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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1899
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- Erscheinungsdatum
- 10.11.1899
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- Deutsch
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262, 10. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8469 Isa8t — dem Lokalausschuß, der in der Person des Herrn Professors Adolf Koch verkörpert war, welch letzterer mit einein unermüdlichen Eifer und großer Uneigennützigkeit die gesamte Organisation des Kongresses in die Hand genommen hatte und vermöge seiner höflichen und diskreten Zuvor kommenheit für sämtliche Kongreßteilnehmer der vornehmste Führer und Berater wurde. Die Arbeitssitzungen wurden in der, anläßlich der fünf hundertjährigen Gründungsfeier im Jahre 1886 kunstvoll restaurierten Aula der Universität unter dem sachkundigen und gewandten Präsidium Eugdue Pouillets, Anwalts am Appellationshofe in Paris und gewesenen Stabträgers der Pariser Advokatengilde,*) abgehalten und erreichten die Zahl 7. Zwei wurden dem Studium des sogenannten äroit moral, fernere zwei verschiedenen Berichten und die drei letzten der Prüfung des neuen Entwurfs eines deutschen Urheberrechts- Gesetzes gewidmet. Diese Arbeiten werden wir zum Gegen stand einer möglichst vollständigen und doch knappen Dar stellung machen. Das Autorschaftsrecht (äroit moral).**) Der leitende Ausschuß der Assoziation hatte eine aus den Herren Lermina, Mack, Maillard und Vaunois zu sammengesetzte Kommission mit der Ausarbeitung eines Be richtes über die Frage beauftragt. Herr Georges Maillard, der diesen Bericht verfaßt hatte, durchging ihn auf dem Kongreß in großen Zügen. Die Entstehungsgeschichte dieser Frage im Schoße der Assoziation, die in den ersten Jahren ihres Bestehens hauptsächlich den Kampf gegen den Nachdruck und die unerlaubte Wiedergabe der Geisteswerke in den verschiedensten Formen, wie unrechtmäßige Uebersetzungen und Arrangements, hatte durchführen wollen, wurde in diesem Bericht folgendermaßen skizziert: »Anläßlich eines von unserem Kollegen Vaunois am Berner Kongresse über die Rechte der Gläubiger eines Autors eingereichten Berichts bemerkte unser Generalsekretär Jules Lermina, die Lösung der hauptsächlichen Fragen, die wir noch zu prüfen hätten, um eine Art Codex des litterarischen und künstlerischen Eigentums aufzustellen, hänge von der Auf fassung ab, die man sich von der Natur des Urheberrechts mache; insbesondere sei es zur Bestimmung der Rechte der Gläubiger unumgänglich notwendig, auch eine feste Grund lage für das Urheberrecht zu besitzen. Er gelangte dabei zum Schluß, das Recht des Autors auf sein Werk sei vornehmlich ein äroit moral, ein Autorschaftsrecht, das darin bestehe, dem Werke als solchem Achtung zu verschaffen; daraus leitete er vor allem die Folgerung ab, das Werk- dürfe nicht ohne die Genehmigung des Verfassers abgeändert, es müsse nicht nur gegen die Eingriffe Dritter, sondern auch nach dem Tode des Urhebers gegen Eingriffe seiner Erben oder Rechtsnach folger geschützt werden; letztere dürften allerdings aus dem Werke eineu materiellen Gewinn ziehen, aber nur unter der Bedingung, daß es in seiner Grundform und Grund gestaltung intakt gelassen werde (vgl. die Berichte Lerminas auf den Kongressen von Monaco und Turin).« *) Das eigentliche Bureau des Kongresses wurde folgender maßen zusammengesetzt: Präsidenten: die Herren Pouillet, A. Koch, H. Morel, I. Oppert, G. Bätzmann, C. Engelhorn. Vize präsidenten: die Herren Eisenmann, Halpsrine-Käminsky, Kugel mann, Osterrieth und Wauwermans. Generasekretäre: die Herren I. Lermina, ständiger Sekretär, und I. Lobel, Hilssgeneral- sekretär. Sekretäre: die Herren Clermont, Dorville, Jselin, Röthlisberger und Vaunois. **) Für das sogenannte äroit moral — einen übrigens in verschiedener Hinsicht nicht ganz glücklichen und mehr belletristischen als juristischen Ausdruck — muß eine deutsche Bezeichnung ge schaffen