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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1902
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- 1902-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1902
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1076 Nichtamtlicher Teil. 28, 4. Februar 1002. Der rechtmäßige Nachbildner soll eben nur bezüglich der Eigenart seiner konkreten künstlerischen Nachbildung, d. h. also gegen Nachbildung seiner Nachbildung geschützt sein, er hat aber nicht das Recht, nach seiner Nachbildung wiederum Nachbildungen in anderen Verfahren zu gestatten. Diese Beschränkung besteht aber nur dem eigentlichen Urheber der photographischen Aufnahme gegenüber; erlischt für diese der Schutz früher als für die Nachbildung, so fällt jene Be schränkung natürlich fort; der Nachbildner erhält dann statt des von dem photographischen Urheber abgeleiteten einen selbständigen in der Person des Nachbildners begründeten Schutz für seine Nachbildung. Der Fall liegt hier übrigens ganz ähnlich wie bei dem sogenannten Kupferstecher-Paragraphen (7) des Kunstgesetzes. Vergleiche hierzu auch unsere Bemerkung zu Z 1 oben. 8 9- In Z 9 sind die Nummern der angezogenen Para graphen dem neuen Urheberrechtsgesetz gemäß zu ändern, also zu setzen §8 36—53 statt 88 18—38, 8 23 statt 8 44, 8 54 statt 8 61 Absatz 1. Der Ausschuß empfiehlt aber auch, den 8 61 Absatz 2 bezw. den demselben jetzt entsprechen den Absatz 1 des 8 55 hier anzuziehen, da es unerfindlich ist, warum ein deutscher Photographie-Verleger, der aus dem Ausland photographische Platten erwirbt, schlechter gestellt sein soll, als z. B. ein ebenso handelnder Lithographie-Ver leger. Der 1876 in der Reichstags-Kommission gemachte Einwand, das deutsche Publikum müsse dann die betreffenden Photographien teurer bezahlen als das Publikum des Aus landes, da dort ein Schutz für die photographischen Werke der Regel nach nicht vorhanden sei, — dieser Einwond trifft heute zum großen Teil nicht mehr zu. Gerade die für uns wichtigen Kulturländer — Oesterreich, Schweiz, Italien, Frankreich, England — haben den Schutz der photographischen Werke. Außerdem ist noch der 8 6, 4 des gegenwärtigen Kunstgesetzes (resp. sein zukünftiger Ersatz) herüberzunehmen. (Motivierung siehe oben bei 8 3.) Des weiteren müßten aber noch die 88 4 und 6 des neuen deutschen Litteratur- gesetzes (die den 88 ? und 8 des österreichischen Gesetzes entsprechen) hier citiert werden, ebenso 8 10 des Schrift werkgesetzes betreffend das Vollstreckungsverfahren; doch darf durch diesen S 10 das Einspruchsrecht des Porträtierten bezw. seiner Vertreter, im Sinne der Beschlüsse zu 8 7, nicht be rührt werden. Endlich wird daran erinnert, daß statt der Worte: »finden auch Anwendung« gesetzt werde: »finden auch sinn gemäße Anwendung«, wie ja auch in § 16 des Kunstwerk gesetzes eine »entsprechende« Anwendung der bezüglichen Paragraphen aus dem Schriftwerkgesetz verlangt wird. 8 io- Die Sachverständigen-Vereine werden in dem neuen Urhebergesetz Sachverständigen-Kammern genannt. Es wird empfohlen, zu bestimmen, daß sie vornehmlich aus Photo graphen, ferner aus Kunstverlegern und Künstlern bestehen sollen. 8 11- 8 11 fällt, nachdem in 8 1 der Ausdruck »Erzeugnis der photographischen Technik« eingeführt worden ist. 8 12. Zu 8 12 wird beantragt, zu bestimmen, daß das neue Gesetz auf alle diejenigen Erzeugnisse der photographischen Technik Anwendung finde, welche zur Zeit seines Inkraft tretens noch Schutz genießen oder später entstehen und er scheinen. Mit dieser Bestimmung soll der Schutz natürlich in keinem Falle über fünfzehn Jahre seit dem Erscheinen ausgedehnt werden. Daß bei photographischen Werken der Zuwachs in der Schutzfrist nur dem Verleger zu gute kommt, erscheint dem Ausschuß als das Natürliche. Kleine Mitteilungen. Unzulässige Pfändung von Postsendungen. Reichs gerichtsentscheidung. — Eine Bank erwirkte auf die Nachricht hin, daß einem ihrer Schuldner eine Geldsendung durch die Post ausgehändigt werden sollte, einen Pfändungsbcschluß. Das Post amt beachtete diesen jedoch