Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980829
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189808292
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980829
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-08
- Tag1898-08-29
- Monat1898-08
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
199. 29. August 1898. Nichtamtlicher Teil. 6265 Entscheidungsgründe. Die RevisionSbeschwerde war für begründet zu erachten. Der gellend gemachte SchadenSanspruch ist darauf gestützt, das, den abfertigenden Postbeamten insofern ein Versehen zur Last falle, als sie e« unterlassen haben, die in den Posteinlieserungs- büchern eingetragenen Empfänger mit den Adressaten auf den übergebenen Postanweisungen zu vergleichen, da, wenn solches ge schehen wäre, der Versuch des Buchhalters S, die fälschlich auf ihn selbst oder unter Deckadressen ausgestellten Postanweisungen zu unterschieben, mihglückt und folglich eine Schädigung der Klägerin abgewendet sein würde. Dieser Klagebegründung ist der BerusungSrichter — in Ueber- einstimmung mit dem ersten Richter — gefolgt, indem er das be hauptete Versehen der Beamten als vorliegend angenommen hat. Seine Annahme ist der Revisionsklägerin günstig und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gründet sich wesentlich auf die nach 8 bO des Gesetzes über das Postwesen de« Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 847) vom Reichskanzler er lassene Postordnung, deren Vorschriften als Bestandteil des Vertrages zwischen der Postanstalt und dem Absender gelten. Bei seinen Aus führungen ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß die Postordnung vom 8. März 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite I8b> noch in Geltung stehe. Dies ist nicht zutreffend. Die gedachte Postordnung ist durch die am 1. Juli 1892 in Kraft ge tretene Postordnung vom 11. Juni 1892 (Centralblatt Seite 430) ersetzt worden. Dieser Irrtum ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, da beide Postordnungen in Ansehung der hier maß gebenden Vorschriften — 8 16 VII und 8 27 l der älteren und 8 19 VI und 8 32 I der jüngeren — übereinstimmen. Nach diesen Vorschriften hat die Postbehörde dem Absender über den auf die Postanweisung cingezahlten Betrag einen Einlieferungsschein zu er teilen, und durch den Einlieferungsschein wird die Einlieserung bewiesen, so daß der Schein diejenige Urkunde darstellt, die zum Ausweis des Vertragsabschlusses zwischen dem Absender und der Postanstalt dient. Im Anschluß hieran hat der BerusungSrichter ausgesührt: Da die Postanstalt verpflichtet sei, den Postanweisungsbetrag an den Empfänger auszuzahlcn, bilde die Bezeichnung deS Empfängers einen wesentlichen Bestandteil deS Einlieferungsscheins. Bei der Aufgabe von Postanweisungen ohne Posteinlieferungsbuch werde der Einlieferungsschein nach dem Inhalte der Postanweisung von dem Postbeamten ausgestellt, der auf der Postanweisung bezeichnet? Em pfänger von dort abgeschrieben. In die Posteinlieferungsbücher werde dagegen der Empfänger von dem Absender selbst eingetragen und folglich der Posteinlieferungsschein von dem Absender und dem Postbeamten gemeinsam hergestellt. Mit der Bescheinigung des Post beamten in den für sie bestimmten Spalten des EinlieferungSbuchs werde die bescheinigte Seite zur öffentlichen Urkunde, und ihr Inhalt beweise den Abschluß des Postanweisungsvertrags. Schon aus der Bedeutung der Person des Empfängers bei diesem Ver trage ergebe sich für den annehmenden Beamten, ohne daß es einer besonderen, die Vergleichung anordnenden Dienstvorschrift bedürfe, die Verpflichtung, sestzustellen, daß die in den Einlieferungsbüchern verzeichnet«« Empfänger identisch seien mit den in den Postan weisungen aufgeführten Adressaten. Diese Verpflichtung habe aber auch noch besonderen Ausdruck gefunden in den, den Einlieferungs büchern vorgedruckten