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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1901
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- 28.01.1901
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- Deutsch
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826 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 23, 28. Januar 1901. / und Einrichtungen stets derart die unbedingte Voraussetzung gewesen, daß dessen zumeist nicht besonders Erwähnung ge- than worden ist. Verlagsllbernahme und Verlagsbedingungen waren wesentlich durch dieses Recht mit bestimmt. Die Zeit, wann die Nutzung des Rechtes solcher Veranstaltungen erfolgen kann, bleibt zumeist vom Gange der Musik entwickelung abhängig. Es geht nicht an, daß das bisher zustehende Recht bei bereits übertragenen Werken der Ton kunst dem Erwerber des Urheberrechtes zu einer Zeit wieder entzogen wird, wo er endlich von diesem Rechte Gebrauch machen kann. Kleine Mitteilungen. Bom Reichstage. — Die XI. Konimission des Reichstages zur Vorberatung der Gesetzentwürfe betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht erledigte am 24. d. M. vom Urheberrechts- Gesetzentwurf die ZK 15, 16 und 17. Z 15 wurde ohne Aenderung im Wortlaute des Entwurfes angenommen. Dieser Paragraph lautet: Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nach druck. Es begründet keinen Unterfchied, ob das Werk ganz oder teilweise, ob es in einem oder in mehreren Exemplaren und durch welches Verfahren es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zu lässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Ein nahme zu erzielen. In Z 16 wurde der zweite Satz von Ziffer 2 gestrichen. Dieser Satz lautet im Entwürfe: «Der Abdruck ist jedoch unzu lässig, wenn die Schriften mit dem Verbote des Nachdrucks ver sehen sind.» Z 16 lautet nun nach dem Kommissionsbeschlusse wie folgt: Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen; 2. der Abdruck anderer amtlicher Schriften. In Z 17 wurden in Ziffer 1 die folgenden Worte gestrichen: »und sich der Bericht auch auf den sonstigen Inhalt der Ver handlung erstreckt». Ziffer 2 desselben Paragraphen ivurde nach dem Entwurf angenommen. Z 17 lautet demnach in der Kommissionssassung: Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen uird Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestand teil einer öffentlichen Verhandlung ist; 2. die Wiedergabe von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Wieder gabe ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers enthält. Am 25. Januar wurde die Beratung fortgesetzt und H 18 des Urheberrechts-Gesetzentwurfes behandelt. Dieser lautet: Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit einem Vor behalte der Rechte versehen sind; dies gilt jedoch nur, wenn die Wiedergabe sinngetreu erfolgt. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, tech nischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vor behalt der Rechte fehlt, unzulässig. Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tages neuigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets ab gedruckt werden. Wer aus Grund der Absätze 1 und 2 den Abdruck von Schriftwerken bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben. Der Paragraph wurde fast unverändert angenommen. Nur der Schluß erhielt eine geänderte Fassung. Danach soll die Quellenangabe nur bei Artikeln mit Vorbehalt der Rechte, sowie bei Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts nötig sein. Zur Vergleichung verweisen wir auf den Abdruck des Gesetz entwurfes im Börsenblatt 1900 Nr. 293, Beilage. 9. 