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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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64 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Tröste der leidenden Seelen» verlegt, beansprucht den Schutz des Z 8 gegen den Beklagten, welcher die religiöse Zeitschrift »Der Armen-Seelen-Frcund« erscheinen läßt. Nachdem das Reichsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 1899 (Entsch. d. RG. 44 S. 99) die Sache an das Berufungsgericht zurück- vcrwiesen hat, ist nunmehr der Beklagte aus folgenden Gründen verurteilt worden: Als »besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschästes« ist nach der Begründung des Entwurfes eine solche anzusehen, welche »einen eigentümlichen und unterscheidenden Charakter - hat. Allgemein übliche Bezeichnungen, wie z. B. Kleiderbazar, Stehbierhallen, können nach diesen Motiven zu grinsten eines einzelnen nicht ausschließlich verwertet (monopolisiert) werden, und zwar auch dann nicht, wenn er an einem bestimmten Orte sich dieser Worte zuerst bedient haben sollte. Auf Druck schriften insbesondere hat jene Begründung allerdings nicht Rücksicht genommen, da die Ausdrücke »eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift» erst infolge eines in der Reichstagskommission gestellten Antrages eingeschaltet worden sind. Der Satz, daß das Erfordernis der »besonderen Bezeich nung« einen eigentümlichen und unterscheidenden Charakter vor aussetze, trifft auch für Druckschriften zu. Ausdrücke, wie z. B. Tagblatt, Morgenblatt (ohne weiteren Beisatz) sind so allgemeiner Natur wie Kleiderbazar und Stehbierhalle, und haben daher keinen Anspruch auf den Schutz des 8 8. Der vorbezeichnete Charakter erfordert gerade nicht, daß die Bezeichnung einer Druckschrift einen Eigennamen darstelle oder sich auf ein bestimmtes Objekt oder einen individuellen Begriff beziehe. Bezeichnungen, welche sich auf eine ganze Art, also auf eine Klasse von Individuen oder Ob jekten erstrecken, sind von dem Schutze des H 8 nicht aus geschlossen. Ob Bezeichnungen, welche die der »Art» über geordnete logische Kategorie, also die »Gattung« betreffen, schutzfähig sind, kann dahingestellt bleiben, da das Wort »Armen-Seelen-Blatt« nur einen Art-Begriff zum Ausdruck bringt. Denn zu der Gablung »religiöse Schriften« gehört die Art der den Armenseelen - Kultus betreffenden Druck schriften. »Armen-Seelen-Blatt« ist ebenso ein Art-Begriff, wie dies die Namen »Blätter für Rechtsanwendung«, »Blätter für Rechtspflege« sind, welche erkennen lassen, daß die diesbezüglichen, der Gattung »juristische Zeitschriften« zugehörigen Blätter im Gegensätze zu den theoretischen Zeit schriften vorzugsweise den Bedürfnissen der Rechtsprechung zu dienen bestimmt sind. ... Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß es sich bei dem Namen »Armen-Seelen-Blatt« um eine all gemein übliche Bezeichnung handle, und es sprechen erheb liche Gründe dafür, daß in jenem Ausdrucke eine »besondere Bezeichnung« im Sinne des Z 8 gelegen ist.*) Kl. ck) Kammergericht, V. CS. Urteil vom 1. Dezember 1900. Die Beklagte hält den Z 8 eit. deshalb nicht für an wendbar, weil sie nicht Konkurrentin des Klägers sei, ins besondere ganz andere Artikel als dieser herftelle und ver treibe. Im Z 8 ist jedoch die Untellassungsklage ganz all gemein und nicht bloß gegen den Konkurrenten eingeräumt. Eine solche Beschränkung hat auch dem Gesetzgeber fern ge legen; er wollte durch die Bestimmung verhindern, daß das Vertrauen, das sich jemand durch seinen Fleiß und seine Tüchtigkeit erworben hat, einem anderen ohne eigenes Ver dienst zufalle. Der 8 8 ist daher in allen Fällen anwend bar, in welchen eine Verwechselungsmöglichkeit besteht, sollte auch infolge der Verwechselungen dem anderen weder ein Kunde entzogen noch