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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8934 Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. /G 273, 24. November 18SS. Sprechsaal. Aenderung von Bezugsbedingungen. Kann ein Verleger die Bezugsbedingungen eines Lieferungs werkes beliebig ohne Grund, bevor das Werk fertig erschienen ist, ändern, obgleich er die Bezugsbedingungen auf den Fakturen vor gedruckt hat? Es handelt sich uni das in der Langenscheidtschen Verlags handlung noch im Erscheinen begriffene große englische Wörterbuch von Muret-Sanders, in Lieferungen L 1 SO ^ vrd., 1 ^ netto und 7/6. Ich gebrauche 5 Exemptare zur Fortsetzung und bestellte kürzlich noch 2/1, erhielt jedoch vom Verleger nur 2/1 des deutsch englischen Teiles mit dem Bemerken, daß er vom englisch-deutschen Teil nicht 2/1 liefern könnte, weil dieser Teil bereits vollständig erschienen sei. Auf den Original-Fakturen des Verlegers ist jedoch ausdrück lich bemerkt: Freiexemplar 7/6. Muret-Sanders, Encykl. Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache. Es -st doch ganz zweifellos, daß sich die Bezugsbedingungen auf das ganze Liefcrungswerk erstrecken, und in Anbetracht, daß das Werk noch nicht vollständig vorliegt, ist der Verleger ver pflichtet, seine Bezugsbedingungen einzuhalten. Der Eiuwand des Verlegers, der II. Teil sei ein ganz neues und ein -anderes- Werk, das mit dem I. Teil -gar nichts zu thun habe», weise ich als wenig stichhaltig zurück, da zu einem angekündigten Werke -der englischen und deutschen Sprache- die beiden Teile zu sammen gehören. Ich bitte die Herren Berufsgenossen, ihre Ansichten hierüber öffentlich zu äußern. Berlin, den 16. November 1899. Fußingers Buchhandlung. Erwiderung. Eine Abänderung der Bezugsbedingungen liegt nicht vor, da Muret-Sanders noch immer mit 33'/,"/, und 7/6 geliefert wird. Herr Fußinger befindet sich über sein aus dem Partiebezug her- znleitendes Recht im Irrtum. Denn der Verleger ist verpflichtet, nur von der Lieferung an 7/6 zu liefern, wo die Kontinuation des Bestellers diese Zahl erreicht hat. Eine sogenannte rück wirkende Krast hat das Recht des Partiebezuges überhaupt nicht. Wenn der Verleger trotzdem die früher bezogenen Lieferungen, wie hier Lieferung 1—14 des II. Bandes, zur Partie ergänzt, so ist das als ein be>onderes Entgegenkommen zu betrachten., Uebrigcns trägt unsere Auslieserungsfaktur nicht nur den vor stehend angegebenen Titel des Werkes, sondern noch die spezielle Angabe: Teil II, deutsch-englisch. Der l. (englisch-deutsche) Teil wurde vor zwei Jahren vollständig und kann in einzelnen Liefe rungen nicht mehr bezogen werden. Lange nscheidtsche Verlags-Buchhandlung (Prof. G. Langenscheidt). Porto-Abzug bei Zahlungen. (Vgl. Nr. 263, 266 d. Bl.) IV. Schon immer hatte ich gewünscht, daß dieses Thema an irgend einer zuständigen Stelle einmal zur Sprache gebracht würde. Ich habe ein ausgedehntes Sortiment, nebenbei Druckerei und Papier handlung. Während ich nun fast ausnahmslos bei allen Zahlungen an Papier-, Maschinenfabriken re. das Porto in Abzug bringe und mir dieser Abzug anstandslos bewilligt wird, habe ich es bei Zahlungen an die Verleger noch nie gewagt, nur diesen kleinen Profit zu -erzwingen-, da ich lieber 20 H bezahle, als mir zum Dank für meinen Kauf irgend eine mehr oder minder höhnische Mahnung auf offenem Zettel über Leipzig bieten zu lassen. Den Vorwurf, daß dieser Abzug unanständig sei, möchte ich aber ganz entschieden zurückweisen. Ich halte streng darauf, daß der Ruf meiner Firma makellos bleibt, werde jedoch trotz der An zapfung des Herrn 8. nach wie vor bei direkten Zahlungen das Porto in Abzug bringen, wohlverstanden nur an — Nichtbuch händler. dl. Preisunterbietung. Wir erfahren soeben, daß die Firma Karl Goeritz in Magdeburg -Kürschners Jahrbuch- zu einem geringeren Preise als dem Ladenpreise abgiebt, und erklären, daß die Firma Karl Goeritz diese Jahrbücher nicht von uns bezogen hat, da wir dieser Firma das Konto sperrten. Wir haben seit längerer Zeit auf unseren Fakturen folgenden Aufdruck angebracht: -Sie verpflichten sich durch Annahme dieser Sendung für sich und für sämtliche von Ihnen beziehende bei einer an den -Allgemeinen deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verband- zahlbaren und sofort fälligen Konventional-Strafe von Ein hundert Mark für jeden einzelnen Fall, unsere Aerlagsartikel nicht an Warenhäuser, Bazare re. zu liefern.- Wir würden dankbar sein, wenn uns die Bezugsquelle nam haft gemacht werden könnte, woher diese Bezüge des Herrn Goeritz wohl geschehen. Berlin IV. 9. Hermann Hillger Verlag. Boors, Boers, Boors, Boeren, Buren. Ein sprachlicher Wirrwarr. Wenn man gewahrt, in welchen unglaublichen Verrenkungen der Name der Buren in der Presse (auch im Börsenblatte) er scheint, so sollte man meinen, die niederdeutsche Sprache sei aus- gestorben und Fritz Reuter eine fossile Größe. Es fällt ja leider Gottes unzähligen Deutschen so schwer, sich einen neuen Ausdruck oder Begriff auf natürliche Weise mundgerecht zu machen, und wer dabei seinen Weg irgendwie über London oder Paris nehmen kann, der thut das ganz sicher. So auch in diesem Falle. Der Engländer, der die Mehrzahlform — sn nicht kennt, spricht folge richtig boors (-Burs-), der Franzose quält sich mit bosrs und boors herum; unsere tifteligen Sprachkenner müssen natürlich alle undenk baren Formen aus Lager haben, um jeden neu gebildeten Bedarf befriedigen zu können. Und da schreibt man denn, unbekümmert um die Thalsache, daß oe von jedem unbefangenen deutschen Leser ö ausgesprochen wird, außer boors und boors noch boors und bosrsn, elfteres überhaupt ein sprachlicher Greuel, das letztere das holländische Wort, das, weil die niederländische Sprache oe für u hat, auch -Buren- ausgesprochen wird. Und alle diese verzweifelten sprachlichen Hakensprünge, um das einfache, echte deutsche Wort -Buren- zu vermeiden! — Meinen Kollegen möchte ich ans Herz legen, dazu mitzuwirken, daß unseren niederdeutschen Landsleuten auch in sprachlicher Hinsicht ihr gutes deutsches Recht werde. kllg. e iZekaimImachungeii. Konkursverfahren. s53969j lieber das Vermögen des Buch Händlers Otto Jobelmann in Firma E O b e r t ü s ch c n B u ch h a n d l u n g zu M ii n st e: wird heute am 3. November 1899, vor mittags w/y Uhr das Konkursverfahren er öffnet, da der Gemeinschuldner in glaubwürdiger Weise seine Zahlungsunfähigkeit an gezeigt hat. Der Rechtsanwalt Peus zu Münster wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungcn sind bis zum 24. November 1899 bei dem Gerichte anzu- meldcn, soweit dies nicht geschehen. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Anzeigeölatt. Bestellung eines Glänbigerausschusses und eintretenden Falles über die im tz 120 der Konkursordnung bezeichnten Gegenstände — auf den 24. November 1899, vormittags 11'/2 Uhr — und zur Prüfung der angemel deten Forderungen auf den 15. Dezember 1899, vormittags 11 Uhr vor dem Unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. S Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkurs masse gehörige Sache in Besitz haben, oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 24.November 1899 Anzeige zu machen. Wird die Aussonderung in betreff des nicht zur Konkursmasse gehörigen Eigen tums beansprucht, wolle man sich direkt an den Konkursverwalter wenden, da der An spruch, falls er vom Verwalter bestritten, gegen denselben im Wege der Klage geltend gemacht werden muß; die Höhe der Aus sonderung, falls letztere etwa nicht mehr möglich, kann in der Anmeldung durch die Angabe der Summe ausgedrückt werden. Münster, den 17. November 1899. Königliches Amtsgericht, Abt. 6, gez. Fidler. Ausgefertigt Münster, den 17. November 1899. Foller, Gerichtsschrciber des König!. Amtsgerichts, Abt. 6.
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