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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1902
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- Erscheinungsdatum
- 28.01.1902
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- Deutsch
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^ 22, 28. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 84S werden und stellt, soweit es die gesetzliche oder vertrags mäßig festgesetzte Zahl der Freiexemplare überschreitet, eine Ueberschreitung des Verlagsrechtes dar, die als widerrechtliche Herstellung und Verbreitung aus HZ 36, 39, 42 des Urheber rechtsgesetzes sich beurteilt. Was nun Satz 2 in Abs. 1 von H 25 des Verlags gesetzes betrifft, so ist derselbe nicht als eine Ausnahme bestimmung von obigen Grundsätzen zu betrachten. Es ist vielmehr diese Stelle, wie ihre Einreihung und unselbständige Stellung auch äußerlich zu erkennen giebt, nur im Zusammen hang mit Satz 1 Abs. 1 Z 25 des Verlagsgesetzes zu beurteilen und auszulegen. Nachdem in Satz 1 Abs. 1 H 25 des Ver lagsgesetzes die Zahl der vom Verleger an den »Verfasser« zu liefernden, neben der Auflage herstellbaren Freiexemplare gesetzlich normiert ist, und die »Lieferungspflicht« an den Verfasser nach dieser Richtung abgegrenzt wird, wird in einem erläuternden Nachsatz über die Ausübung dieser Lieferungspflicht durch den Verleger noch des näheren bestimmt, daß: »der Verleger auf Verlangen des Verfassers auch ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen habe«. »Ein Exemplar« heißt aber hier nichts anderes, als ein Exemplar von den im Satz i, Absatz 1, Z 25 zu gunsten des Verfassers gesetzlich normierten »Freiexemplaren« und darf nicht etwa in erweiterter Auslegung dahin gedeutet werden, als ob dem Verfasser neben den gesetzlichen Freiexemplaren noch ein Exemplar in Aushängebogen zu liefern wäre, das neben der gesetzlichen Auflage vom Verleger herzustellen sei und als weiteres Freiexemplar an den Autor zu gelten hätte. Die in Nr. 15 1902 des Börsenblatts für den deutschen Buchhandel, Seite 600, erschienene »Berichtigung« zu den von mir über das neue Verlagsrecht in Nr. 3 gebrachten Aus führungen über die gesetzliche Lieferungspflicht von Verfasser- Freiexemplaren konstatiert, daß bisher das dem Verfasser vom Verleger rechtmäßig gewährte Exemplar in Aushängebogen meist in die Zahl der Freiexemplare (Verfasser-Freiexem plare) eingerechnet wurde. Damit in Uebereinstimmung dürfte sich auch das neue Verlagsrecht befinden, wenn man nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechts und Gesetzesauslegung Satz 2 von Absatz 1 Z 25 des Verlags-Gesetzes, die ihm zukömmliche Bedeutung giebt. Nachdem im Absatz 1 Satz 1 desselben Paragraphen die »Lieferungspflicht« als solche und in ihrem Umfang ziffermäßig genau gesetzlich festgesetzt ist, bestimmt in einem Nachsatze Satz 2, daß von den unter jene Lieferungs pflicht fallenden Exemplaren, auf die der Verfasser gesetzlichen Anspruch hat, auch ein Exemplar auf dessen Verlangen in Aushängebogen vom Verleaer zu überlassen sei. Der Gesetz geber wählt hier mit Absicht den Ausdruck »überlassen«, nachdem er vorher in Satz 1 die Worte »ist verpflichtet, nicht weniger als 5 und nicht mehr als 15 zu liefern« ge braucht hat. Würde der Gesetzgeber beabsichtigt haben, die in Satz 1 nach oben und unten hinsichtlich »Stückzahl« ge setzlich genau abgegrenzte »Lieferungspflicht« des Ver legers, was Freiexemplare an den Verfasser betrifft, zu er weitern, so Härte er nach einer konstanten Praxis der gesetz gebenden Redaktoren den Nachsatz nicht mit »auch- beginnen lassen, sondern wie folgt redigiert: »Außerdem ist dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen vom Verleger zu liefern.