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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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276, 28. November I8SS. Nichtamtlicher Teil. 9071 Bestehen zwischen dem Inhaber des Journalzirkels und dem Teilnehmer an demselben besondere Abmachungen bezüglich der Kündigung, so gelten diese Vereinbarungen. Im anderen Falle ist es Sache des Teilnehmers, seine Kündigung dem Inhaber, bezw. dessen Bevollmächtigten rechtzeitig zum Ausdruck zu bringen. Als ein solcher Bevollmächtigter ist der Bote nicht anzusehen. Der Teilnehmer muß daher, wenn er dem Boten gegenüber die Kündigung ausspricht, die Gefahr tragen, falls der Bote versäumt, die Kündigung dem Ge schäftsinhaber oder dem von diesem Bevollmächtigten aus zurichten. Richtet dagegen der Bote die Kündigung aus, so kann der Inhaber des Journalzirkels aus dem Umstande, daß die Kündigung durch seinen eigenen Boten erfolgt ist, kein Recht herleiten, die Kündigung als nicht erfolgt anzusehen. In der Streitsache eines Korporationsmitgliedes mit einer außerhalb wohnhaften Privatperson hatte ein hiesiger Rechtsanwalt um Auskunft gebeten, ob im Verkehr zwischen Sortimentern oder Verlegern und dem Kaufpublikum ein Handelsgebrauch besteht, wonach elftere berechtigt sind, die bei ihnen von unbekannten Privat personen bestellten Bücher gegen Nachnahme zu liefern. Die Antwort hat gelautet: Im Verkehr von Sortimentern oder Verlegern einerseits und dem Kaufpublikum anderseits besteht ein Handels gebrauch, wonach erstere berechtigt sind, die bei ihnen von unbekannten Privatpersonen fest bestellten Bücher gegen Nachnahme zu liefern. In der Klagesache eines Verlagsbuchhändlers in einem Vororte Berlins gegen eine verwitwete Buchdruckerei - Be sitzerin waren wir vom Königlichen Amtsgericht zu Wies baden um Namhaftmachung eines Sachverständigen ersucht worden. Wir haben sowohl einen hiesigen, als auch einen Wiesbadener Kollegen vorgeschlagen. Von einem Korporationsmitgliede war um Auskunft ge beten worden, ob ein Sortimenter verpflichtet ist, einen fest verlangten Artikel von einem hiesigen Verleger, mit dem er seit Jahren in Rechnung verkehrt, bar einzulösen. Durch Vermittelung des Herrn Vorsitzenden des Haupt- ausschusses ist die Angelegenheit gütlich beigelegt, die Ab fassung eines Gutachtens also unnötig geworden. In einem Honorarstreite mit einer hiesigen, zu unserer Korporation gehörigen Firma hatte sich der Autor um Ab gabe eines Schiedsspruches an uns gewandt, indem er sich gleichzeitig dem letzteren von vornherein unterwarf. Unter Hinweis auf Z 27 zu 2 der Satzungen wurde bei der betreffenden Firma angefragt, ob auch sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen wolle; und nachdem ihre Zustim mung eingetroffen war, trat der Hauptausschuß als Schieds gericht zusammen. Das Urteil, zu gunsten des Autors, wurde den Parteien zugestellt und beim Königlichen Amts gericht Berlin I niedergelegt. In einem anderen Streite eines Autors mit einer hiesigen Firma zog nach längeren Verhandlungen und münd lichen Aufklärungen elfterer den von ihm gestellten Antrag zurück, da »die Korporation der Berliner Buchhändler nur ein Schieds gericht, aber kein Ehrengericht bilden könne«. Das Königliche Landgericht Berlin I richtete in der Klagesache einer hiesigen Verlagsbuchhandlung gegen eine Berliner buchhändlerische Konkursmasse an uns die Frage, ob der in Konkurs geratene Buchhändler Mitglied des Börsen vereins der deutschen Buchhändler zu Leipzig gewesen sei oder als Nichtmitglied durch eine dem Vorstande des Börsen vereins abgegebene und von ihm Unterzeichnete Erklärung die buchhändlerische Verkehrsordnung für sich als verbindlich an erkannt habe (tz 2 der buchhändlerischen Verkehrsordnung). Nach eingeholter Auskunft bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig konnten wir die Mitteilung machen, daß der Betreffende vom Jahre 1884 bis zum Jahre 1889 Mitglied des Börsenvereins gewesen ist; eine Erklärung während der Zeit seiner Nichtmitgliedschaft hat er nicht abgegeben. Das Königliche Landgericht Berlin I erbat in einer Civilklage gegen eine hiesige Musikalienhandlung eine gut achtliche Aeußerung, ob im Buchhändler-Verkehr eine sogenannte Barschuld (Schuld auf Barkonto) nicht zu den Geschäftsschulden in dem Sinne gehört, daß sie bei einem Verkauf des Ge schäftes mit Aktivis und Passtvis von dem Verkäufer über nommen und von diesem zu bezahlen ist. Das Gutachten lautete dahin, daß im Buchhändler-Verkehr zwischen Schulden auf einem Bar konto und sonstigen Geschäftsschulden ein Unterschied nicht zu machen ist, und daß bei einem Uebergange des Ge schäftes mit Aktivis und Passtvis der Käufer auch diese Schulden auf Barkonto übernommen und zu zahlen hat. Vom Königlichen Amtsgericht Berlin I wurde um Aus kunft darüber ersucht, ob ein auf Ratenzahlung komplett geliefertes Werk ordnungs mäßig geliefert ist, wenn die verschiedenen Bände in ver schiedenen Auflagen geliefert sind. — Die Auskunft lautete dahin, daß die Lieferung verschiedener Auflagen der einzelnen Bände des in Rede stehenden Werkes als eine ordnungsgemäße zu betrachten sei, da die einzelnen Bände des Werkes apart abgegeben werden und vom Beklagten in den neuesten Auflagen geliefert worden sind. Von einer hiesigen Firma war ein Gutachten darüber erbeten worden, ob durch eine neu eingetragene Firma (Fachzeitschrift) Ver wechselungen mit der in ihrem Verlage erscheinenden Zeit schrift eintreten könnten. Nach eingehender Prüfung durch den Hauptausschuß und in Uebereinstimmung mit dem Vorstande mußte geantwortet werden, daß der Vorgang wohl geignet sei, Verwechselungen hervorzurufen. Von dem Herrn Präsidenten des 8. Civil-Senats des Königlichen Kammergerichts wurde in der Prozeßsache einer hiesigen Firma und deren Inhaber, Beklagten und Berufungs klägern, gegen einen ehemaligen Angestellten, Kläger und Berufungsbeklagten, um Auskunft darüber ersucht, ob in dem Geschäftszweige des Beklagten die Monate Februar, bis Mai und August bis November diejenigen Monate sind, in denen der Besuch der Kundschaft durch die Reisen den stattstndet. Auf Verlangen des Hauptausschusses sahen wir uns zur Einforderung der Akten vom Königlichen Kammergericht ver anlaßt, da in keiner Weise festzustellen war, ob es sich in dem vorliegenden Falle um den Besuch der Reisenden bei Buchhändlern, Buchdruckern oder bei dem Publikum handelt. Hiernach würde sich die Beantwortung der Frage verschieden 1201*
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