werden; ich schlage, was sich aus dem Folgenden recht fertigen wird, den tsrmivus -Autorschaftsrecht- im Unterschiede zum allgemeinen -Autorrecht- vor. -Die Diskussion ist eröffnet.» (Röthlisberger.) Obschon Herr Eiseumann den Berichterstatter einlud, für seine Ausführungen eine wissenschaftliche Basis zu wählen und genau anzugeben, in welche Klasse von Rechten er das Urheberrecht eingereiht wissen wolle, so ließ sich doch Herr Maillard mit der Motivierung, der Kongreß sei keine Ver sammlung von Rechtsgelehrten, nicht auf eine lange Aus einandersetzung über die juristische Natur des äroit moral ein, sondern begnügte sich damit, darzuthun, nach seinem Erachten beruhe das Urheberrecht auf dem Recht des Indi viduums an seiner Persönlichkeit, an den Kundgebungen seines Geistes; es sei also nicht ein gewöhnliches, nur auf materiellen Interessen fußendes Recht, sondern man müsse es auch vom Gesichtspunkte des sogenannten äroit moral aus betrachten. Sehe man nun also vom Gewinn, den das Urheberrecht bieten könne, ab, so zeige es sich, daß der mit äroit moral bezeichnete Teil des Rechtes als wesentliches Merkmal die Wahrung der Unantastbarkeit des Werkes, die Achtung vor dem durch den Autor ausgedrückten Gedanken und Willen an sich trage. Man könne also das äroit moral als das dem Autor zustehende Recht definieren, dar über zu wachen, daß sein Werk jedermann in seiner ganzen Vollständigkeit, in der von ihm gewollten Form, zu der von ihm bestimmten Zeit und unter den von ihm angeordneten Bedingungen vermittelt werde.*) Daraus ergeben sich nun folgende, von uns nach den in der Diskussion gegebenen Aufklärungen vervollständigte, praktische Folgerungen: 1. Der Autor hat das Recht, sich als Verfasser an erkennen zu lassen und gerichtlich zu verhindern, daß andere sich diese Bezeichnung willkürlich aneignen, indem sie das Publikum über Herkunft und Autorschaft des Werkes täuschen. 2. Er hat das Recht, jede teilweise oder gänzliche Wiedergabe seines Werkes ohne seine Bewilligung zu unter sagen, wobei wohlverstanden das Wort »Wiedergabe« nicht allein alle Mittel und Verfahren, die aufgewendet werden, um das Werk Dritten zugänglich zu machen, in sich begreift, sondern auch die erstmalige Veröffentlichung eines in graphi scher, mündlicher oder plastischer Form erzeugten, aber der Oeffentlichkeit von seinem Schöpfer noch nicht übergebenen Werkes. 3. Er hat das Recht, nicht zu dulden, daß derjenige, dem er sein Werk abgetreten und die Erlaubnis zu dessen Nutzung erteilt hat, davon einen seinem (des Autors) Willen entgegengesetzten Gebrauch mache — der Wille des Autors ist möglichst eng zu interpretieren — oder das Werk in abgeänderter oder entstellter Form wiedergebe oder ausstclle. 4. Der Wille des Autors ist noch über seinen Tod hinaus zu achten, m. a. W. das Werk als solches ist gegen Uebergriffe, die es erleiden könnte, wenn der Autor nicht inehr da ist, um es zu verteidigen, zu sichern. Die stellenweise sehr belebte Debatte drehte sich haupt sächlich um den eben skizzierten zweiten und vierteil Punkt. Rechte der Gläubiger. — In Beziehung auf die Aus dehnung des ausschließlichen Rechts des Urhebers hatte sich die Kommission die Frage vorgelegt, ob seine Gläubiger das Recht zur Wiedergabe des Werkes pfänden oder verkaufen dürfen; sie hatte sich aber in dieser heiklen Materie nicht einigen können. Dennoch schlug die Kommissionsmehrheit folgende Resolution vor: -Dic Gläubiger dürfen das Recht der Wiedergabe von Werken ihrer Schuldner nicht versteigern lassen; sie dürfen ihre Rechte nur auf den Ertrag, der ans der vom Autor genehmigten Wieder gabe entspringt, geltend machen.- *) Herr Ostcrricth definiert das äroit moral in seinem Berichte über den deutschen Entwurf folgendermaßen: -Das äroit moral ist der Schutz des Autors gegen jeden Anschlag, der ohne seine Einwilligung auf sein Werk gemacht wird, abgesehen von der ökonomischen Nutzung desselben-. K«ch»uudIlchjWer Jahr-a»,. 1124
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