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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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6784 Nichtamtlicher Teil- 216, 17. September 1898 Max Spielmeyer in Berlin. 6794 LordsrK, modsrns VorlLASii I. Oscorg-tionsmalgrsi. 1. Ilstt. 7 ^ 50 Hi^insir u. Lskrsns, ornLmsut^Is Li'Lgmsuts. 2. ^uü. 40 G. Sternkopf in Halle a. S. 6794 Kso^rLpkiseks ^.vsioktspostkÄrts dsr Orisutrsiss dss Lsutsokso Ls,issrpg,»rss. Hans Ludwig Thilo in Berlin. 6804 Lg,brioius, dis dsutsvksu 6oixs. 3. Lisksrrmx. 1 85 Verlag fürs deutsche Haus (C»jA. Krollmann s- Co.) in Berlin. 6799 IVsAS und^2isls. 2. 3. tzuLrtg,!. Verlag der „Kunst-Halle" in Berlin. Die Kunsthalle. IV. Jahrg. Vierteljährlich 2 ./k. Vita Deutsches Berlagshaus in Berlin. Look, dsr uaoll dsm Ostsu. 3 .-tz. llur^s KssLkiektsir. Ld. XII. 60 -j. Woerls Reisebücherverlag in Leipzig. Lotkmsr, Xrsts.. 2 680. A. W. Ziikfeldt in Osterwieck a/Harz. 6795 Osr LüollsrsoliatL dss Lskrsrs. LrsA. voo Lostü. I. Land: Las Lind Assuaä und krank. Von Lrass. 6a. 3 — ciasssiks. II. Land: LinInkrnnA in dis nrodsrns ks^okoloßis. Von Lsstr. 6a. 3 ^ 60 Nichtamtlicher Teil. Zwei Beschlüsse des deutschen Schriftstellertages in Wiesbaden. Der deutsche Schriftstellertag, der am 12. d. M. und an den folgenden Tagen in Wiesbaden abgehalten worden ist, ist zu einer für den deutschen Verlagshandel sehr bedenklichen Anschauung gelangt, insofern als er nach Nr. 2 der gefaßten Resolutionen allen Geisteswerken, gleichviel ob sie deut schen oder fremden Ursprungs, gleichviel ob sie inner- oder außerhalb Deutschlands erschienen sind, gleich mäßigen Schutz angedeihen lassen will. Offenbar hat das französische Beispiel ansteckend gewirkt, und es ist nicht genügend berücksichtigt worden, daß man bei Inkrafttreten einer solchen Bestimmung sich der besten Waffe begiebt, die man zur Zeit noch gegen die litterarischen Raub staaten hat. Im einseitigen Interesse der Herren Schriftsteller mag eine solche Gesetzesbestimmung liegen, im Interesse der Verleger aber, die zur Zeit sich ab und zu doch noch einiger maßen schadlos halten und in gewisser Hinsicht Revanche üben können, liegt es nicht, den in Rumänien, Holland, Rußland rc. erschienenen Werken Schutz zu gewähren, während man dort in egoistischer Weise litterarische Freibeuterei an deutschen Geisteswerken übt. Ebenso bedenklich erscheint die vierte Resolution, die ge faßt worden ist. Danach sollen »gemeinfreie« Werke zu gunsten der Urheber-Hilss-Kassen besteuert werden. Diese Resolution läuft fast darauf hinaus, daß man sich einseitig einen ganz unberechtigten Vermögensvorteil ver schaffen will, der nur dadurch ein humanes Mäntelchen er hält, daß der Erfolg allgemeinen Zwecken dienen soll Mit demselben, ja vielleicht mit noch viel größerem Rechte könnten danach die Hilfskassen unserer Gehilfen - Mitarbeiter ihren Anteil am Ertrage beanspruchen. Aber das Ganze würde auf eine so lästige Plackerei, eine so grenzenlose Spionage nach den Erträgnissen im Verlagshandel hinauslaufen, daß der Buchhandel solchen Anschauungen der Herren Schrift steller nicht energisch genug entgegentreten kann. Daß dies geschehe, ist der Zweck dieser Zeilen. 0. R. Die Entschädigungspsticht bei verlorenen Manuskripten. Viele Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen, sowie viele Verleger haben die Gepflogenheit, denjenigen Personen, die ihnen Manuskripte zusenden, mitzuteilen, daß sie für unver langt eingegangene Manuskripte keinerlei Haftung übernehmen. Dieser auf den betreffenden Briefbogen zumeist vorgedruckte oder auch in Zeitungen oder Zeitschriften selbst veröffentlichte Vermerk zeugt von großer Vorsicht; notwendig ist er aber nicht unbedingt, um die Haft- und Entschädigungspflicht wegen in Verlust gekommener Manuskripte zu beseitigen. So lange kein einheitliches Verlagsgesetz bestimmt, welche Pflicht der Redakteur oder Verleger einer Zeitung gegenüber den ihm unverlangt angebotenen Manuskripten besitzt, beantwortet sich die Frage nach der Haft- und Entschädigungspflicht der selben nach allgemeinen Grundsätzen. Aus diesen ergiebt sich aber, daß die Haftpflicht nur dann vorhanden ist, wenn der Verlust auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht, wie dies in dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuche Z 276 auch dahin formuliert ist: »Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes be stimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahr lässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der ZZ 827, 828 finden Anwendung. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.« Es haftet hiernach der Redakteur und Verleger für das verlorene Manuskript, abgesehen von dem Falle der vorsätz lichen Verursachung des Verlustes, lediglich unter der Voraus setzung der groben Fahrlässigkeit; der Fahrlässigkeitsbegriff ist aber mit Rücksicht auf die Gesamtheit der redaktionellen und Verlagsverhältnisse, insbesondere den Umfang der Thätigkeit zu beurteilen, die die Herstellung der betreffenden Zeitung, bezw. die Geschäftsführung in dem betreffenden Verlags geschäfte verursacht. Eine bei dem Redakteur eines kleinen Provinzialblattes, bei dessen Herstellung ein wohlgefüllter Kleistertopf und eine gut geschliffene Schere die wichtigsten und besten Hilfsmittel bilden, als grobe Fahrlässigkeit zu kennzeichnende Handlung oder Unterlassung ist bei dem Re dakteur einer großen Zeitung, bei der täglich Hunderte von Korrespondenzen einlaufen, noch nicht als solche zu charak terisieren. Die grobe Fahrlässigkeit umfaßt auch den ent schuldbaren Rechtsirrtum, beispielsweise also den Irrtum des Redakteurs über die ihm in Ansehung der Verwahrung des Manuskripts obliegende Rechtspflicht. Aus dem Inhalte des Z 276 ergiebt sich, daß die Be merkung bezüglich der unverlangten Manuskripte nicht genügt, um die Haftung des Redakteurs für Vorsatz auszuschließen; der Ausschluß der Haftung für Vorsatz ist überhaupt unzu lässig. Von einer Haft- und Entschädigungspflicht kann aber überhaupt nur insoweit gesprochen werden, als dem Redakteur bezw. dem Verleger die Verpflichtung obliegt, das ihm un verlangt eingeschickte Manuskript zurückzusenden. Soweit ihm dies nicht zugemutet werden kann, wenn und insoweit er befugt ist, das ihm nicht konvenierende Manuskript in den Papierkorb zu werfen, ohne daß der Verfasser sich dieserhalb beschweren dürfte, kann von einer Entschädigungs- und Haft pflicht auch nicht gesprochen werden. Berücksichtigt man dies, so ergiebt sich, daß die Hastungs- und Entschädigungspflicht i
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