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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 825 die Stimmen haben ihn nicht; bei manchen die deutsche Aus gabe, die ausländische nicht; bei andern die Originalgestalt, die Bearbeitungen aber nicht. Welche Ausgabe zuerst er schienen ist, läßt sich vielfach gar nicht beurteilen oder nicht mit Sicherheit feststellen. Soll die durch ein Versehen, etwa des mit Ueberdruck der Förmlichkeiten auf den Titel beauf tragten Druckers, auf einer Ausgabe erfolgte Weglassung des Vorbehaltes das ganze Werk für dessen Berechtigten entrechten? Wo steht im Texte des Urhebergesetzes von 1870 geschrieben, daß der Vorbehalt gleich beim ersten Exemplare erfolgen mutz, und was hat es für einen Sinn, die spätere Willens meinung, die auf andern Exemplaren aufgedruckt ist, für den Gebrauch dieser Exemplare zu mißachten? Namentlich wird auch in Zukunft gar nicht erkennbar sein, ob der Vorbehalt vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ange bracht worden ist, ob der Aufführende ein Werk ohne Auf führungsvermerk vor oder nach der neuen Gesetzesbestimmung aus den Beständen eines Sortimentsladens, Antiquariats oder aus dem Vorrat eines Vereins erworben hat. 8 62 Absatz 1 Satz 2. Jedoch ist die Ausführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern nicht bei der Ausführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalte versehen sind. Abänderungsvorschlag: Die Fassung des 8 62 Absatz 1 Satz 2 ist durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen: »Soweit die Aufführung eines durch den Druck veröffentlichten Werkes der Tonkunst bisher zulässig war, weil der Urheber sich das Recht der öffentlichen Aufführung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes nicht Vorbehalten hatte, dürfen die Besitzer von Exemplaren, die des Vorbehaltes entbehren, diese für die öffentliche Aufführung noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren benutzen.« Begrün düng: Es erscheint zwar nicht notwendig, aber billig, daß die Erwerber von Noten ohne Vorbehalt, soweit sie selbst Ge wicht darauf legen, die Befugnis zur Aufführung in Anspruch zu nehmen, diese sich sichern können. Aber weder die allge meine Freigabe aller unter der Herrschaft des bisherigen Gesetzes ohne Vorbehalt erschienenen Werke ist billig, noch die Freigabe derselben auf alle Zeiten. Nicht eine Regel ist festzustellen, sondern eine Ausnahme durch das Gesetz zuzu lassen. Es muß vielmehr, um nicht Ausbeutung durch Ver leihen und Vertrödeln zu befördern, nach nicht zu weit er streckter Zeit ein Zustand gleichmäßiger Ordnung eintreten. Die Schutzdauer wie bei der Uäitio priuesps erschien hierfür genügend. Durch die amtliche Abstempelung bleibt das Recht auf die Inländer beschränkt. ß 62 Absatz 2. Die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu. Abänderungsvorschlag: tz 62 Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Absatz 2 des 8 62 erklärt, dafern er im Sinne von Z 61 Absatz I zu verstehen ist im vollen Gegensätze zu der Handhabung, die bei der Gesetzgebung von 1870 die Neu regelung der Aufführung musikalisch-dramatischer Werke er fahren hat, zunächst die öffentliche Aufführung der Werke zulässig, deren Aufführungsrecht nicht Vorbehalten war, um dann von neuem dem Urheber die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung zu geben. Nach den zwischen Urheber und Komponisten abgeschlossenen Verträgen gilt das selbe wie für 8 61, Absatz 1; der Urheber würde nach dem Ncktundsechzlgfter Jahrgang. Vertragsrecht die Befugnis dem Andern, dem er das Recht unbeschränkt übertragen hatte, zuzuweisen haben, jedenfalls nicht ein vertragsmäßig unbeschränkt abgetretenes Recht selbst oder durch einen Dritten ausüben dürfen. Die getroffene Bestimmung einer Vernichtung von durch Leistung erworbenen Werten, um sie gleich darauf wieder in anderer Hand auf leben zu lassen, würde etwa der einseitigen Abschaffung von Hypotheken oder Verkaufsverträgen gleichkommen. Der abenteuerliche Vorschlag dieser einseitigen Regelung würde auf der, der Regierung gewiß fernliegenden Absicht beruhen, die Verleger zu entrechten, um aus dem Ertrage der den Verlegern entrissenen Vertragsrechte ein eigenes Ge bäude zu errichten. Die Thatsache, daß ein Aufführungsrecht nicht an der Spitze eines Werkes ausdrücklich Vorbehalten morden ist, ändert nichts daran, daß der Urheber durch Vertrag endgiltig zu gunsten eines Andern seinerseits auf das Aufführungsrecht verzichtet hat. Das Unterbleiben des Vorbehaltes ist nach vielfacher Rücksprache mit den angesehensten Komponisten, vielfach auf deren ausdrücklichen Wunsch erfolgt, weil sie bei dem fakultativen Charakter der einschlägigen Urhebergesetz bestimmung eine Schädigung der Aufführungen fürchteten. Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat namens feiner Mitglieder alles gethan, was er konnte, indem er schon frühzeitig, so in seiner Eingabe an den Reichskanzler vom 10. Juli 1885, namentlich für Wegfall dieses Vorbehaltes, »das Gesetz vom 11. Juni 1870 mindestens in den nach- bezeichneten Richtungen einer Revision zu unterziehen und die hierüber aufzustellende gesetzgeberische Vorlage dem nächstversammelten Reichstage zugehen zu lassen« forderte, und hierbei auch für 8 H der Berner Konvention ent sprechenden weiteren Schutz zu erwirken suchte. Diese Bitten sind von den Musikalienverlegern öfter wiederholt, aber nie von den Komponisten öffentlich vorgebracht worden. Es lag also die Schuld nicht an den gewerbsmäßigen Verbreitern von Werken der Tonkunst, daß diese durch Entziehung dieser vertragsmäßig erworbenen Rechte, die sie fortdauernd zu stützen suchten, zu strafen wären. Es war, wie auch amt lich anerkannt worden ist, in der bisherigen Fassung des Gesetzes begründet, daß der Schutz ausblieb. Dieser seit langen Jahren begehrte Schutz soll nun, obgleich seit jener Eingabe fast ebenmäßig von allen Verlegern im Hinblick auf die von Jahr zu Jahr vergeblich erwartete Revision die Aufführungsrechte erworben worden sind, dem rechtmäßigen Erwerber entzogen werden. Gegen einen . Eingriff des Gesetzes in die vertrags mäßigen Rechte müßte deshalb auch bei diesem 8 62 Ein spruch erhoben werden. 8 63. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines ge schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Be arbeitung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter weise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Be fugnis des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt. Abänderungsvorschlag: In 8 63 Satz 2 ist hinter dem Worte »erschienen« einzufügen: »oder hat der Urheber bei Uebertragung einem anderen die Veranstaltung von Auszügen aus Werken der Tonkunst, sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen nach Brauch zu gedacht.« Begründung. Bei Urheber- und Verlagsverträgen über Werke der Tonkunst ist das Recht zur Veranstaltung von Auszügen 110
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