8. Vom Reichsgericht. — Der Buchhändler Herr Emil Perthes in Gotha hatte im Juli 1890 seine Verlagsbuchhand lung an eine Aktiengesellschaft für eine Million Mark verkauft und sich verpflichtet, innerhalb zehn Jahren kein Konkurrenz geschäft zu gründen oder in ein solches einzutreten, bei einer Konventionalstrafe von 100 000 Das Anstellungsverhältnis, das Herr Perthes bei der Aktiengesellschaft hatte, wurde 1892 ge löst. Im Jahre 1895 hat Herr Perthes unter der Firma: «Friedrich Emil Perthes aus Gotha- eine Verlagsbuchhandlung in Basel eröffnet; dort hatte er einen Geschäftsführer, er selbst war in Gotha, von wo er die Leitung des Geschäftes in Basel besorgte. Die Gothaische Verlagsanstalt hat nun gegen Herrn Emil Perthes auf Zahlung der Vertragsstrafe geklagt; und es ist in einem früheren Prozesse der eingeklagte Teilanspruch von 30000 .F der Klägerin zuerkannt und für jeden weiteren Fall dem Be klagten eine Strafe von 5000 ^ auferlegt worden. Jetzt hat die Gothaische Vcrlagsanstalt den Rest der Vertragsstrafe, abzüglich einer Gehaltsforderung des Herrn Perthes, eingeklagt, so daß es sich um 50000 bei diesem Prozesse handelt. Das Land gericht Gotha hatte den Klageanspruch für berechtigt an erkannt und Herrn Perthes zur Zahlung verurteilt. Die beim Oberlandesgericht Jena von Herrn Perthes eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. In der Berufungsinstanz hatte Herr Perthes noch den Eventualantrag gestellt, die verfallene Strafe zu ermäßigen, da durch das in Basel eröffnete Ge schäft nur wenige Sachen veröffentlicht worden seien und durch diese wenigen Sachen die Klägerin nicht geschädigt sein könne; die Strafe sei eine unverhältnismäßig hohe gegenüber dem eventuell zu verursachenden Schaden. Durch die schon gezahlten 30000 ^ sei der Schaden bereits ersetzt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hatte Herr Perthes das Rechtsmittel der Revision beim Reichsgericht ergriffen und in Frage gestellt, ob die Konventionalstrafe überhaupt verwirkt sei. Das Berufungs urteil hat aber schon festgestellt, daß der Beklagte trotz des Konkurrenzverbotes ein Verlagsgeschäst eingerichtet hat, das seinen Sitz in Gotha hatte, trotzdem die Firma in Basel war. Am Schluß der am 18. Dezember v. I. vor dem dritten Civilsenat des Reichsgerichts stattgefundenen Revisions verhandlung wurde von dem Präsidenten des erkennenden Senates ein Vergleich vorgeschlagen; aber Herr Perthes hat inner halb des gestellten Termins diesen Vergleich nicht angenommen, sondern abgelehnt. Deshalb wurde am 25. d. M. das Urteil in der Revisionsinstanz dieses Prozesses verkündet, das zu ungunsten des Herrn Perthes auf Zurückweisung der gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Jena eingelegten Revision lautete. Die Kosten hat der Revisionskläger zu tragen. Deutscher Buchgewerbeverein. — Im Deutschen Buch gewerbemuseum hat zur Zeit der Architekt Fritz Schumacher in Leipzig eine Auswahl von Entwürfen zu Lx libris und Buchein bänden ausgestellt. Was in der 42 Blatt enthaltenden Sammlung zunächst aussälll, ist der architektonische Grundzug, der in den meisten dieser Arbeiten hervortritt, und dann mehrfach eine, wie uns scheint, sehr glückliche Verwendung barocker Motive. So ist in den beiden Lx libris «rss msiAitur- und »Wolfgang Stirtzing- die kräftige, geschlossene Form barocker Kartuschenumrahmung benutzt worden, um auch ohne Zuhilfenahme jenes gequälten Tiefsinnes und dürren Pathos, das so viele Lx libris ungenießbar macht, den gewünschten Eindruck von Kraft und Bedeutung zu erreichen. Zur Beurteilung der ausgestellten Farbenskizzen für Bucheinbände möchte man wünschen, daß auch hier wie bei den Lx libris aus- gesllhrtc Arbeiten dem Urteil zu Hilfe kämen. Die Ausstellung wird besonders bei allen Freunden der Lx libris-Kunst, aber auch in weiteren Kreisen lebhaftes Interesse finden. Serbische Nationalbibliothek. — Die serbische Skupschtina nahm einstimmig den Gesetzentwurf, betreffend die Reorganisation und Erweiterung der Nationalbibliothek, an. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Herzog Georg von Sachsen-Meiningen hat Herrn Robert Lienau jr. (Schlesingersche Buch- und Musik handlung) zu Berlin das Aerdienstkreuz für Kunst und Wissen schaft verliehen. (Sprechsaal.) Seltsame Buchhandlung. In der -Belchenstimme-, Anzeigeblatt für Gebweiler, Sulz, Bühl und Umgebung, Nr. 10 vom 24. Januar 1901, zeigt M. Lux einem geehrten Publikum der Stadt und Umgebung an, daß er in der Kommandcriegasse Nr. 7 eine Eier-, Butter-, Käse-, Obst-, Gemüse-, Kränze- und Blumenhandlung eröffnet hat. Gleichzeitig empfiehlt der vielseitige Geschäftsmann sein neu eingerichtetes, reichhaltiges Lager in Romanen in deutschem und französischem Druck, sonstige Bücher, Modenzeitungen Le. -Reelle und gute Bedienung ist zugesichert.-
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