« Gerade diese Ausdrucksweise, durch welche die in Satz 1 Absatz 1 H 25 festgesetzte Zahl der gesetzlichen »Verfasser- Freiexemplare« um ein Exemplar vermehrt würde, hat aber der Gesetzgeber vermieden. Es wird in Anknüpfung an Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Satz 1 mittels des Wörtchens »auch« lediglich zusätzlich be merkt, daß dein Verfasser von den ihm gesetzlich zuge sprochenen, vom Verleger zu liefernden Freiexemplaren auch ein Exemplar »in Aushängebogen« zu überlassen sei (auf Verlangen). Weiter besagt Satz 2 Absatz 1 nichts, und es verstieße gegen die gewöhnlichen Grundsätze der Auslegung, die bei gesetz lichen Normativbestimmungen, wie sie H 25 des Verlags gesetzes in Absatz 1 giebt, eine einschränkende sein muß, wollte man gegen die Regel hier eine andere Auslegung zulassen. Lediglich: daß der Verfasser von den vom Verleger kraft Gesetzes zu liefernden Freiexemplaren seines Werkes auch ein Exemplar in »Aushängebogen« geliefert verlangen kann, dies sollte durch den Nachsatz in H 25 Absatz 1 des Verlagsgesetzes bestimmt und festgelegt werden für den Fall, daß solches nicht vereinbart worden ist zwischen den Parteien. Der ein solches Exemplar in Anshängebogen an den Verfasser liefernde Verleger ist daher vollkommen be rechtigt und nach H 6 des Verlagsgesetzes auch gesetzlich ver pflichtet, dieses Exemplar in die Zahl der Verfasserfreiexem plare bezw. in den Teil der neben der Auflage herstellbaren Freiexemplare (nach H 6 fünf Prozent der Auflage) einzu rechnen. Zu beachten ist, daß nach neuem Verlagsrecht vom Verleger »Aushängebogen« vom Werke an den Verfasser nicht mitgeliefert zu werden brauchen, wenn dies nicht zwischen den Parteien beim Abschluß des Verlagsver trages vereinbart wurde. Wurde hierüber nichts vereinbart, dann ist der Verleger zur Ueberlassung von Aushängebogen nur auf Verlangen verpflichtet und nur bis zur Höhe und im Umfang eines Freiexemplars. Jenes Verlangen dürfte aber vom Verfasser auch nach erfolgter Drucklegung des ganzen Werkes, so lange dieses überhaupt noch im Satz steht, geltend gemacht werden können. vr. Karl Schaefer. William Morris. Unseren deutschen -Vereinigten Werkstätten für Kunst und Handwerk- in München, Dresden, Stuttgart und anderen Städten dienten bei ihrer Begründung ältere englische Unternehmungen zum Vorbild. Unter ihnen ist die Firma Morris and Company die älteste kunstgewerbliche Reform-Vereinigung zur Herstellung von dekorativen Kunstgegenständen. Ihr Gründer ist William Morris, der 1834 in der Nähe von London geboren wurde. Die romantischen und sozialreformatorischen Ideen und Neigungen der berühmten kraorapbaolit-Lrotbsrbood zogen ihn in ihren Bund; er schloß stich an John Ruskin, Burne-Dones und Rosetti an; letzterer wurde sein Lehrer. Nicht zu unterschätzen ist der Einfluß, den Ruskins ideale Begeisterung und flammende Beredsamkeit auf den jungen Künstler ausübte. Sie reiften in ihm den Ent schluß zu einer bedeutungsvollen That. 1861 gründete Morris die genannten Künstlerwerkstätten. In jenem Jahre setzt die englische Reformbewegung im Kunstgewerbe ein. Morris sorgte von Anbeginn an dafür, daß alle Zweige der dekorativen Künste in seinem Betriebe gepflegt würden; -die Kunst dem Volke- war der Wahlspruch seines Lebens. Dieser Schönheitssucher und Schönheitsanbeter ging so weit, in seinen Werkstätten jede Maschinenarbeit zu verpönen; dieses Prinzip hat er zeit seines Lebens hochgehalten und durchgeführt. 1874 übernahm Morris die alleinige Leitung seiner Werk stätten. Zwei Jahre darauf schlossen sich die Künstler und Hand werker zu dem Verein -Vbs ^Vortzsrs 6uild- zusammen. Aus diesem Verein heraus entstanden später die berühmten Aus stellungen der -^.rts and Orakts-, deren erste im Jahre 1888 veranstaltet wurde. Viele Mitglieder dieser Künstlervereinigung haben sich auch als Schriftsteller, Redner und Agitatoren hervor- gethan, so vor allem Walter Crane, Ford Madox Brown, Robinson Lewis F. Dar, u. a. m. Zwei dieser Essaybande der ^rts and 6rakts sind unter dem Titel -Kunst und Handwerk- bei Hermann Seemann Nachfolger in Leipzig erschienen, vr. Julius Zeitler übersetzte die Aufsätze ins Deutsche und versah sie mit einer vorzüglichen, gut orientierenden 113
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