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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1902
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- 1902-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1902
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- Deutsch
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1248 Nichtamtlicher Teil. ^ 33, 10. Februar 1902. U. Hartleben's Verlag in Wien 1263 Hartleben's kleines statistisches Taschenbuch. 9. Jahrg. 1902. Geb. 1 ^ 50 -z. Hartleben's Statistische Tabelle. 10. Jahrg. 1902. Gefalzt 50 H. S. Hir-el in Leipzig. 1260 Toblsr, Vsrwisellts LsitrLßs riur kranrösisobsn 6ra.wwa.tilr. I. ksibs. 2. tluü. 8 Fr. Junge in Erlangen. 1252 Vollwöllsr, lloiria-nisebo Lorsebungsn. Lä. XIII. Uokt 3. E. Pierson's Verlag in Dresden. 1257 Hache, Die Selbstbildung. 1 ^ 80 geb. 2 ^ 80 H. Plon-Nourrit L Cie. in Paris. 1262 Lourgst, Osuvrss cowpltztss. Tows IV. 8 kr. Walisesvslri, La, Osruisrs äss llowanov Llisabstb Ire. 8 kr. Louis ä'Orlöaus st Lrg.gs.nes, Tour ä'^krigus. 4 kr. 6owts äs ksisst, Nes Louvsnirs. Tows II. 7 kr. 50 e. Osorgss Narssobal, äs Lieers, Oestinss ä'a.wour. 3 kr. 50 e. Jos. Roth'sche Verlagshandlnng in Stuttgart. 1261 Ehrhard, Der Katholicismus und das XX. Jahrhundert. 4.-8. Ausl. 4 80 H; geb. 6 20 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 1257 Ls-ggarä, X Winter Lilgrirnags (T.-Lä. vols. 3556/57). Franz Wahlen in Berlin. 1259 von Rahrscheidt, Preußisches Volksschularchiv. Subskriptions preis pro Jahrg. 4 Hefte. 5 Nichtamtlicher Teil. Darf eine öffentliche Raffe bei Einsendung des Betrages für von ihr bestellte Bücher das Postanweisnngsgorto abxiehen? Die folgende Eingabe und ihr Erfolg wird mutmaßlich manchen Berufsgenossen interessieren: An das königl. preuß. Landratsamt des Kreises X. Die dem königlichen Landratsamt unterstellte Amts kasse W. bestellte bei uns ein Haas, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz, und erhielt es mit Rechnung über den Betrag von 7 ^8. Als sie uns daraufhin diesen Betrag unter Abzug des Postanweisungsportos (also nur 6 ^ 80 H) zusandte, übersandten wir die im Original beiliegende zweite Rechnung über 30 an die Amtskasse, da wir mit Bezug auf Z 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches annahmen, daß das Porto zu Unrecht abgezogen sei. Die Amtskasse schickte uns unter dem 30. Dezember diese Rechnung zurück, erklärte durch Artikel 92 des Ein führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum Abzug des Portos berechtigt zu sein und beanspruchte nunmehr auch noch Ersatz der Portokosten dieses Briefes im Betrage von 10 Daß dieser letzte Anspruch ungesetzlich ist, ist selbstverständlich, unseres Erachtens ist aber auch der zuerst erfolgte Abzug von 20 H ebenso ungesetzlich. Wir führen über dieses Verhalten der Aintskasse Be schwerde. Der Artikel 92 des Einführungsgesetzes zum Bürger lichen Gesetzbuch führt keine Ausnahme von der Regel des Z 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches neu ein, sondern er hält lediglich die bestehenden Bestimmungen aufrecht. Es fragt sich also, ob nach preußischen gesetzlichen Bestimmungen die Kasse zum Abzug berechtigt war oder nicht, mit anderen Worten, ob sie das Geld schicken oder ob wir es holen mußten. Hier kommt allein das Allgemeine Landrecht Teil I, Titel 16, §53 in Frage. Danach sind nur solche Zahlungen am Ort der Kasse zu zahlen, also Holschulden, nicht Bringschulden, die nicht auf Verträgen beruhen. Hier ist aber Verpflichtungsgrund ein Kaufvertrag, also die Kasse muß das Geld auf ihre Kosten schicken. (Vergleiche Förster-Eccius, Preußisches Privatrecht, 5. Auflage, Band I, S. 568, Anm.) Nun bestimmt ferner der Artikel 11 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899, daß Zahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse in Empfang zu nehmen sind, wenn nicht »ein Anderes- bestimmt ist. Damit wird nicht Neues eingeführt, sondern werden lediglich die alten Grundsätze bestätigt. Die Worte, »wenn nicht ein Anderes bestimmt ist«, könnten heißen »durch be sondere Abmachung im einzelnen Falle«, sie bedeuten aber hier ganz allgemein jede bisher gültige oder im einzelnen Falle getroffene Bestimmung. Denn, wenn der im Allge meinen Landrecht ausgesprochene Grundsatz (der doch Gesetz ist, und der im Artikel 92 des Einsührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich aufrecht erhalten ist) hätte aufgehoben werden sollen, so hätte das doch deutlicher ausgedrückt werden müssen. Hier ist eben durch das inso weit ausdrücklich aufrecht erhaltene Allgemeine Landrecht »etwas Anderes bestimmt«. Wir bitten demgemäß die Kasse W. anzuweisen, uns den am 28. Dezember 1901 verlangten Betrag von 30 H nebst 10 H Porto für dieses Schreiben einzusenden. In vorzüglicher Hochachtung kl. dl. Der Erfolg war, daß bald darauf die Amtskasse die beanspruchten 40 H einsandte. Wenn auch damit keine definitive Entscheidung herbeigeführt ist, so ist doch anzu nehmen, daß die Amtskasse im Unrecht war, da sie sonst schwerlich von ihrer Vorgesetzten Behörde rektifiziert worden wäre. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Werken der Tonkunst. — Nachstehende Vorschläge und Bitten trägt der deutsche Musikd irektoren- Verband den Musikalicnverlegern Deutschlands in einem Rund schreiben vor. Zur Ergänzung unserer Mitteilung in Nr. 20 lassen wir die Wünsche dieses Verbandes hier im Wortlaut folgen: An alle Herren Musikalienverleger Deutschlands. Der ergebenst Unterzeichnete Verband gestattet sich dem ge samten Verlagshandel für Musikalien das Nachstehende zu unter breiten mit der Bitte, diese Thatsachen bei Handhabung des in Kraft getretenen Urhebergesetzes in gefällige Erwägung ziehen zu wollen. I. Arrangements. Vielfach waren unsere Mitglieder thatsächlich gezwungen, eigene Arrangements zu veranlassen und abschriftlich herzustellen. Ver schiedene Werke für großes Orchester sind für klemere Besetzung wohl im Druck erschienen, sehr häufig aber sind dieselben nur durch direkte Entnahme der hierzu nötigen Stimmen aus dem großen Arrangement entstanden und daher nicht spielbar, indem solche nicht vorteilhaft (für die Komposition selbst) klingen; wir bitten daher alle Herren Verleger, kür thatsächlich gute, von sachkundiger Hand gemachte Arrangements Sorge tragen zu wollen; wir sind
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