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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1901
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- Erscheinungsdatum
- 28.01.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 823 Nichtamtlicher Teil Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Likteratur und der Tonkunst vom Jahre 1900. (Vgl. Börsenblatt 1900 Nr. 293, Beilage.) Abänderungsvorschläge des Vereins der deutschen Musikalienhändler?) (Schluß aus Nr. 22 d. Bl.) 3. Abschnitt. Sauer des Schutzes, 88 28—36, ferner: 8 36 U. Abänderungsvorschlag: 8 l 7 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dra matischen Werken, vom 11. Juni 1870 ist wiederherzustellen und am Schluffe des dritten Abschnittes »Dauer des Schutzes« als neuer 8 36 6 einzufügen: »Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herren losen Verlassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.« Begründung: Wirklicher Geheimer Rat Dambach, der Bearbeiter des Gesetzes vom II. Juni 1870, sagt hierzu unter Hinweis auf die vorangehende Gesetzgebung und unter Gutheißung des Börsenvereins-Entwurfcs laut »Die Gesetzgebung des des Norddeutschen Bundes, betreffend das Urheberrecht« Seite 126: »Die Bestimmung, daß ein Heimfallsrecht des Fiskus und anderer zu herrenlosen Verlassenschaften be rechtigter Personen beim Urheberrechte nicht stattfinden solle, findet sich bereits im österreichischen Gesetze voin Jahre 1846 und ist von dort in den Börsenvereins-Entwurf (8 55), in den Frankfurter Entwurf (8 49) und in das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 (Artikel 50) übergegangen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen würde cs unzweifel haft sein, daß der Fiskus rc. in die Rechte des Autors oder des Verlegers eintritt, wenn dieselben ohne sonstige testamen tarische oder Jntestaterben sterben. Mit Recht sagen aber hiergegen die Motive des Börsenvereins-Entwurfes: »Ein solches Recht des Fiskus und anderer zu herrenlosen Ver lassenschaften berufener Personen würde nicht zweckmäßig sein.... Den Rechten der Urheber und ihrer Erben stehen die Rechte der Nation auf die Erzeugnisse des Geistes ihrer Angehörigen gegenüber, und wenn diese letztgedachten Rechte sich einer Einschränkung aus Rücksicht auf den Vorteil der Urheber und der eigentlichen Rechtsnachfolger derselben unter werfen müssen, so sprechen doch keineswegs gleiche Rücksichten zu gunsten von Personen, die dem Urheber ganz fremd sind. Es widerstrebt der Billigkeit, solchen Personen pekuniäre Vor teile aus den Geisteserzeugnissen der Schriftsteller zu teil werden zu lassen, indem man der Nation das Recht auf freie Verwendung solcher Erzeugnisse vorenthält.« Dem zuwider beschränkt sich der neue Entwurf in 8 8 auf die Bestimmung: »Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über« und spricht sich in der amtlichen Begründung zu 8 3 wie folgt aus: Nach -Musikhandel und Musikpslege, Mitteilungen des Vereins der deutschen Musikalienhändler«. »Was die Vererbung des Urheberrechts (8 8 Absatz 1) betrifft, so ist die bisherige Ausnahmevorschrift, wonach ein Heimfallsrecht des Fiskus oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechtes nicht stattfindet (81? des Gesetzes vom 11. Juni 1870), beseitigt. Für diese Aenderung ist wesentlich die Rücksicht auf die Gläubiger maßgebend.« Der Wegfall der bisherigen Gesetzesbestimmung würde nur in verschwindend wenigen Fällen den Gläubigern des Urhebers oder seiner Erben zu gute kommen, dagegen würde der Fiskus im Gegensätze zur Allgemeinheit der Nation in einer viel größeren Reihe von Fällen als Rechtsnachfolger eintreten, denn die Zahl der Fälle, wo ein Urheber ohne Erben und ohne sonstige Verfügung über das Urheberrecht stirbt, ist viel größer als die Zahl der Fälle, wo der Ur heber außerdem noch Gläubigern verpflichtet stirbt. Der Fiskus würde damit nicht nur Erbe, sondern auch selbständiger Unternehmer in mannigfaltigen, viel verzweigten litterarischen und künstlerischen Nutzungsrechten werden. Dem Staat würde die Entscheidung über die weitere Herausgabe oder Nichtherausgabe nicht nur von wissenschaft lichen, sondern auch von politischen und poetischen Schriften, von bildnerischen und musikalischen Werken zustehen. Nach den neuen Bestimmungen des Entwurfes über das Auf führungsrecht musikalischer Werke, dessen Ausübung und Er streckung würde er in eine Fülle der verschiedenartigsten musikalischen Unternehmungen verflochten werden. Die Musik- vcrleger würden mit dem Fiskus in dauernde komplizierte Abrechnungsverhältnisse eintreten müssen. Diese Rechte und Pflichten des Fiskus würden sich ans inländische wie aus ländische Komponisten und auf das In- und Ausland er strecken. Durch Wegfall der Bestimmung in 8 17 des alten Ur hebergesetzes würde also der Allgemeinheit ein bisher ihr zufallendes Recht entzogen, dem Verlagshandel eine dauernde Belästigung auferlegt, dem Fiskus ein ihm durchaus fern liegendes Unternehmergebiet aufgetragen werden, zudem würde eine Quelle von schwierigen Rechtsstreiten entstehen und jedenfalls ein kompliziertes Aufgebotsverfahren nötig werden, das für manche Fälle Untersuchungen auf Menschenalter zurück nötig machen würde. 5. Abschnitt. Lchlußbestimmungeu. 88 54—65. 8 55 Absatz 1. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Abänderungsvorschlag: Hinter dem Worte »erscheint« ist einzufügcn: »und dessen Urheberrecht für das Inland er einem Inländer übertragen hat«. Begründung: Zweck des Abänderungsvorschlages ist, Umgehung des thatsächlichen Erscheinens im Inlands zu vermeiden. Vielfach erscheinen Werke der Tonkunst thatsächlich im Auslande, während durch Heranziehung einer inländischen Deckfirma das erste Erscheinen im Jnlande vorgeschützt wird. 8 61 Absatz 1. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung eines Werkes steht, auch wenn sie zur Zeit des Inkrafttretens einem Anderen übertragen war, nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist dem Urheber zu. Abänderungsvorschlag: 8 61 Absatz 1 ist zu streichen. 109»
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