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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1901
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- Deutsch
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610 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Leidenszeit war die Hundertjahrfeier des Bestehens seiner Firma am 1. Dezember 1900. An diesem Tage wurde von vielen Seiten ausgesprochen, welche Dankesschuld man dem Manne zollte, der, abhold allen äußeren Ehren, still und bescheiden seinen Lebensweg gegangen war. Aus den zahlreichen Ehrungen, die vr. Max Abraham an diesem Tage zu teil wurden, möchten wir die Worte der Weihetafel anführen, die der Verein der deutschen Musikalien händler überreichte: »Ihr Verlag hat ein volles Jahrhundert dem deutschen Musikalienhandel zur Ehre gereicht. Schon in den Früh zeiten ihres Bestehens unter A. Kühnel, C. F Peters und A. F. Böhme hat Ihre Musikalienhandlung sich ernste Aufgaben gestellt; sie ist mit Johann Sebastian Bachs wieder ausgehendem Sterne emporgestiegen. So wurde das »vnrsan äs Nusigus« ein Ehrenhaus des deutschen Musikalienhandels. Ihr Wirken für die »Edition Peters«, hochverehrter Herr Doktor, hat es zu einem Welthaus der Musik erhoben. Wenn seit der Begründung des Deutschen Reiches der deutsche Musikalienhandel zu einem Welthandel erwachsen und Leipzig als dessen Mittelpunkt gefestigt worden ist, so hat Ihr Schaffen im letzten Drittel dieses Jahrhunderts daran einen guten Anteil gehabt.« Wer vr. Abraham an diesem Tage sah, durfte wohl hoffen, daß dem verdienten Manne trotz seines Leidens noch eine Reihe von Lebensjahren beschieden sein würde. Aber am 8. Dezember erlosch sein Leben. Eine große Schar von Leidtragenden nahm am 11. Dezember Abschied von der sterblichen Hülle des Mannes, dessen Name in der Geschichte des Musikalienhandels mit goldenen Lettern eingetragen ist, und der sich ein unauslöschliches Gedächtnis bei allen gesichert hat, die ihm im Leben nahe standen. Am Sarge des Ver blichenen sprach Herr Hofrat vr. von Hase die folgenden Worte: »Im Namen des Vereins der deutschen Musikalien händler und der nächsten Berufsgenossen rufe ich dem Heim gegangenen ein Wort aufrichtigster Verehrung nach. vr. Max Abraham hat sich in einer umgestaltenden Zeit ein großes Ziel gesteckt, und er hat es in der planmäßigen, ungestörten Arbeit eines Menschenalters voll erreicht. Die Klassiker der Musik haben, ähnlich wie früher die der schönen Wissen schaften, durch ihn ihren Eingang in die bescheidenste von der Musik beschienene Haushaltung gefunden. Die durch das billige Musikbuch angebahnte Umwälzung ist für den deutschen Musikalienhandel nicht ohne schwere Uebergangs- und Folgeerscheinungen vor sich gegangen. Gegenüber dem großen Ziele und der untadeligen Durchführung der Aufgabe mußten aber die Bedenken der Berufsgenossen verstummen. Vor allem ist nicht einer unter ihnen, der nicht die großen Verdienste Max Abrahams um die Hebung des deutschen Musikalienhandels auf dem Weltmärkte an erkennt und der nicht von der edlen Wohlthätigkeit innig berührt wäre, zu der er seinen ungewöhnlichen Geschästs- erfolg benutzt hat. Wie der Heimgegangene stets treu zum Vereine der deutschen Musikalienhändler hielt, so hat er das in der Antwort auf die Weihetafel des Musikalien- handels zum Jahrhundertstage seines Hauses C. F. Peters durch seinen letzten Brief bezeugt, der in derselben Stunde mit der Kunde von seinem Tode in meine Hände gelangt ist. Der deutsche Musikalienhandel widmet dem lieben und hochgeehrten Berussgenossen diesen Kranz. Ehre seinem Gedächtnisse, Friede seiner Asche!« Die Leiche wurde nach der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen nach Gotha übergeführt. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver gehens gegen das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken ist der Redakteur der »Thierbörse-, vr. L. in Berlin, am 24. Sep tember 1900 vom dortigen Landgerichtei zu 100 Geldstrafe ver urteilt worden, weil er aus der in Leipzig erscheinenden »Ge flügelbörse- einen Artikel »Mutterbruten bei Fasanen und ihren Anverwandten- nachgcdruckt hatte, vr. L. gab in der Haupt verhandlung zu, daß objektiv ein strafbarer Nachdruck vorliege, machte aber geltend, daß er sich auf Grund eines entschuldbaren Irrtums in gutem Glauben befunden habe. Das Gericht hat nun allerdings einen entschuldbaren Irrtum nicht angenommen, aber auch ein vorsätzliches Handeln nicht angenommen, also nur ein fahr lässiges. Das Gericht hat weiter festgestellt, daß vr. L. den Mit redakteur D., der das Beiblatt der Thierbörse leitet, angestiftet hat, jenen Artikel abzudrucken.— Die Revision des Angeklagten, die am 18. d. M. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung kam, rügte nun, daß es eine fahrlässige Anstiftung nicht gebe und daß der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden sei. — Der Reichsanwalt erklärte, es sei mindestens mißverständlich, wenn das Urteil sage, daß dem An geklagten ein fahrlässiges Verhalten zur Last falle, und daß außer dem der thatsächliche Irrtum nicht als entschuldbar gelten könne. Handle er fahrlässig, so könne von einem entschuldbaren Irrtum überhaupt nicht die Rede sein. Durchgreifend sei die Rüge, daß der Angeklagte nicht auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden sei. Der rechtliche Gesichtspunkt habe sich im Urteil gegen den Eröffnungsbeschluß in zweifacher Hinsicht ge ändert, denn statt Veranstaltung eines Nachdruckes sei Veranlas sung der Veranstaltung angenommen worden und statt vorsätz lichen Handelns ein fahrlässiges. — Das Reichsgericht hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Reichsgerichtsentscheidung. Konkurrenzverbot. — Die Fachzeitschrift -Das Recht- (1901 Nr. 1) giebt aus der -Juri stischen Wochenschrift- (1900 S. 826) folgende Entscheidung des Reichsgerichts zu 8 2L6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich bekannt: (8 226 B. G.-B.: Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufllgen.) Entscheidung des Reichsgerichts (I, vom 24. Oktober 1900): Das Konkurrcnzverbot wird nicht schon dann gegenstandslos und verliert nicht schon dann seine Geltung, wenn der aus ihm Be rechtigte augenblicklich kein konkurrierendes Erwerbsgeschäft hat, sondern erst dann, wenn feststeht, daß der vertraglich gewollte Schutz sein Ziel endgiltig verloren hat, weil eine Erwerbsthätig- keit des Berechtigten, die geschützt werden soll, dauernd aus geschlossen ist. Die Geltendmachung verstößt im ersten Falle auch nicht gegen 8 226, so lange es nur möglich ist, daß ohne Wett bewerb die Neugründung eines Geschäfts oder der Eintritt in ein bestehendes erleichtert werde. Vom Reichstag. Deutsche Rechtschreibung. — Dem Reichstag ist unter Nr. 118 die nachfolgende Resolution zur zweiten Beratung des Reichshaushalts-Etats für 1901 (Etat des Reichsamts des Innern) zugegangen: vr. Müller (Sagan) und Genossen: Der Reichstag wolle beschließen: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldigst geeignete Schritte zu thun, um für das Reichsgebiet und, soweit an gängig, auch für die benachbarten deutschen Sprachgebiete von Oesterreich-Ungarn und der Schweiz eine möglichst gleichmäßige deutsche Rechtschreibung zu erzielen. Berlin, den 17. Januar 1901. vr. Müller (Sagan). Augst. Bargmann. Beckh (Coburg). Blell. Casselmann. Eckart. Eickhoff. Fischbeck. Kopsch. vr. Langerhans. Lenzmann. Lüders. Meier-Jobst, vr. Müller (Meiningen). Munckel. Richter. Ritter. Sabin. Schmidt (Elberfeld). Schmiedcr. Traeger. vr. Wiemer. Wintermeyer. vr. Zwick. Post. — Infolge Auftretens der Pest in Konstantinopcl sind die Fahrten der rumänischen Dampfer zwischen Constantza und Konstantinopel eingestellt worden. Der Briefverkehr nach und von der Türkei wird daher bis auf weiteres ausschließlich über Belgrad-Sofia, der Paketverkehr, statt über Constantza, über Triest geleitet werden. Post. — Bei Postpaketen mit Wertangabe nach Aegypten bedarf es der in letzter Zeit geforderten Beifügung einer Rechnung nicht mehr, vorausgesetzt, daß die den Sendungen beizugebenden Zoll-Inhaltserklärungen über die einzelnen Gegenstände und deren Wert die erforderlichen Angaben enthalten. Das österreichische Post- und Telegraphenwcscn. — Die Oesterreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz entnimmt
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