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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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20 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. 8 23. Auf Grund der 88 18 bis 22 ist die Benutzung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenommen wird. Soweit jedoch der Zweck der Wiedergabe es erfordert, darf eine Bearbeitung in den Grenzen des 8 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erfolgen. Vorsitzender: Hier würde eventuell die Erläuterung nötig sein, die Herr Voigtländer wünscht: für pädagogische Zwecke. Herr Voigtländer: Um etwas anderes vorauszunehmen: Unter dem letzten Satze: »Soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, darf eine Bearbeitung in den Grenzen des 8 13 Abs. 2 Nr. 1 — 4 erfolgen« kann ich mir eigentlich nichts denken. Es handelt sich um folgende Benutzungen: Einzelne Stellen in einer selbständigen litterarischen Arbeit anzuführen, einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze in einer wissenschaftlichen Arbeit, dann einzelne Gedichte in Kirchen-, Schul- und Unterrichtsbüchern und nach unserem Wunsche in Anthologien und dergleichen mehr. Soweit der Zweck dieser Wiedergaben es erfordert, soll eine Bearbeitung nach 8 13 erfolgen können, und zwar 1. Ucbersetzung in eine fremde Sprache oder in eine andere Mundart; 2. die Rückübersetzung; 3. Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form und 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst. — Das paßt doch hier nicht! (Zuruf: Doch!) Geheimrat Daude: Wenn z. B. aus einem Sudermannschen Bühneuwerk eine Erzählung gemacht und hierbei der Inhalt nur im wesentlichen wiedergegeben wird, so muß dies für zulässig erachtet werden. Vorsitzender: An und für sich darf an dem benutzten Teile keine Aenderung vorgenommen werden; es ist aber gestattet, je nachdem der Zweck der Wiedergabe ist, cs im Rahmen dieser Bestimmungen des 8 13 zu machen, sonst wären die Bestimmungen ja aufgehoben. Herr Voigtländer: Das vom Herrn Geheimrat gegebene Beispiel leuchtet mir nicht recht ein. Wann sollte in den Fällen der 88 13—22 der Zweck sein können, ein Werk von Sudermann statt in gebundener Rede in prosaischer Form oder um gekehrt, wiederzugebcn? Gcheimrat Daude: Sie wollen z. B. in einem kleinen Schriftchen eine Uebersicht der Werke neuerer Bühnendichter geben, um zu charakterisieren, welche Stoffe die Autoren jetzt behandeln. Sie übersetzen zu dem Zwecke das Bühuenwerk in prosaische Form, in die Form einer Erzählung. Herr Mühlbrecht: Das ist auch wieder eine Verschärfung des Individualrechts. Wie die Sache jetzt gefaßt ist, ist es unmöglich, den Roman der Wilhelmine von Hillern, die Geyer-Wally, zu dramatisieren; das soll fortan verboten oder von der Zustimmung des Autors abhängig sein, und wir werden dem auch in diesem Falle nicht widerstreben können. Herr Voigtläuder: Ich spreche nicht gegen den 8 13; ich sehe nur nicht, welche Verbindung der 8 13 mit dem 8 23 hat. Bei einer derartigen berichtenden Wiedergabe kommt doch nach dem neue» Gesetz überhaupt die Berechtigung gar nicht in Frage. Wenn ich etwa in einer Darstellung einer gewissen Littcraturperiode in kurzen Umrissen den Gang der Handlung einzelner Dramen erzähle, so ist das doch überhaupt keine Bearbeitung, sondern ein Bericht. Herr Mühlbrecht: Es bedarf der Zustimmung des Autors. Herr Voigtländcr: Das wäre eine Folgerung, an die man noch nicht gedacht hat. Geheimrat Daude: