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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1898
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- Deutsch
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in der Postordnung — § 46 V — vorgeschriebene ErmiltelungS- versahren umgangen oder vereinfacht werden können. Auch insoweit ist dem BerusungSrichter beizustimmen, daß bei einer einzelnen Postanweisung (deren Aufgabe ohne Posteinlteserungs- buch erfolgt) der Einlieferer als Absender und damit rechtlich als die Person anzusehen ist, die mit der Postanstalt den Postan weisungsvertrag schließt. Der Vertragsschluß vollzieht sich durch die Uebergabe der Postanweisung und die Einzahlung des Geldes einerseits und die Aushändigung des PosteinlieserungSscheinS ander seits, und der Besitz des letzteren bildet sür die Pojtanstalt, so fern sie nicht ein Interesse hat, das Gegenteil darzuthun, den Aus weis sür die Person des EinltefererS (vergleiche 8 46 ll der Post ordnung). Anders verhält es sich dagegen bei den unter Zugrundelegung eines von der Postanstalt ausgegebenen PostetnliescrungSbuchS ge schlossenen Postanweisungsoerträgen. Diese Bücher sind von der Post- anslalt aus den Namen einer bestimmten Person, hier der klagen den HandeSgesellschast, ausgestellt und dieser zur Benutzung aus- gehändtgt. Die Bücher bezeichnen sich auf dem Titelblatte als .Posteinlieserungsbuch über die von der Firma ... zur Post etngelieferten Wert- und Einschreibsendungen-, sowie Postan weisungen und Postnachnahmesendungen-, und darunter steht die Bescheinigung der betreffenden Postanstalt: -Dieses Buch ist der genannten Firma zur Benutzung ausgehändigt am ... . Dasselbe besteht aus . . . mit lausenden Ziffern bezeichnten Seiten-. Da nach kann bei den aus Grund des EinlieserungSbuchs erfolgenden Einzahlungen für die Postbehörde ein Zweifel über die Person des Absenders nicht bestehen. Absender rst derjenige, auf dessen Namen das Einlieferungsbuch von seiten der Postanstalt aus gefertigt und dem es durch diese zur Benutzung übergeben ist. Dieselbe Person schließt auch mit der Postanstalt den Postan weisungsvertrag ab. Dies ist im gegenwärtigen Falle die Klägerin und nicht S., der nur im Aufträge der Klägerin die Einlieferung besorgen sollte, gewesen. Der Bertragsschluß vollzieht sich auch in solchem Falle in anderer Weise als bei der Einlteserung einer einzelnen Post anweisung. Der, auf dessen Namen das Einlieferungsbuch aus- gesertigt ist, also der Absender, trügt in das Buch unter lausender Nummer die Geldempsänger nach Namen und Wohnort und die zu zahlenden Geldbeträge ein oder läßt diese Eintragungen bewirken; die von ihm mit der Etnlieserung beauftragte Person legt das so ausgejüllle Buch mit den Postanweisungen der Postanstalt vor und zahlt die Geldbeträge ein, und der ihn absertigende Post beamte bescheinigt in dem Buche den Eingang der der Eintragung entsprechenden Postanweisungen und den Empfang der Gesamt summe der zu versendenden Gelder. Wie von der Revision zu treffend ausgesührt wird, ist in der seitens des Absenders bewirkten Eintragung in das Buch in klarer Weise der Wille des Absenders zum Ausdrucke gelangt, an welche Personen die Abjendung des Geldes erfolgen solle. Dieser Willensäußerung gegenüber besteht die Verpflichtung der Postanstalt, nur solche Postanweisungen an zunehmen, die der Eintragung im Einlieferungsbuche entsprechen, und wenn die Postanstalt dieser ihr als vertragschließendem Teile obliegenden Pflicht nicht genügt, sondern der von ihr erteilten Be scheinigung entgegen eine mit einer anderen als der in der Ein tragung angegebenen Adresse versehene Postanweisung annimmt und insolge dessen die Auszahlung des Geldes an eine unrichtige Person erfolgt, so ist der dadurch dem Absender erwachsene Schaden durch Las Verschulden der Postbehörde verursacht. Dem ausdrücklich erklärten Willen des Absenders gegenüber wird auch die Schadensersatzpflicht der schuldigen Person dadurch nicht ausgeschlossen, daß, wie im vorliegenden Falle, der Etn- lieserer in betrüglicher Absicht unrichtige Postanweisungen unter geschoben und in dieser Weise die annehmenden Postbeamten ge täuscht hat. Unter den gegebenen Verhältnissen unterliegt dieser Fall, in dem sich der Einlieferer eines dolosen Verhaltens schuldig gemacht hat, keiner anderen Beurteilung, als der Fall, in welchem insolge eines auch nur geringen Versehens eine Verwechselung der Postanweisungen stattgesunden hat oder infolge eines Zufalls eine unrichtige Postanweisung untergelausen ist. Die Verletzung der Vertragspflicht begründet für sich d«e Verbindlichkeit zum Schadens ersätze. Ohne deren Eintritt würden die unrichtigen Postanweisungen nicht angenommen worden sein. Aus diesen Ausführungen ergiebt sich zugleich die Hinfälligkeit der weiteren, von der Revision gleichfalls bemängelten Annahme des Berufungsrichters, daß es an dem ursächlichen Zusammenhänge zwischen dem Verschulden der Postbeamten und dem Schaden der Klägerin sehle. Wie oben hervorgehoben, würde der Schaden nicht entstanden sein, wenn die betreffenden Postanweisungen, deren Un richtigkeit sich bei einer Vergleichung mit dem Einltejerungsbuche ergeben muhten, zurückgewiesen, tue