hinzuzufügen. Eine jede Klage, welche über eine zu unserem Bezirk gehörende Firma wegen Verletzung der Satzungen geführt und bei uns anhängig gemacht wird, wird, gleichgiltig von wem sie kommt, ob vom Börsenvereins-Vorstande, von einem Kreisverein oder einer einzelnen Firma, unparteiisch geprüft und durch ein gehende schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit der beklagten Firma klargestellt. Ergiebt die Untersuchung, daß die Satzungen verletzt wurden, so muß eine Sühne dafür in irgend einer Form erfolgen.
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