nicht, und die Bank verklagte daher den Postfiskus auf Zahlung der Summe und drang auch beim Landgericht, sowie beim Oberlandcsgericht durch. Das Reichs gericht aber wies die Klage ab, indem es folgendes ausführte: Das Postamt hätte dem Pfändungsbeschluffe nur durch einen Ver stoß gegen die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses Nachkommen können. Denn um einen der Post zugestellten Pfändungsbeschluß wirksam zu machen, müsse dem Gläubiger und dem Gerichts vollzieher das Vorliegen von Sendungen an den Adressaten, dem die Pfändung gelte, mitgeteilt werden, und darin liege eine Verletzung des Briefgeheimnisses. Weiter sei nach Z 35 der Post ordnung dem Absender gestattet, über eine Postsendung so lange zu verfügen, als sic noch nicht in die Hände des Adressaten gelangt sei. Der Absender könne die Sendung sowohl zurück- verlangen, als auch ihre Adresse abändern; die Post gehe eben mit dem Absender, nicht mit dem Adressaten ein Vertrags verhältnis ein. Deshalb könne auch ein Gläubiger des Adressaten ein Anrecht nicht geltend machen. Die Klage der Bank sei daher abzuweisen. (Allgemeine Zeitung Nr. 31 o. 1/II. 02.) Konsulatsfakturen für Postvakete nach Brasilien.— Nach einer neueren Entscheidung des brasilianischen Finanz ministers müssen künftig den durch Vermittelung deutscher Schiffsgesellschaften direkt nach Brasilien beförderten Postpäckereien, ebenso wie schon bisher den durch Vermittelung von Spediteuren beförderten Sendungen, Konsulatsfakturen beigegeben werden, so bald der wirkliche Wert der einzelnen Sendung 50 Milrcis Gold — 115 übersteigt. Zum Zwecke der Ausfertigung der Konsulats fakturen muß den fraglichen Sendungen außer den Zollinhalts erklärungen vom Absender eine besondere Rechnung offen beigcfügt werden, die genaue Angaben über die einzelnen Waren, sowie über das Reingewicht, den Einzelwert und Ursprung derselben enthält. Die für die Ausfertigung und Beglaubigung der Konsulats fakturen entstehenden Kosten im Betrage von 12 für jedes Paket sind vom Absender mit dem Porto im voraus zu ent richten. Bei der Beförderung über Portugal (portugiesische Post) werden Konsulatsfakturen nicht verlangt. (Deutscher Reichsanzeiger.) Mahnung zur Vorsicht. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 28 vom 1. Februar 1802 teilt folgendes mit: -Auf Veranlassung der Budapest» Polizei ist vor einiger Zeit in Wien der Redakteur der in Budapest erscheinenden -Jllustrirten Sonntags-Zeitung- (-Vasärvap-, Illusrtrält llapolc), Julius Szudp, wegen Betrugs verhaftet worden. Szudy hat es verstanden, unter dem Versprechen, wirksame Reklameartikel in der genannten Zeitung erscheinen zu lassen, eine Reihe von Industriellen und Kauflcuten in verschiedenen Städten Deutschlands zur Gewährung von Vorschüssen oder zur Vorausbezahlung von Anzeigen zu ver anlassen; den übernommenen Verpflichtungen ist er aber nur in vereinzelten Fällen nachgekommen. In Stuttgart, wo er es in Gemeinschaft mit einem gewissen Heinrich Vsszy in ähnlicher Weise getrieben hat, ist gegen beide wegen vollendeten und versuchten Betrugs in nicht weniger als acht Fällen die Voruntersuchung eingeleitet worden. Im Zusammenhang mit beiden scheint ein gewisser Oskar Brackfeld zu stehen, der im Mai v. I. von der Kurkommission in Ems Klischees zur Benutzung für die genannte Zeitung entliehen, deren Rückgabe aber trotz Mahnung bisher unterlassen hat. Hiernach muß dringend davor gewarnt werden, sich in eine Geschäftsverbindung mit Vertretern jener Zeitung ein- zulaffen, zumal da ein Redaktionslokal des Blattes in Budapest selbst mit Hilfe der Polizei nicht zu ermitteln gewesen ist.» Internationaler Historiker-Kongreß in Rom 1902.— Ueber das soeben endgiltig festgestellte Programm des inter nationalen Historiker-Kongresses in Rom erfährt die Beilage zur Allgemeinen Zeitung das Folgende: Der Kongreß beginnt mit einer zehntägigen Periode vom 10. bis 20. April 1902, während deren Besichtigungen von Venedig, Florenz, Bologna, Assisi und Siena unter Leitung von Lokalkomitees und mit festlichen Ver-
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