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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1898
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- Deutsch
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6426 Nichtamtlicher TeL. 205, 5. September 18S8. Gustav Elkan (Franc» L Riffert) in Harburg a/E. 6'4b 'I'iojs, äas Vsrsiosroligssstr. 6. 3ull. 4 gsb. 4 80 Bernhard Kranke in Leipzig. 6453 Böttcher, aus geweihten Landen. Brosch. 2 ^ 50 geb. 3 Bruno Hentschel in Leipzig. 6453 Jerusalem. Rundblick vom Turme der Erlöserkirche, kl. Ausg. 10 gr. Ausg. 20 X. Frau Korvctten-Kapitän Hirschberg in Wiesbaden. 6445 Uirscbbsr^, Douuesbu Nous-ts Homwsuäsut 8. dl. Drsuesr »8cbvvs>bs». 3 ^ 60 Berlagsanstalt Janus in Berlin. Da» Dsus äsbrbuuäsrt. Visrtsljitdrlicli 1 25 H. 6448 Berlags'Anstalt Sllexander Koch in Darmstadt. 6446/47 Oout^obs Dunst u. Dsiroistiou. II. äsdrg. Dsit l. 2 Georg Heinrich Meyer in Leipzig. 6458 Mikszsth's humoriftsche Romane und Novellen. 1. Serie. 1. Lsg. 40 4. Mnth'schc Berlagshandlung in Stuttgart. 6459 Klarent, die tüchtige junge Hausfrau. In hochfeinem Damast einband 5 Pahl'schc Buchhandlung (A. Haase) in Leipzig. 6452 8prseb-8lslsuäsr: tiugiiscb tür Dsutscds. — clo. Drsuedsiscb tür Deutschs. 8tsuogrspbsu-lls>suäsr. ' 8turu>bostsl, illustr. 6ssebickts äsr sLcbs. Dsuäs. 1. Ilsuä. 1. tthtsiiuvg. 7 .^! 50 gsir 9 50 — äo 1. 8suä. 2. ^btsiiuug. 6 xsd. 7 ^ 50 llobi, äsulrwüräigs Dsxs s. ci. Dsbsu äss Dürstsu 8isiusrclr. Drscbts usgsbs 3 VoIIrss,usAa.bs 1 ^ 50 IVscbtse's 8ckütsrtrsuuci. 1. Nsil: 6ssssr, äsr gallische Lrisg. 2 ^ 50 iu 8 Dsktsu ü 25 Dsrgsubs.hu, äsr Vorstsuä äsr ületisugsssllschatt. 2. duü. 8 50 4; gsd. 9 ^ 25 Gebrüder Partei in Berlin. 6450/51 von Dambrowski, Herzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg. 4 .H; geb. 5 50 W. Prüfer in Hamburg. 6445 Bolle, einfache Anleitung zur Ausbildung des Auges und der Hand. 1 ^ 20 Hugo Steiniiz Verlag in Berlin. 6453 Usups.sss.ut, uiousisur Dsrsut. 1 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 6460 Dcruuvg, xouug blooä. (N. L. vol. 3306.) 1 ^ 60 Trowitzsch L Sohn in Frankfurt a O. 6449 voll 8chillivg, äis 8chsä>iugs (iss ksmüssbsuss. 2 Dsttsu, Lreishuug, 8cbuitt u. Düsgo ciss IVsiuhsuss. 3 Lcbülsr, äis Ohsrnpiguourucht. 1 Veit L Comp, in Leipzig. 6453 Dollswsuu, Dsbrbuch äsr orgsuiscbsu Obswis. 6sb. 10 Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen Unberechtigte Aufnahmen des Fürsten Bismarck auf deur Totenbette. — Am l. September fand vor der Ferien- Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg in Sachen der viel besprochenen widerrechtlichen Aufnahmen der Leiche des Fürsten Bismarck durch die Hamburger Photographen Wilcke und Priester Verhandlung statt. Fast unmittelbar nach dem Hinscheiden des Fürsten Bismarck hatten die Genannten einer großen Berliner Verlagsfirma die von ihnen in der Sterbenacht des Fürsten Bismarck gemachte Auf nahme des Slerbezimmers mit der auf dem Sterbebette liegenden Leiche zu einem sehr hohen Preise zum Kaufe angeboten, und die Berliner Firma hatte sich zum Ankauf der Aufnahme auch bereit erklärt, wenn die Familie des Fürsten die Verbreitung der Bilder gestatten würde. Sie wendete sich mit einer Anfrage nach Friedrichs ruh, erhielt von dort aber die umgehende Antwort, daß man eine jede Verbreitung der Bilder um so strenger untersagen müsse, als deren Ausnahnie nur in widerrechtlicher Weise erfolgt sein könne. Aus dem nach Friedrichsruh entsandten Plattenabzuge, auf dem auch die im Zimmer befindliche Wanduhr zu sehen war. konnte man entnehmen, daß die Aufnahme am Sonntag, den 31. Juli, morgens 5 Uhr, erfolgt war und hieraus dann auch sofort feststellen, daß um diese Zeit der Förster Spörcke die Wache im Sterbezimmer gehabt hatte. Vom Fürsten Herbert zur Rede gestellt, gestand dieser ein, daß er in der betreffenden Nacht den beiden Ham burger Photographen, die ihm