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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1899
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- 23.10.1899
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- Deutsch
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7822 Nichtamtlicher Teil. HS 247, 23. Oktober 18SS. Nichtamtlicher Teil. Aus der Rechtsprechung. Die nachfolgend abgedruckten beiden Urteile werden in Fach kreisen vielleicht Aufmerksamkeit finden. I. (Verkündet am 18. März 1899.) In Sachen der Firma G. E. Schulze, Inhaber Richard Schulze, in Leipzig, Klägerin, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Häbler in Leipzig — gegen den Buchhändler Franz Schuricht, Inhaber der Firma Heinrich I. Naumann in Leipzig, Beklagten, — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Neust und vr. Grosse in Leipzig — erkennt das königliche Amtsgericht zu Leipzig durch den Amts richter vr. von Hahn für Recht: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Thatbestand. I. Die Klägerin beantragt, den Beklagten vorläufig vollstreck bar zur Herausgabe von zwei Exemplaren: »Pilz, Haus und Schule Hand in Hand» L 1 „L 10 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. II. Die Klägerin ist buchhändlcrische Kommissionärin und ver tritt als solche die Firma Schrödel L Simon, Inhaber Martin Schilling, in Halle a. S. Von dieser Firma hat die Klägerin ein Barpaket mit zwei Exemplaren -Pilz, Haus und Schule Hand in Hand- erhalten mit der Anweisung, dieses Paket dem Beklagten gegen Zahlung von 20 H auszuhändigen. Sie hat den bei ihr angestellten Lauf burschen Wadewitz mit dem Paket zum Beklagten geschickt. lieber alles dies herrscht zwischen den Parteien Einverständnis. III. Die Klägerin behauptet: Der Laufbursche habe das Paket dem Beklagten präsentiert und ihn zur Zahlung der 20 H aufgefordert. Der Beklagte habe den Inhalt des Pakets an sich genommen, aber die Zahlung der 20 H verweigert. Dem Laufburschen, der gegen diese Ansichnahme protestiert habe, habe er gedroht, er werde ihn hinauswerfen. Der Beklagte behauptet: Der Laufbursche hat das Paket auf den Ladentisch gelegt. Ich habe es geöffnet und gesehen, daß die beiden Bücher aus meinem Verlage waren. Der Laufbursche verlangte 20 -ß. Ich weigerte mich, sie zu zahlen. Währenddem gab ich das geöffnete Paket meinem Gehilfen, damit er die Bücher beiseite lege. Der Lauf bursche erklärte: Ich muß die 20^ haben. Als ich erklärte, daß ich nicht zahlte, stampfte er mit den Füßen auf. Ich erklärte: Wenn Sie nicht gehen, lasse ich Sie hinauswerfen. Er hat das Paket nicht zurückverlangt. IV. Auf Antrag der Klägerin ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Laufburschen Wadewitz als Zeugen. Auf seine Bl. 16 ff. und Bl. 23 ersichtlichen Aussagen wird verwiesen. V. Auf die Bl. 18 der Akten ersichtlichen Erklärungen der Klägerin wird verwiesen. Der Beklagte erklärt, daß er sich der Darstellung anschließe, die der Zeuge Wadewitz von dem Vorgang in seinem Geschästslokal gegeben habe. Gründe. Die Klägerin ist Inhaberin des Barpakets im Sinne von Z 186 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewesen. Sie hat es nicht zur Benutzung oder zum Zweck der Sicherheit inncgehabt, so daß rhr ß 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Seite steht. Sie hat bei der streitigen Verhandlung mit dem Beklagten diese Jnhabung durch ihren Laufburschen Wadewitz ausgeübt. Von diesem ist die Jnhabung an den Beklagten gelangt. Die Klägerin verlangt Herausgabe des Barpakets, d. h. Wiederherstellung ihrer früheren Jnhabung. Der frühere Inhaber einer Sache hat nach der Bestimmung von 8 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dann den Anspruch, daß seine Jnhabung wiederher gestellt werde, wenn die Handlung, durch die der neue Inhaber die Sache an sich gebracht hat, sich als eine Verdrängung darstellt, d. h. wenn durch sie die Jnhabung gegen den Willen des frühe ren Inhabers, sich die Jnhabung zu wahren, übergegangen ist, — ferner aber nur dann, wenn diese Verdrängungshandlung eine gewaltsame oder andere an sich widerrechtliche war. Es kommt also lediglich auf die Art und Weise an, in der der thatsächliche Zustand