Das entspricht dem ganzen Prinzip des Gesetzes, das auch im 8 44 zum Ausdruck kommt, da nach demselben selbst der Inhalt solcher Schriftwerke, die noch nicht veröffentlicht sind, in einer Zeitschrift nicht bekannt gemacht werden darf. Herr Voigtländer: Der letzte Satz des 8 23 ist vielleicht für uns Buchhändler nicht sehr wichtig; aber ich kann mir noch nichts darunter denken. — Was sodann die Schullesebüchcr betrifft, so ist darüber im Börsenblatt Nr. 220 ein guter Aufsatz. Der sagt dasselbe, was wir heute ausgeführt haben, schneidet auch die Frage der Rückwirkung an. Nach 8 64 dürfen nämlich die bisher rechtmäßigen Vervielfältigungen nach drei Monaten nicht mehr gedruckt werden. Sollen denn sämtliche vorhandenen Schul lesebücher beseitigt werden? Geheimrat Daude: Ich bin auch bei diesem Punkte für eine strenge Durchführung des Individualrechts des Autors. Vom Autorstandpunkt aus, den ich hier zunächst vertreten möchte, weil ich den buchhändlerischen nicht so beurteilen kann, halte ich dies für unbedingt notwendig. Das strenge Recht des Autors an der reinen Form seines Geisteserzeugnisses muß m. E. auch gegenüber den Lesebüchern unbedingt geschützt werden. Herr von Hölder: Das ist nicht durchführbar und wird in keinem civilisierten Staate im Gesetz durchgeführt sein. Wenn die Frist kommt, wo eine derartige Benutzung nicht mehr zulässig wird, verliert das Lesebuch seine Existenz-Möglichkeit. Wie ich schon heute bemerkte: es wird nicht geschehen, daß jemand in ungehöriger Form eine Umarbeitung vornimmt, denn ein derartiges Lesebuch dringt nicht in die Schulen ein, in welchem Lesestücke enthalten sind, die in pädagogisch ungenügender Weise bearbeitet sind. Die Unterrichtsbehörde, ob sie nun eine Approbation zu geben hat oder nicht, könnte das auch nicht dulden. Und welcher Bearbeiter könnte ein Interesse daran haben, die Bearbeitung so schleuderhaft zu machen, daß der Autor dagegen Stellung nehmen müßte? Das kann der Autor aber in moralischer Beziehung auch heute schon und ohne das Gesetz thun. Herr Schwa rtz: Ich kann die Stellung, die Herr von Hölder zu der Frage einnimmt, nicht zu der meinigen machen. Herr von Hölder hat wiederholt darauf hingewiese», daß eine schlechte Arbeit von seiten des Ministerialreserenten oder der Schul kommission nicht durchgelassen werden würde, daß die Leute, die diese Arbeit machen, anerkannte Schulmänner seien u. s. w. Das alles ist zuzugeben; die Leute meinen es gewiß sehr gut und liefern gewissenhafte Arbeit; aber ich erinnere z. B. daran, daß bei Adaptierung verschiedener klassischer Stücke für katholische Lesebücher aus dem Liebhaber ein Onkel oder Bruder gemacht worden ist rc. Das mag pädagogisch entschuldbar sein, aber ich kann mir doch denken, wenn ich Schriftsteller bin, daß ich das für eine Verballhornung meiner dichterischen Ideen halte. Das hat mit der pädagogischen Befähigung der Leute, die das machen, nichts zu thun. Herr von Hölder: Jeder Autor ist doch moralisch verpflichtet, der Schule, die dem öffentlichen Wohle dient, Opfer zu bringen, dadurch, daß er stillschweigend oder nicht stillschweigend die Ermächtigung giebt, daß seine Stücke benutzt werden, und ich glaube, jeder Autor würde sehr an den Pranger gestellt werden, der eine derartige Bewilligung abschlagen wollte. Nun wollen Wir aber nicht, daß^wir diese^Bewilligung erst einholen müssen, selbst wenn das Gesetz uns zubilligt, was wir wünschen. Wenn dem
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