aus früheren Gelegenheiten bekannt waren, gestattet habe, das Sterbezimmer zu betreten, um dort die Leiche zu photographieren. Er will nicht geglaubt haben, damit etwas Unrechtes zu thun, sondern vielmehr der Meinung gewesen sein, sowohl im allgemeinen Interesse, als auch im Sinne der Familie Bismarck zu handeln, zumal er gewußt habe, daß die beiden Herren von dem verstorbenen Fürsten die Erlaubnis ge habt Hütten, im Parke von Friedrichsruh so viele Ausnahmen zu machen, wie ihnen beliebte. Er habe, als er ihnen die Erlaub nis gegeben, das Sterbczimmer zum Zwecke der photographischen Ausnahme zu betreten, sich wohl gesagt, daß es seine Pflicht sein würde, den Fürsten Herbert erst um seine Genehmigung zu be fragen. Da es aber schon spät in der Nacht oder vielmehr noch sehr früh am Morgen gewesen sei, ein Hinausschieben der Auf nahme von den Photographen aber als bedenklich geschildert wor den sei, weil sich die Leiche inzwischen verändern könnte, so habe er geglaubt, auf die Einholung der fürstlichen Erlaubnis verzichten zu dürfen. Spörcke ist darauf wegen pflichtwidrigen Handelns vom Fürsten Herbert aus dem Dienste entlassen worden, die beiden Photographen wegen Hausfriedensbruchs bet der Staatsanwaltschaft angezeigt, und das Strafverfahren ist gegen sie eingcleitet worden. Infolge des Einspruchs der Familie des Fürsten hatte das Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung salzenden Wort lautes erlassen: -Auf Antrag der Erben Seiner Durchlaucht weiland Fürsten Otto von Bismarck, des Fürsten Herbert von Bismarck Durchlaucht, Sr. Excellenr des Grafen Wilhelm von Bismarck und Ihrer Excellenz der Gräfin Marie von Rantzau crnu curs. rusriti, sämtlich in Friedrichsruh. vertreten durch den Rechtsanwalt Wols- hagen in Hamburg, ist eine einstweilige Verfügung dahin erlassen: den Photographen Willy Wilcke, Steindamm 62, und M. Priester, Besenbinderhof 60, wird hierdurch untersagt, die Platten, Plattenabzüge und Negative der von ihnen aufgenommenen Photo graphie der Leiche des Fürsten Otto von Bismarck und alles, was hierzu gehört, in irgend einer Weise zum Zwecke der Verbreitung der Photographieaufi ahme zu benutzen und die bereits gemachten Abzüge in irgend einer Weise zu verbreiten oder zu verwerten, bei einer Geldstrafe von 20000 eventuell bei einer näher zu be zeichnenden Freiheitsstrafe Zugleich wird hiermit die Beschlag nahme der vorhandenen Platten nebst allem Zubehör angeordnet, so daß der Gerichtsvollzieher dieselben an sich zu nehmen hat.- Gegen diese einstweilige Verfügung richtete sich der Wider spruch der Photographen Wilcke und Priester mit der Klage aus Herausgabe beider angesertigten Platten, einer retonchicrten und einer nicht retouchiertcn, und Gestattung der Verbreitung einer derselben, der retouchiertcn. Außerdem haben sie eine Schadens ersatzklage gegen die Familie von Bismarck eingereicht. Es handle sich für sie um einen bedeutenden Wert; angeblich seien ihnen für Abtretung der Platten 30 000 ^ geboten worden. Der Verhandlung präsidierte Landgerichtsdirektor Dr. Ste- mann, als Beisitzer fungierten die Landrichter Dr. Heilbut und Dr. Albrecht. Die Kläger Wilcke und Priester werden durch den Rechtsanwalt Dr. Vielhaben, die fürstliche Familie durch Rechts anwalt Dr. Dücker vertreten. Ueber die rechtliche Auffassung der Sache sei aus den Aus führungen der Prozeßgegner folgendes hier hervorgehoben: Rechtsanwalt Dücker führte aus, daß die Thatsache feststehe, Wilcke und Priester hätten ohne Erlaubnis der Familie Bismarck den Park und das Schloß betreten, seien dann durch das Fenster eingestiegen und hätten die Aufnahme gemacht. Dabei hätten sie gewußt, hierzu nicht berechtigt zu sein. Es sei dies eine Dreistig keit, die über die Grenze des Zulässigen weit hinausreiche. Sie behaupteten, die Absicht gehabt zu haben, die Erlaubnis nachträglich
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