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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1898
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- Deutsch
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216, 17. September 1898. Nichtamtlicher Teil. 6785 bei dem Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, soweit es sich um unverlangt eingegangene Manuskripte handelt, nur insoweit besteht, als es sich um größere Arbeiten feuilletonistischen oder wissenschaftlichen Inhaltes dreht, wie Romane, Artikel serien, Essays u. dgl. m. Die französische Praxis, die ja in Verlags- und Urheber rechtsfragen stets mit Nutzen berücksichtigt werden kann, steht in der Hauptsache auf diesem Standpunkte; jedoch nimmt sie das Bestehen eines Gewohnheitsrechtes an, wonach eine Entschädigung bei Zeitungsmanuskripten ungebräuchlich ist — im Gegensätze zu den für die Bühnendarstellung be stimmten Bahnenmanuskripten. Ein Urteil des Civiltribunals der Seine vom 15. Dezember 1897 führt in dieser Beziehung aus, daß, wenn es in Ermangelung besonderer Vereinbarungen auch gebräuchlich sei, daß die Uebergabe der Manuskripte von für Zeitungen oder andere periodische Druckschriften bestimmten Artikeln die Haftbarkeit der Personen nicht begründe, denen sie anvertraut wurden, doch das Gleiche hinsichtlich der Manu skripte dramatischer Werke, die in die Hände eines Theater direktors oder dessen Vertreters gelegt wurden, nicht zutreffe. Nach Ansicht des Gerichtshofes begiebt sich in dem elfteren Falle der Verfasser im allgemeinen im voraus der Hoffnung auf die Rückerstattung des Manuskriptes und selbst auf dessen Veröffentlichung; außerdem sei anzunehmen, er habe sich von ihm eine Abschrift gemacht, da diese nur eine unbedeutende Mühe verursache, während der dramatische Autor sein Manu skript dem Theaterdirektor in der Absicht übergebe, einen Gewinn zu erzielen und daß er sich stillschweigend das Recht Vor behalte, das Stück einer andern Bühne zu übergeben, falls der damit zunächst befaßte Direktor es nicht annehme. Man wird dem ersten Teile dieser Begründung, die aller dings von charakteristischer Bedeutung für die Zustände im französischen Preßwesen ist, schwerlich zustimmen können, denn wenn es auch zutreffend fein mag, daß der Autor eines für einen Zeitungsartikel bestimmten Manuskripts von vornherein auf die Rückgabe regelmäßig verzichtet, so ist es doch nicht gerechtfertigt, zu sagen, daß er auch auf die Veröffentlichung verzichte, da ja diese vielmehr der Zweck seiner Einsendung ist. In der Sache selbst aber war die Entscheidung des Gerichtes mit ihrer Unterscheidung zwischen Zeitungs- und Bühnenmanuskripten zu billigen. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Briefen. Eigenmächtige Textände rungen. — Osterrieths Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (1898, August) (Berlin, Carl Heymanns Verlag) giebt aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgendes Urteil bekannt: Das Gesetz vom 11. Juni 1870 schützt den Urheber eines Werkes nicht nur in seinen Vermögensinteressen, sondern auch in seinen geistigen Interessen, die darauf hinauslaufen können, daß sein Werk gar nicht oder nur in der Fassung und Form, die er selbst ihm gegeben, veröffentlicht werde; eine Rechtsverletzung kann daher auch darin liegen, daß jemand ohne Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers — Verleger oder Erbe — ein Schrift werk nach Veränderung des Inhalts vertreibt. Diese Sätze lassen jedoch nur eine beschränkte Anwendung zu, so z. B. auf den in Band 12 Nr. 12 der Entscheidungen des Reichsgerichts in Civil- sachen behandelten Fall, wo ein Buchhändler von einem litterarischen Werke, an dem ihm das Verlagsrecht zustand, nach dem Tode des Verfassers ohne Zustimmung der Erben eine von einem Dritten bearbeitete neue Auflage, eine Ueberarbeitung des ursprünglichen Werkes erscheinen ließ. Ebenso trifft das Gesagte zu auf den einer anderen reichsgerichtlichen Entscheidung (Bd. 18 S. 17 der Ent scheidungen in Civilsachen) unterliegenden Thatbestand, demzufolge das Titelblatt eine sachlich erhebliche Abänderung erfahren hatte. Im Streitfälle hat der Beklagte in ein von ihm verfaßtes Werk Brüse ausgenommen, die ein verstorbener berühmter Kompo nist an ihn bei Lebzeiten gerichtet hatte, und es steht zur Er örterung, ob er sich einer Verletzung des Urheberrechts, das in zwischen auf die Erben des Verfassers der Briefe übergegangen ist, dadurch schuldig gemacht habe, daß er an dem ursprünglichen Texte der Briese bei der Veröffentlichung mancherlei eigenmächtige Ab änderungen vorgenommen hat. Die Briese beziehen sich teils Mnsmidsechziaster Jahrgang. auf geschäftliche Angelegenheiten, teils dienen sie freundschaftlichem Gedankenaustausch oder Uebermittelung von Nachrichten, so daß nicht angenommen werden kann, daß der Briefschreiber selbst bei ihrer Abfassung auf die Stilisierung und aus die Wahl des Aus drucks besonderen Wert gelegt habe. Trifft dies zu, so kann nicht anerkannt werden, daß die Erben des Verstorbenen ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran haben, daß die Publikation jener Briefe in einem mit dem Original-Text genau übereinstimmenden Wortlaut erfolge; ihren Ansprüchen ist genügt, wenn nur der innere Bestand und Gehalt der Briefe unberührt geblieben ist. Urteil des Reichsgerichts, l. Civilsenat, vom 28. Februar 1898. — (Juristische Wochenschrift 1898 Nr. 31—35 S. 294-295.) 8. Nicht jeder Brief ist als ein schutzfähiges Geistesprodukt im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 anzusehen, entgegen der von Klostermann (Endemanns Handbuch des Deutschen Handelsrechts Bd. 2, S. 248) ausgesprochenen Ansicht, daß jede zur Mitteilung von Gedanken geeignete Schrift, die die Möglichkeit vermögens rechtlicher Nutzung gewährt, gegen Nachdruck geschützt sein soll und daß, wann eine solche Nutzungsmöglichkeit vorliege, sich lediglich danach bestimme, ob die Schrift entweder von dem Verfasser oder von einem Nachdrucker zum Gegenstand vermögensrechtlicher Nutzung gemacht wird. Diese Lehrmeinung krankt daran, daß das entscheidende Merkmal in ein zufälliges, außerhalb des zu beur teilenden Objektes liegendes Moment verlegt wird. Es ist daher der von Gierke (Deutsches Privatrecht Bd. I, S. 772, Anm. 15 u. 16) vertretenen Ansicht zu folgen, gemäß der der Inhalt des Briefes selbst den Maßstab dafür abgeben muß, ob dem Verfasser desselben ein Urheberrecht an ihm im Sinne des Gesetzes zustehe. (Vergl. die vorige Entscheidung.) 8. Pflicht des Verlegers zu unverändertem Abdrucke.— Aus der französischen Rechtsprechung teilt Osterrieths Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- (August 1898) noch folgendes Urteil mit: Der Herausgeber eines Kalenders hatte von dem Verleger einer Novelle das Recht des Abdruckes derselben erworben, bei der Ausübung desselben aber nicht nur zahlreiche Aenderungen der vom Verfasser gewählten Redewendungen und Ausdrücke vorgenommen, sondern auch den Schluß ganz weg gelassen. Er entschuldigt dies damit, daß jene von ihm bewirkten Aenderungen nur den Zweck gehabt hätten, allzu starke Ausdrücke, die leicht Anstoß erregen können, abzuschwächen; für ihn sei das Bedürfnis hierzu um so näher gelegt, als sein Kalender gewerb lichen Zwecken diene, in die verschiedenartigsten Kreise dringe, und daß das Mißfallen, das manche an dem litterarischen Texte nähmen, häufig der geschäftliche Erfolg zu entgelten habe, den er als den eigentlichen Zweck des Unternehmens anstrebe. Das Gericht ließ diese Schutzbehauptungen nicht gelten, indem es erwog, daß, wenn Beklagter derartige Besorgnisse für begründet hielt, er den Abdruck der Novelle hätte unterlassen müssen, daß ihm solche Befürchtungen aber niemals das Recht zu eigenmächtigem Eingriffe in fremde Geistesschöpfungen zu verleihen vermöchten. — Urteil des Vrib. oiv. 8sius vom 19. Dezember 1894. (Xnuslss äs Is, kroprists iuäastrislls, artistigus st littsrairs. Bd. 44, Seite 34—36. Paris 1898.) 8. Vom deutschen Gewerbekammertag in Würzburg. — Dem XIV. deutschen Gewerbekammertag, der vor kurzem in Würzburg getagt hat und am 12. d. M. geschlossen wurde, lag ein Antrag der unterfränkischen Gewerbekammer vor, der durch den untersränkischen Verein zum Schutze des Handwerks an diese gebracht war und sich gegen die Warenhäuser richtete. Der Verein stellte an den Gewerbekammertag die Bitte, er wolle beim Bundesrat dahin vorstellig werden, -durch geeig nete gesetzliche Maßnahmen, durch Umsatzsteuern, Personalsteuern oder sonstwie zu verhüten, daß der Detailhandel ein Monopol des Großkapitals werde und dadurch der Ruin nicht nur des kleinen Kaufmanns, sondern auch des Handwerkers und des Gewerbetreibenden herbeigesührt werde-. Dieser von Brehm- Würzburg kurz begründete Antrag wurde von vr. Feldmann- Bremen, vr. Bremer-Lübeck, Justizrat Wunder-Nürnberg, Rollfuß-Zittau und Kommerzienrat Brach-Augsburg als nicht an die richtige Adresse gerichtet, als zu wenig klar und deutlich, sowie als offene Thüren einrennend bezeichnet und abzulehnen beantragt. Zu einer Abstimmung kam es nicht, da der Antrag zurückgezogen wurde. Sämtliche Redner waren aber darüber einig, daß die einzelnen Gewerbekammern gegen die Warenhäuser ener gische Schritte unternehmen müssen. Kaufmännische Fortbildungsschulen. — Die laut Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 25. Juni d. I. über nommenen -Kaufmännischen Fortbildungsschulen zu Berlin- be- ginnen am 1. Oktober das 27. Schul-Halbjahr. Die Schulpläne geben eine ausführliche Uebersicht betreffs aller neu beginnenden Kurse und werden unentgeltlich verabfolgt im Bureau des Vor- sitzenden des Kuratoriums, des Rechtsanwalts vr.Haase, Alexander- straße Nr. 16 zu Berlin; dort werden auch Anmeldungen entgegen- 903
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