der Jnhabung von dem einen auf den anderen über gegangen ist, nicht aber darauf, ob dem neuen oder dem früheren Inhaber ein Recht auf die Sache zusteht. (Vergl. Annalen des Oberappellationsgerichts 2. Folge, 3. Band, Seite 12.) Cs hat also im vorliegenden Falle unberücksichtigt zu bleiben, ob, wie die Klägerin behauptet, nach buchhändlerischen Usancen dem Beklagten nur dann ein Recht auf den Besitz des Barpakets zustand, wenn er die Zahlung leistete, ob er also vertrags mäßig verpflichtet war, entweder das in seine Jnhabung ge langte Paket herauszugeben oder die 20 ^ zu zahlen, — es ist nur zu prüfen, ob die Handlung, durch die der Beklagte sich in Jnhabung des Barpakets setzte, sich als Verdrängungshandlung darstellt, und sodann, wenn sie sich als Berdrängungshandlung darstellt, ob sie eine gewaltsame oder andere an sich widerrecht liche war. L. Das Gericht schenkt der Aussage des Zeugen Wadewitz Glauben. Hiernach hat sich der Beklagte dadurch in Jnhabung des Pakets gesetzt, daß er es ergriff, den Bindfaden zerschnitt und es öffnete. Es ist nun zu prüfen, ob der Laufbursche der Klägerin den Willen, sich die Jnhabung des Pakets zu wahren, zur Zeit dieser Handlung gehabt hat. Eine ausdrückliche Erklärung dahingehend, daß er den Uebergang der Jnhabung nicht wolle, hat er nicht abgegeben. Es ist demnach sein sonstiges Verhalten zu prüfen und auszulegen. Er hat nun von Anfang an das Paket auf den Ladentisch vor den Beklagten hingelegt: — eine Handlung, die, verbunden mit einem Uebergabewillen nach 8 109 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Uebergabehandlung wäre. Er hat sich in keinerlei Weise dagegen gewehrt, daß der Beklagte das Paket ergriff und öffnete. Dieses sein Verhalten ist so auszulegen, daß er nicht den Willen hatte, sich die Jnhabung des Pakets zu wahren, — vielleicht sogar so, daß sein Wille dahin ging, daß das Paket in die Jnhabung des Beklagten übergehen solle. — Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch die Aeußerung, die der Laufbursche zu dem Beklagten gethan hat, nachdem die Jnhabung bereits übergegangen war: -Ohne Exemplare kann ich aber nicht nach Hause gehen». Aus dieser Erklärung ist zu ent nehmen, daß der Laufbursche in den Uebergang der Jnhabung eingewilligt hat, weil er erwartete, der Beklagte werde die 20 c) zahlen, daß er den Uebergang als erfolgt angesehen hat, und daß er, als er sah, daß der Beklagte die 20 H nicht zahlen wollte, mit diesen Worten den Beklagten hat auffordern wollen, entweder das Paket wieder herauszugeben oder die 20 -ß zu bezahlen. Die Handlung, durch die sich der Beklagte in Jnhabung des Pakets gesetzt hat, ist nach alledem keine Verdrängungshandlung. Cs kann deshalb auch unentschieden bleiben, ob sie eine gewalt same oder andere an sich widerrechtliche war. Die Klage ist demgemäß abzuweisen. Kostenpflichtig ist die Klägerin gemäß 8 87 der Civilprozeßordnung. U. (Verkündet am 24. Juni 1899.) In Sachen des Kommissionärs Richard Schulze, als Inhabers der Firma G. E. Schulze in Leipzig, Klägers, — Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt vr.Häbler daselbst — gegen den Buchhändler Franz Schuricht, als Inhaber der Firma Heinrich I. Naumann in Leipzig, Beklagten, — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Beust und Or. Grosse daselbst — wegen Herausgabe zweier Bücher erkennt die sechste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Heimchen als Vorsitzenden, des Landgerichtsrats Leonhardt und des Landrichters Ur. Ulbricht für Recht: Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 1899 verkündete Urteil des Königlichen Amtsgerichts Leipzig wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt. Thatbestand. I. Der Kläger ist buchhändlerischer Kommissionär und vertritt als solcher die Firma Schrödel und Simon in Halle a. d. S. Er erhielt von ihr ein Barpaket mit zwei Exemplaren -Pilz, Haus und Schule Hand in Hand- mit der Anweisung, es dem Beklagten gegen Zahlung von 20 auszuhändigcn. Cr schickte sodann seinen Laufburschen mit dem Pakete zum Beklagten. Dieser nahm es an sich und behielt es ohne Zahlung. Hierüber herrscht Partei-Einverständnis.
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