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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010102
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190101028
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2 Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Bekanntmachung. Im Monat Januar 1901 führt Herr Ferd. Lomnitz die Aufsicht über die Bestellaustalt. Leipzig, den 1. Januar 1901. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Bestimmungen Uber die Aufnahme in das Berzcichnis der erschienenen MW!» ks BO »Ä LiMrtkchM. s i. Me Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I. C. Hin- richs'sche Buchhandlung (Katalogs-Konto) in Leipzig, Blumen gasse 2, sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Ver zeichnis der »Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels« im Börsenblatte für den Deutschen Buch handel mit der Bezeichnung »Für das Neuigkeiten-Verzeichnis« in einem Exemplare unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie für die ihrer Handlung sonst zugehenden Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. 8 2. Jedes aufzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegen; einfache Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. 8 3. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet zurückgcsandt. Die Rücksendung erfolgt in der Regel allmonat lich. Auf besoudern, auf der Beglcitfnktur zu bezeichnenden Wunsch findet die Rücksendung alsbald nach der Aufnahme in das Verzeichnis statt. 8 4. Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatte (nach dem Alphabete der Verleger geordnet) zwei Tage später, als die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. 8 5. In das Verzeichnis werden die eingesandten Werke dem Wortlaute ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außerdem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Der Abdruck erfolgt in der Schriftgattung (Fraktur, Antiqua, Griechisch u. s. w.), die zum Texte des betreffenden Werkes verwendet worden ist. 8 6. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, die genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Giebt der Einsender ein Werk nur bar, so wird »bar« vor den Preis gesetzt. Artikel, welche mit wenigstens 33>/g"/o vom Ladenpreise in laufender Rechnung abgegeben werden, sind mit keiner Bezeichnung, Artikel, bei denen 25 — 30°/« Rabatt in Rechnung gewährt wird, mit v. vor dem Preise zu versehen; den Preisen von Artikeln, die mit weniger als 25°/g rabattiert werden, sind n.n. vorzusetzen, Artikel, die ohne Rabatt an Buchhändler geliefert werden, sind mit v.n.v. zu bezeichnen. Artikeln, welche ohne Angabe eines Ladenpreises eingehen, wird rund der dritte Teil des Nettopreises zugeschlagen, und der auf diese Weise gewonnene Ladenpreis mit si gekenn zeichnet. Bücher, auf denen die Firma des Einsenders nicht gedruckt angegeben ist, werden mit ° bezeichnet. Bei Werken, die außer in geheftetem Zustande auch kartoniert oder gebunden abgegeben werden, sind die Preise für Kartounage oder Einband, falls sie auf den Bcgleitfakturen vermerkt sind, ebenfalls anzugeben. Der Beifügung kartonierter oder gebundener Exemplare bedarf es nicht. Bereits verzeichnete Artikel, die mit unverändertem Texte, aber mit anderen Titel oder Vorwort von neuem aus- gegeben werden, sogenannte Titelauflagen, werden mit „(Titel)" nach der Zahl der Auflage bezeichnet. 8 7. Von Zeitschriften, die ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird nur das erste Heft oder die erste Nummer eines Bandes, Quartals, Semesters oder Jahrgangs ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band rc. bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. 8 8- Zur Aufnahme berechtigt sind: a) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und in der deutschen Schweiz erscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie verfaßt sind, ausgenommen die slavische und ungarische Littcratur, welche in der Oesterreich-ungarischen Buchhündler-Corre- spondenz zum Abdruck gelangt, b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher oder einer toten Sprache. 8 d. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, die nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung eingesandt worden sind, auch wenn sie früher noch nicht im Buchhandel vertrieben wurden; Zeitschriften müssen innerhalb vier Wochen eingeschickt worden sein, b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der deutschen Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen oder einer toten Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden, o) bereits verzeichnet gewesene Werke, die ohne jede Ver änderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes, oder in Form von Bänden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgcgeben werden, ä) verklebte Werke, falls sie der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung in diesem Zustande zugehen, s) Kommissionsartikel mit aufgeklebter oder vermittelst Stempels aufgedruckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind,*) *) Nur dem Verleger oder Kommissionsverleger einer Schrift steht das Recht zu, sic an die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung zur Aufnahme des Titels einzusenden. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren berechtigt dazu nicht. (Beschluß des Vor standes vom 6. November 1890.) Der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung steht das Recht zu, einen Nachweis für Berechtigung zur Einsendung erbringen zu lassen.
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