Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190101288
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010128
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-01
- Tag1901-01-28
- Monat1901-01
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
824 Nichtamtlicher Teil. 23, 28. Januar 190t. Begründung: Der grundsätzliche Inhalt der Paragraphen 61 und 62 widerstreitet dem Begriffe des Urheberrechtes, indem er den: Sinne dieses Gesetzes zuwider Bestimmungen, die das Gebiet des Verlagsrechtes treffen, einschaltet. Ihr thatsächlicher In halt widerstreitet den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags rechts, das unabhängig vom Urhebergesetze, zum Teil schon lange vor dessen Erlasse, zu Verträgen geführt hat, deren Be stimmungen, soweit sie vom jeweiligen Stande des Urheber rechts nicht abhängen, durch ein neues Urhebergesetz nicht außer Kraft gesetzt werden können. Die besonderen Be stimmungen des Entwurfes konnten sich hierbei nicht im allgemeinen auf Vorschläge der Beteiligten stützen; diese Vorschläge sind vielmehr nur durch einseitige Agitation be wirkt worden. Der Verein der deutschen Musikalienhändler ist bereit, für einheitliche Ordnung der einschlagenden Ver hältnisse durch angemessene Verständigung unter den Be teiligten und Schaffung eines festen Brauches und einer friedlichen Organisation mit größtem Entgegenkommen zu wirken; er verwahrt sich aber auf das bestimmteste dagegen, daß das Gesetz zu Recht bestehende Verträge vernichte. Das Verhältnis von Urheber zu Verleger dürfte zumeist unabhängig von den jeweiligen Schutzfristen durch feste Vertragsbestimmungen geregelt sein. Für Werke der Ton kunst, deren Urheberrecht nach 8 3 des Urhebergesetzes von 1870 zeitlich unbeschränkt an einen Anderen übergegangen ist, entscheidet bei Vertrag dessen Wortlaut. Ob dieser Andere ein gewerblicher Rechtsnachfolger ist, kommt für das Urheber gesetz nicht in Betracht, das den Verleger als solchen in den Bestimmungen über die Uebertragbarkeit des Rechtes 8 8—10 nicht kennt und auch sonst im ganzen Entwürfe nur eiumal, und mit Recht, in 8 7 bei den Vermutungen über den Ver fasser und dessen Rechtsnachfolger erwähnt. Diese Verträge gründen sich aber durchaus nicht nur auf das bestehende Urheberrecht. Ebenso wie im vorigen Jahrhundert vor Erlaß landesgesetzlicher Bestimmungen über das Urheberrecht derartige Verträge abgeschlossen worden sind, ebenso werden jetzt noch gelegentlich derartige Verträge abgeschlossen, deren Urheberrechte der Staat nicht schützt. Nichtsdestoweniger bindet sich aber hierbei sowohl der Urheber als der Verleger, wenn auch ein Dritter nicht gebunden wird. Die Verträge der neuen Zeit verlautbaren die Uebertragung, durch die das Urheberrecht des Schaffenden im gleichen Umfange zum Verlagsrechts des gewerbsmäßig Vertreibenden wird, vielfach »unbeschränkt« oder »ein für allemal gegen das festgesetzte Honorar«, »zeitlich und räumlich unbeschränkt«, »für alle Zeiten und Länder«, »im Deutschen Reiche und dem gesamten Auslande«, »mit allen aus dem Urheberrecht gegenwärtig und künftig fließenden Rechten« und ähnlich. Ist das Urheberrecht »unbeschränkt« übertragen, so ändert weder die staatliche Erstreckung des internationalen Rechs- schutzes auf andere Länder oder dessen Wegfall bei Kündigung eines Staatsvertrages, noch die Verlängerung oder Verkürzung der Schutzfrist durch den Staat etwas an dem Vertrags verhältnisse zwischen dem Urheber und seinem Rechtsnachfolger. Eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung kann deshalb nicht einseitig einem der Vertragschließenden auferlegt oder zuerkannt werden. Das ist weder bei der erstmaligen Regelung durch die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes 1870 