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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1902
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- Deutsch
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Z5 6, 9. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 233 II. Eingabe betr. den Zolltarifentwurf Abschnitt XII. An den Deutschen Reichstag! Der Vorstand der Korporation der Berliner Buch händler spricht die Bitte aus: Die allgemeinen Anmerkungen zum zwölften Ab schnitt des Zolltarifentwurfs: »Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten u. s. w. mit Einbänden, die ihrer Beschaffenheit nach mit mehr als 24 ^ für einen Doppelcentner zollpflichtig sind, unterliegen den Zollsätzen für die Einbände. Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in welche Bücher, Bilder, Musiknoten u. s. w. ein gelegt oder eingeschoben sind, werden für sich ver zollt« streichen zu wollen. Begründung. Es ist nicht recht ersichtlich, welche Gründe den hohen Bundesrat veranlaßt haben, die Bestimmung im ersten Satze der allgemeinen Anmerkungen in den Zolltarifentwurf auf zunehmen. Durch diese Bestimmung wird die Position 676 des Zolltarifs, nach welcher Bücher in allen Sprachen, auch gebunden, zollfrei eingehen sollen, hinsichtlich der gebun denen Bücher so gut wie aufgehoben Die Verzollung gebundener Bücher kann als Finanzzoll nicht wirken, da einerseits die Einfuhr zu gering ist, anderseits die Erhebungs kosten sehr erhebliche sein müßten. Ausländische Verleger, insbesondere aus Oesterreich, Frankreich, aus der Schweiz rc., pflegen ihren Verlag für die deutschen Sortimentsbuchhand lungen in einzelnen an letztere gerichteten Paketen gesammelt an einen sogenannten Kommissionär nach Leipzig zu schicken, der die Pakete sortiert und weiter befördert. Den einzelnen Paketen ist äußerlich nicht anzusehen, ob ihr Inhalt aus gebundenen oder gehefteten Büchern besteht; sie müßten daher ausgcpackt, die gehefteten und die gebundenen Bücher von einander geschieden, die letzteren für jedes Paket gesondert vermögen und verzollt, endlich die einzelnen Pakete in ihrer ursprünglichen Form wiederhergestellt werden. Diese umständlichen Maßnahmen sind ohne großen Zeit verlust unausführbar, und so wird es nicht zu vermeiden sein, daß die Werke, auf welche die Bibliotheken, Behörden und Gelehrten sehnsüchtig warten, tagelang auf dem Zollamt liegen bleiben. Daß hieraus den deutschen Buchhändlern und den Bücherkäufern schwerer Verdruß und empfindliche Schädigung erwachsen muß, bedarf wohl keiner weiteren Aus führung. Auch als Schutzzoll für das Buchbinderei-Gewerbe kann die von uns angefochtene Bestimmung nicht angesehen werden. Der weitaus größere Teil der Bücher, die gebunden in Deutschland eingeführt werden, stammt aus England und Amerika. Dort werden diese Bücher nur in diesem Zustande ausgeliefert, sie sind broschiert überhaupt nicht verkäuflich, so daß auch der höchste Zollsatz nicht bewirken kann, den deutschen Buchbindern die Arbeit des Einbindens zu verschaffeu. Dagegen liegt die Gefahr einer großen Schädigung des Buchbindereigewerbes vor, welches anscheinend durch die in Vorschlag gebrachte Anmerkung geschützt werden soll. Es muß nämlich befürchtet werden, daß das Ausland mit Gegenmaß regeln antworten und gebundene deutsche Bücher gleichfalls mit höheren Zöllen belegen wird. Es ist aber eine Thatsache, daß, während bei dem hohen Stande des Buchbindereiwesens in Deutschland hier im großen und ganzen nur diejenigen Bücher gebunden eingeführt werden, die geheftet nicht im Handel Börseüblntt für Ken deutschen Buchhandel. 69. Iabraana. sind, Deutschland einen sehr großen Teil des ausländischen Bedarfes deutscher Bücher in gebundenem Zustande deckt, obwohl die Werke auch geheftet zu haben sind. Eine recht erhebliche Zahl der ausländischen Bibliotheken bezieht von deutschen Sortimentsfirmen alle Werke gebunden. Es be stehen ferner in Deutschland eine Zahl von Zwischengeschäften mit nach Millionen zählenden Umsätzen — sogenannte Bar- Sortimente —, welche von den Verlegern die Bücher ge heftet in Partien beziehen, diese binden lassen und zu den Einkaufspreisen weiter verkaufen. Der Nutzen dieser Art von Geschäften beruht in einem kleinen Aufschläge auf die Einbände. Es muß befürchtet werden, daß eine Gegen maßregel des Auslandes, eine Differenzierung der Einfuhr gehefteter und gebundener Bücher zu ungunsten der letzteren bewirken wird, daß deutsche Bücher nur noch geheftet aus geführt werden. Hierdurch aber würde nicht nur der Buch handel auf das empfindlichste getroffen — es würde auch der deutschen Buchbinderei ein recht erheblicher Teil ihrer Arbeit in Zukunft entzogen. Dies ist auch von dem Buchbinderei-Gewerbe erkannt worden. Uns ist eine Eingabe des Verdandes deutscher Buchbindereibesitzer zu Leipzig an den hohen Bundes rat bekannt, in welcher am 12. November 1901 ausdrücklich die Beseitigung der auch von uns angefochtenen Anmerkung gefordert wird. Auch die Berliner Buchbinder-Innung hat am 9. Dezember d. I. eine Resolution beschlossen, in welcher gegen die geplante Verzollung gebundener Bücher energisch protestiert wird. Der Vorstand des Bundes deutscher Buchbinder-Innungen hat diese Erklärung zu der seinigen gemacht. Nach § 5, Ziffer 11 des Entwurfes eines Zolltarif- Gesetzes sollen Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen, vom Zolle befreit bleiben. Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, daß der größte Teil der deutschen Biblio theken, insbesondere die der Universitäten, der polytechnischen Schulen, der Gymnasien den Zoll nicht zu entrichten haben, wenn sie ihren Bedarf direkt aus dem Auslande beziehen. Gerade diese Bibliotheken sind für den Bezug ausländischer Litteratur die besten Abnehmer. Entnehmen sie wie bisher ihren Bedarf von deutschen Buchhändlern, so ist eine Ver zollung unvermeidlich, da nicht die Bibliothek, sondern der betreffende deutsche Buchhändler der Bezieher der Bücher ist. Es sieht daher sehr zu befürchten, daß diese Bibliotheken, um den durch die Verzollung entstehenden Zeitverlusten und Kosten zu entgehen, ihren Bedarf unter Umgehung des deutschen Buchhandels direkt aus dem Auslande kaufen werden. Eine solche Begünstigung des Auslandes auf Kosten deutscher Geschäftsinhaber, hervorgerufen durch eine deutsche Gesetzesmaßregel, erscheint nicht angebracht. Der zweite Satz der allgemeinen Bemerkungen zum zwölften Abschnitt erscheint insoweit begründet, als es wohl denkbar ist, daß zum Zwecke der Zollhinterziehung in Einband decken, Mappen und dergleichen, welche nach Artikel 671 zoll pflichtig sind, wertlose Bücher, Nummern von Zeitungen und Zeitschriften, Bilder und dergleichen eingelegt werden, welche zu den Einbanddecken und Mappen in keinem Zusammen hangs stehen. Es ist indessen leicht möglich, eine derartige unehrliche Handlungsweise zu treffen, ohne diejenigen leiden zu lassen, welche in durchaus erlaubter Weise die Einband decken, Mappen, Albums u. s. w. mit denjenigen Einlagen versehen, welche dafür bestimmt sind. Die Vorlage an den Bundesrat enthielt neben der jetzigen Bestimmung noch eine weitere, nach welcher Bilder und Gemälde, welche an und für sich laut Artikel 678 und 679 zollfrei eingehen dürfen, versteuert werden müssen, wenn sie gerahmt übersandt werden. 82
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