ein sonstiger Schaden zugefügt sein. An *) Die gegen das obige Urteil eingelegte Revision ist vom Reichsgericht gm 9. Oktober 1800 zurückgewiesen morden. jener Möglichkeit würde es fehlen, wenn die Beklagte einen ganz anderen Geschäftszweig betriebe als der Kläger; sie hat aber denselben Geschäftszweig (Eisenbranche) mit dem Kläger gemein, und es steht fest, daß bereits mehrfach Verwechse lungen vorgekommen sind. Gegen die Auffassung der Be klagten spricht auch die Erwägung, daß dem Kläger jederzeit freisteht, neue Artikel der Branche in den Kreis seiner Thätig- keit zu ziehen. Würde er nun die von der Beklagten jetzt betriebenen Artikel wählen, so müßte der Beklagten das Recht zustehen, nunmehr ihrerseits gegen den Kläger, dessen Firma infolge der Einbeziehung der neuen Artikel mit der Firma der Beklagten verwechselt werden könnte, auf Unterlassung gemäß 8 8 zu klagen ... M. Weihnachtsfreuden für den Sortimenter. Die größte Weihnachtssreude für den Sortimenter ist natürlich ein gutes Geschäft. Das jetzt hinter uns liegende Weihnachtsgeschäft ist — ich hoffe es wenigstens — durch weg ein besseres gewesen als im vorigen Jahre. Allgemeine Unzufriedenheit ist es also nicht, was mich heute veranlaßt, einige Thatsachen zu beleuchten, die im Sortimente zu Weihnacht den »Freuden« sich beigesellen und als unsere »Leiden« empfunden werden müssen! Also: ein Kunde betritt den Laden und verlangt irgend ein Buch. Uomioo. sunt ockioi-a, denn wollte ich sie nennen, nämlich die Buchtitel, so würde mir die verehrte Redaktion des Börsenblattes sagen: das ist ein Angriff gegen den be treffenden Verleger! Ich meine nämlich ein Buch, oder viel mehr solche Bücher, die der Verleger vor Ausgabe im Buchhandel an die Zeitungen zur Besprechung versendet! Gewiß nicht immer, aber sehr oft erscheinen nun in den Tagesblättern Besprechungen über Bücher, die kein Sorti menter besitzt, weil eben die Ausgabe noch nicht erfolgt ist! In manchen Fällen ist sogar eine Voranzeige im Börsenblatt unterblieben; aber das Publikum hat die Besprechung gelesen und will bedient sein! Ich habe u. a. ein Buch, das Mitte Dezember bereits besprochen war, am 24. Dezember, also am Weihnachtsmorgen, nach Absendung von zwei Postkarten glücklich noch erhalten! Die Ausgabe am Verlagsorte erfolgte am 23. Dezember! — Andere Fälle waren ähnlich, wenngleich nicht völlig so schlimm. Geradezu deprimierend erscheint mir die Thatsache, daß die Tagesblätter von einem soeben ausgegebenen Buche reden, das kein Sortimenter hat oder sofort besorgen kann! Nach meinem Dafürhalten schneiden sich alle Verleger, die es angeht, in ihr eigenes Fleisch, wenn sie im Uebereifer derartig falsch disponieren und operieren. Ganz abgesehen davon, daß dadurch das Sortiment kaltgestellt wird, ist es gewiß fraglich, ob von seiten des Publikums eine vergebliche Nachfrage wiederholt wird. Das geschieht in den wenigsten Fällen! In unserer raschlebigen Zeit ist ein Gegenstand, der heute Interesse erregt, morgen bereits vergessen, in den meisten Fällen wenigstens! Sollte es wirklich nicht möglich sein, daß denkende Ver leger dieser Thatsache Rechnung tragen, wenn sie ihre Neuig keiten ausgeben?! Der gerügte Uebelstand der vorzeitigen Versendung der Rezensionsexemplare macht sich namentlich zu Weihnachten fühlbar, weil zu dieser Zeit niemand Ruhe und Zeit hat, allen einzelnen Anforderungen zu entsprechen. Ein zweiter, schon oft behandelter Uevelstand möge hier nochmals besprochen werden. Es ist die immer mehr über handnehmende Gewohnheit der Ausgabe von Novitäten im Monat Dezember! Gegen die geradezu furchtbare Hochflut von neuen Erscheinungen in den letzten vier bis fünf Wochen des Jahres kann auch das größte Sortiment beim besten Willen seine Kräfte nicht mehr einsetzen. Wer anderer
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