Geldbeträge nicht angenommen und die Bescheinigungen nicht erteilt wären. Daß die Postbehörde nicht verpflichtet war, die Klägerin von der Unterschiebung un richtiger Postanweisungen in Kenntnis zu setzen, ist als richtig an zuerkennen. Der Schaden ist aber nicht infolge der Unterlassung einer solchen Mitteilung, sondern dadurch verursacht, daß die un richtigen Postanweisungen entgegengenommen sind und unter Zugrundelegung derselben der Postanweisungsvertrag geschlossen ist. Wenn hiernach insoweit die Entschetdungsgründe des Berusungs- richterS versagen, muß es sich bei der gegenwärtigen Beurte lung noch sragen, ob der Poststskus für das Versehen der Beamten ver haftet ist. Wieweit die Haftpflicht der Postoerwaltung in dieser Hinsicht reicht, ob sie sich nur innerhalb der durch das Postgesetz vom 28. Oktober 1871 6 bis 12 gesteckten Grenzen bewegt oder nach allgemeinen Gesetzen regelt, ist streitig. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch im gegebenen Falle nicht. Die Haft pflicht des Postfiskus ergiebt sich hier aus 8 6 Absatz 4 des Post gesetzes. Nach dieser Vorschrift -leistet die Postoerwaltung sür die auf Postanweisungen etngezahlten Beträge Garantie-, Die Be stimmung ist dahin auszusassen, daß die Garantie sich darauf er streckt, daß die eingezahlten Beträge an den richtigen Adressaten ausgezahlt werden. Vergleiche Lambach, Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, b. Auslage, Anmerkung 26 zu Z 6, Seite 6b; Schott in Endemann, Handbuch des Handelsrechts, Band 3, Seite 572. Wer aber der richtige Adressat ist, ergiebt der Postanweisungs- Vertrag, und nach diesem waren die in dem Einlieferungsbuche als Empfänger eingetragenen Personen als die richtigen Adressaten anzusehen. An diese ist aber in den hier in Rede stehenden Fällen das Geld nicht abgesührt, und daher ist die Ersatzpflicht des Post fiskus begründet. ES unterliegt sonach das angesochtene Urteil der Aufhebung. In der Sache selbst kann noch nicht erkannt werden, da der Be klagte noch andere Gründe geltend gemacht, die seine Ersatzpflicht ausschlteßen, und namentlich auch den Einwand der Verjährung erhoben hat. Ueber diese Einreden ist noch nicht entschieden worden. Es ist deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent scheidung in die Instanz zurückzuverwetsen. Kleine Mitteilungen. Unlauterer Wettbewerb Rechtsprechung. — Aus der Rechtsprechung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilt Ur. Alberr Osterrieths Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- (Berlin, C. tzeymanns Verlag) (3. Jahrg. Nr. 7) folgende Entscheidungen mit: Anspruch aus Buße. Nach 8 14 des Gesetzes kann aus Ver langen des Verletzten aus eine an ihn zu erlegende Buhe erkannt werden. Als Verletzter im Sinne des genannten Gesetzes ist jeder anzusehen, der, als in seinem Gewerbe beeinträchtigt, nach ^ i zur Erhebung des in dieser Gesetzesnorm begründeten Anspruches auf Unterlassung der in öffentlichen Reklamen enthaltenen unrichtigen Angaben berechtigt ist, mithin jeder Gewerbetreibende, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art hersteüt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Die als Nebenkläger aufgetretenen Personen betreiben dasselbe Gewerbe wie der Angeklagte in N. Ihnen steht daher unter der Voraussetzung einer Verurteilung des Angeklagten ein Bußanspruch zu. Um diesen geltend zu machen, waren sie nach H 443 Str.-Pr.-O. nicht nur befugt, sondern sie waren sogar genötigt, sich dem auf öffentliche Klage eröffneten Verfahren als Siebenkläger anzuschließen. (Urteil des Oberlandes- gerichls zu Dresden vom 2. Dezember 1837. Annalen des Kgl. Sächs. Oberlandesgerichts zu Dresden, Band 19, Seite 193—194.) Wann soll die Veröffentlichung einer Verurteilung verfügt werden? Rechlsirrtümkich ist die Auffassung, daß das Gericht die öffentliche Bekanntmachung einer aus Grund des Ge setzes vom 27. Mai 1896 ergangenen Verurteilung nur aus triftigen Gründen anordnen solle, insbesondere wenn eine Schädigung des Publikums selbst vorltege. Hierfür bietet § 13 a. a. O. keinen Anhaltspunkt, er stellt keinerlei besondere Erfordernisse auf, über läßt vielmehr die Anordnung der Veröffentlichung dem freien richterlichen Ermessen. Gegen die Art der Ausübung dieses Er messens stände dem Verurteilten die Revision daher nur zu, wenn diese Ausübung von einem materiell-rechtlichen Irrtum beherrscht wurde. (Urteil des Oberlandesgerichts zu Dresden vom 3(1. Sep tember 1897. Annalen des Kgl. Sächsischen Overlandesgerichts zu Dresden Band 19, Seite 194.) Mißbräuchliche Firmensührung. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen befugt und unbefugt geführten Firmen. Im Falle einer unberechtigten Firma ist schon die Führung der Firma an sich ein Mißbrauch; im Falle der mißbräuchlichen Art der Führung einer berechtigten Firma kann aber die Untersuchung nur die mißbräuchliche Arl der Benutzung treffen, gegen die das Gesetz sich richtet. An sich bildet die Verschiedenheit der Initialen zweier im Familiennamen übereinstimmenden Firmen eine im Sinne des ArnkelL 20 H.-G.-B. ausreichende Unlerscheidungsmöglichkeit, ebenso der Umstand, daß dem Familiennamen in dem einen Falle
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