geschehen, noch ber Abschluß oder Kündigung von Staats verträgen, noch bei Eintritt in den Berner Urheberschutz verband. Eine solche einseitige Bestimmung durch das Gesetz würde zudem eine Fülle von Unzuträglichkeiten schaffen. Ein Menschenalter nach dem Tode eines Komponisten ist es außerordentlich schwer, die berechtigten Erben festzustellen. Oft ist das Todesjahr nicht bekannt geworden, der letzte Aufenthaltsort nicht zu ermitteln, zumal ja nach dem Ent würfe auch die Ausländer mit in Betracht kämen, deren Erben in der ganzen Welt zerstreut sein können. Kaum je wird beim Ableben über die Urheberrechte selbständig letzt- willig verfügt. Eine unglaubliche Zersplitterung dieser nach träglich auftauchenden Erbteile wird die Folge sein. Wer soll die Kosten der Aufgebotsverfahren in den vielen geschäftlich gleichgiltigen Fällen tragen? Absatz 1 des Z 61 widerstreitet der großen Mehrzahl der in den letzten Jahrzehnten abgeschlossenen Urheberrechts verträge. In den meisten Fällen ist das Urheberrecht als solches, von dem das musikalische Aufführungsrecht nach dem Urhebergesetz von 1870 einen Bestandteil bildet, unbeschränkt, oft unter ausdrücklicher Erwähnung des Aufführungsrechtes für alle Zeiten übertragen worden. Nach diesen Verträgen würde das rückfallcnde Aufführungsrecht vom Urheber nur dem »Andern«, dem er das Recht übertragen hatte, zu zuweisen sein. 8 61 Absatz 2. Ist jedoch einer Bühne vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Entgelt ohne zeitliche Beschränkung gestattet worden, ein Werk öffentlich aufzuführen, so darf ihr die Aufführung auch nach dem Ablaufe der bisherigen Schutz frist nicht versagt werden. Erfolgt eine solche Aufführung, so gebührt dem Urheber der übliche Gewinnanteil. Abänderungsvorschlag: Z 61 Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Auch für die Bühnen sind die Verträge maßgebend, die mit den Urhebern oder deren Rechtsnachfolgern abgeschlossen worden sind, je nachdem ihnen beschränkt oder unbeschränkt das Aufführungsrecht musikalisch-dramatischer Werke über tragen worden ist. Ein allgemein üblicher Gewinnanteil besteht nicht. Während es unter Mitwirkung des Vereins der deutschen Musikalienhändler zu einer Vereinbarung über Staffeltarife von Notenmaterial zu Bühnenaufführungen von Werken der Tonkunst gekommen ist, ist eine Festsetzung der Tantiemcsätze nicht erfolgt; dieselben schwanken vielmehr je nach den Verhältnissen der Bühnen sowohl, wie nach den größeren oder geringeren Ansprüchen der Urheber ganz beträchtlich. Auf diesem Gebiete ist den Beteiligten die Ver ständigung zu überlassen. ß 62 Absatz 1 Satz 1. Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht Vor behalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nach träglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Abänderungsvorschlag: Z 62 Absatz 1 Satz 1 ist zu streichen. Begründung: Es widerspricht dem Grundgedanken aller Beteiligten, der darauf hinausgeht, den Vorbehalt für das Aufführungs recht von Werken der Tonkunst zu beseitigen, wenn er durch das neue Gesetz für die zunächst ohne Vorbehalt erschienenen, also die große Menge der alten Werke wieder ein geführt wird. Die Verwirrung muß eine grenzenlose werden, wenn die Aufführenden unterscheiden sollen zwischen Werken, die von vornherein einen Vorbehalt hatten, die ihn während der Geltung des bisherigen Gesetzes nachträglich erhielten, und solchen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes damit versehen werden. Dazu kommt, daß die Frage, ob unbedingt jedes Exemplar den Vorbehalt gehabt haben muß, um das Werk als solches gegen Ausführung zu schützen, gar nicht geklärt ist. Bei manchen Werken hat die Partitur den Vorbehalt,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder