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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1899
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- Erscheinungsdatum
- 28.11.1899
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- Deutsch
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9070 Nichtamtlicher Teil. 276, 28. November 18SS. Wenn ferner gleichzeitig der Ansicht Ausdruck gegeben worden ist, daß bei den Behörden, für die die Handelskammer berichte bestimmt sind, die Unterlassung buchhändlerischer Berichte die Meinung aufkommen lassen könnte, daß es im Buchhandel keine Interessen zu vertreten gebe, so kann in dieser Beziehung bezüglich des Berlin gemachten Vorwurfes der beruhigenden Versicherung Ausdruck gegeben werden, daß es keine, den Berliner Buchhandel berührende Gesetzesvorlage oder Verwaltungsmaßregel giebt, die nicht vom Vorstande der Korporation einer eingehenden Erwägung unterzogen würde. Ergiebt sich, daß die Interessen des Berliner Buch handels irgendwie gefährdet erscheinen, so erfolgt eine un mittelbare Eingabe an die zuständige Behörde, und solche Eingabe hat einen ganz anderen Erfolg, als eine Erwähnung im Handelskammerbericht. Von den Handelskammerberichten dürften jährlich weit über hundert erscheinen; jeder einzelne umfaßt die Gesamtindustrie des Bezirks, so daß insgesamt dort Tausende von Bitten, Wünschen und Klagen zusammen strömen. Der Verein Berliner Kolportage-Buchhändler hatte seiner Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, daß eine hiesige Firma als Mitglied der Bestellanstalt ausgenommen worden sei, »obwohl dieselbe notorisch schleudere«. — Der Vorstand mußte erwidern, daß ihm die Schleuderei dieser Firma unbekannt sei, und daß sie auch nicht auf der letzten, vom Börsenverein der deutschen Buchhändler herausgegebenen Liste der Schleudere! verzeichnet stehe; im übrigen habe die Kor poration der Berliner Buchhändler von jeher den Grundsatz vertreten, sich um die Art und Weise des Geschäftsbetriebes ihrer oder der Bestellanstalts-Mitglieder nicht zu kümmern, soweit nicht etwa ein Verstoß gegen unsere Satzungen oder gegen die »Bestimmungen über die Benutzung der Bestell- anstalt« vorliegt. Dem Ersuchen des Vereins Berliner Kolportage-Buch händler, auf die allgemeine Einführung eines Bringerlohns für Zeitschriften in Berlin hinwirken zu wollen, konnten wir nicht näher treten, verwiesen vielmehr auf den Berliner Sor timenter-Verein, da dieser nach Ansicht des Vorstandes in der Angelegenheit zunächst zuständig ist und allein für seine Mitglieder bindende Beschlüsse betreffs des Bringerlohns herbeiführen könne. Wegen der Postgesetz-Novelle richteten wir eine Petition an den Reichstag, in der wir vornehmlich Stellung gegen Artikel 3 des Entwurfes nahmen, nach welchem An stalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Em pfänger versehen sind, im Reichspostgebiete nur mit Ge nehmigung des Reichskanzlers errichtet oder weiterbetrieben werden dürfen. Die Abfassung der Petition hat nach eingehender Be sprechung im Vorstande und nach erfolgter Beratung mit dem Hauptausschusse in einer gemeinschaftlichen Sitzung statt gefunden; in besonderer Weise ist in ihr auch die Gefährdung unserer Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel zum Aus druck gebracht worden. Die Verteilung dieser Petition an die Mitglieder des Reichstages hat laut amtlicher Mitteilung rechtzeitig statt gefunden. Eine gleichzeitig beim Herrn Staatssekretär des Reichs postamtes, Excellenz von Podbielski, nachgesuchte Audienz unterblieb, da eine solche dem Vorstande des Börsenvereins der deutschen Buchhändler gewährt wurde, zu der auch ein Mitglied unseres Korporationsvorstandes zugezogen werden sollte; bei der Kürze der Zeit — es handelte sich um eine Stunde — war es dem betreffenden Vorstandsmitgliede un möglich, rechtzeitig zur Stelle zu sein. Im sofortigen Anschluß an diese Audienz fand eine zweite beim Herrn Ministerialdirektor Kraetke statt, in der Herr Otto Nauhardt aus Leipzig eingehend den Betrieb der Leipziger Bestellanstalt, sowie des Kommissionsgeschäftes geschildert hat. Hierbei wurde sowohl von Herrn Ministerial direktor Kraetke, wie auch von Räten seines Ressorts über einstimmend erklärt, daß »dieser Betrieb, wie er gegenwärtig gehandhabt werde, in keiner Weise gegen das neue Gesetz verstoße«. Ueber die Verhandlungen wurde ein von Herrn Geheim rat Kraetke durch Unterschrift beglaubigtes Protokoll ausge nommen; eine Abschrift desselben hat der Vorstand des Börsenvereins für die Korporations-Akten eingesandt. In derselben Angelegenheit war auch ein Schreiben des Vorstandes des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel eingelaufen, dahingehend, daß dem Vor stande des Verbandes wünschens- und erstrebenswert er scheine, daß »die Leiter der gemäßigten Parteien im Reichstage dafür gewonnen werden; ferner eine Petition einzureichen, dahin zielend, daß Einrichtungen der im Artikel III bezeichnet»! Art, die einzelnen Gewerben lediglich zum Verkehr der einzelnen Gewerbeangehörigen untereinander dienen, nicht als Anstalten im Sinne des Artikels III anzusehen sind, und schließlich, daß der Gesamtbuchhandel dafür Sorge trage, daß, sobald Reichstagswahlen stattfinden, mehrere befähigte Vertreter unseres Standes für Sitze jener Körperschaft kandidieren«. Der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler hat in diesem Sinne nach Möglichkeit gewirkt, glaubte aber hinsichtlich des letzten Punktes dem Vorstande des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine antworten zu sollen, daß die Anregung einer ausgiebigeren Vertretung der buchhändle rischen Interessen im Reichstage zwar dankenswert, aber vor läufig noch verfrüht erscheine, da darauf erst bei eventuellen Neuwahlen zurückgekommen werden dürfte. An Stelle des Herrn Ferdinand Berggold, der sein Amt als Sachverständiger für den Berliner Verlagsbuchhandel beim Königlichen Landgericht Berlin I niedergelegt hatte, ist Herr Hermann Hoefer vom Präsidenten des Landgerichts ernannt worden. In zahlreichen Fällen hatten wir uns der wertvollen Unterstützung des Hauptausschusses bei Abgabe von Gutachten und Schiedssprüchen zu erfreuen, und in all diesen Fällen befand sich der Vorstand in erfreulicher Uebereinstimmung mit dem Hauptausschusse. Es sei hierbei erwähnt, daß wir im Beginn des Jahres die Präsidenten der hiesigen Gerichte in besonderen Schreiben auf den Hauptausschuß hinwiesen und auf seine Thätigkeit bei Streitigkeilen buchhändlerischer Art vor hiesigen Gerichten durch Abgabe unentgeltlicher Gutachten aufmerksam machten. Vom Königlichen Landgericht Berlin II wurde um Aus kunft ersucht, ob es im Buchhandel üblich ist, daß die Kündigung der Teil nahme an einem Journalzirkel, zum Ausdruck gebracht dem Boten gegenüber, der die Journale überbringt und die Be träge dafür einzieht, wirksam ist. Es wurde hierauf erwidert, daß ein Handelsgebrauch hierin sich nicht herausgebildet habe; doch dürfte als dem Recht und der Billigkeit entsprechend folgendes im deutschen Buch handel angesehen werden:
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