Bemerkungen, nach denen — Nr. 2 Absatz 3 — der Postbeamte in Spalte 9 zu vermerken habe, unter welcher Nummer die Postanweisung in die Annahmebücher eingetragen sei. Durch diesen Vermerk bescheinige der Postbeamte, daß eine Post anweisung des nebenseitig bezeichneten Inhalts von ihm ange nommen sei. Eine solche Bescheinigung dürfe er aber nicht aus stellen, ohne die Identität der übergebenen Postanweisung in allen ihren Teilen mit den Eintragungen des Einlieserungsbuchs durch Vergleichung näher zu ermitteln. Der Berufungsrichter ist sodann dem ersten Richter auch darin beigetreten, daß, wenn die Vergleichung der Eintragungen im Ein lieserungsbuche mit den übergebenen Postanweisungen eine Ab weichung beider von einander ergebe, es als Vertragspflicht des durch seine Beamten vertretenen beklagten Fiskus anzusehen sei, den Abschluß des Postanweisungsvertrags zu beanstanden und die Annahme deS einzuzahlenden Betrags von der Aufklärung der Ab weichung abhängig zu machen, da der Absender nach den ange zogenen Bestimmungen der Postordnung Anspruch auf einen die tatsächliche Einlieferung beweisenden Einlieferungsschein habe, und daß ferner in der Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine die den Beklagten vertretenden Beamten bei Eingehung des Postanweisungs- Vertrags treffendes Verschulden zu finden fei, das an sich den Schadensersatzanspruch begründe, da der Klägerin nach Lage der Sache jedes Mittel gefehlt habe, die von S. begangenen Be trügereien zu entdecken. — Auch insoweit ist die Entscheidung der ReoistonSklägeriu günstig und rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen ist der Berufungsrichter den weiteren Annahmen des ersten Richters, insbesondere der Annahme, daß eine die Erjatzpflicht Fünsmidjechztgfter Jahrgang. des Beklagten ausschließende Mitoerschuldung der Klägerin nicht vorliege, nicht gefolgt. Nach seiner Ausführung beruht die Auf. sassung de» ersten Richters auf einer Verkennung der Stellung, die der Buchhalter S. bei der Abschließung der Postanweisungsverträge eingenommen habe. In dieser Hinsicht ist erwogen: Der Postanweisungsvertrag werde durch Uebergabe der Post anweisung und des in ihr bezeichneten Geldbetrags geschlossen. Derjenige, der die Postanweisung aufgebe, sei der Einlieferer. Mit ihm schließe der den Postfiskus vertretende Beamte den Postan weisungsoertrag ab; ihm übergebe der annehmende Beamte den Einlieferungsschein. Einlieferer der Postanweisungen sei unstreitig in allen hier in Rede stehenden Fällen S. gewesen. Dieser habe zuerst die Eintragungen der Adressaten, an die die Klägerin Geld habe senden wollen, in die Einlieferungsbücher im Aufträge der Klägerin bewirkt; ihm seien sodann die Einlieferungsbücher mit den abzusendenden Geldbeträgen übergeben; er habe endlich die Postanweisungsverträge durch Einzahlung der Geldbeträge abgeschlossen. Welche Stellung S. sonst im Geschäfte der Klägerin bekleidet habe, sei gleichgiltig, jedenfalls sei er bei der Ein zahlung der Postanweisungen und dem Abschlüsse der durch sie bewirkten Postanweisungsverträge Bevollmächtigter der Klägerin im Sinne der Artikel 52 und 298 des Handelsgesetzbuchs gewesen. Hieraus folge, daß die Klägerin für alles verantwortlich sei, was ihr Vertreter bei dem Abschlüsse der Postanweisungsverträge den Vertretern des Beklagten gegenüber gethan habe, so daß die recht liche Stellung der Postbeamten zum Beklagten dieselbe sei, wie die des S. zur Klägerin. S. habe aber die mit ihm kontrahierenden Postbeamten wissentlich getäuscht, und die Haftung für dieses dolose Verhalten ihres Bevollmächtigten könne die Klägerin dem Beklagten nicht zuschieben. Für die Beurteilung seien die privatrechtlichen Normen maßgebend. Wenn nun auch auf Seite der Vertreter des Beklagten eine culpa io coutrabsnäo, die als mäßiges Versehen gelten müsse, vorliege, so stehe doch dem anderseits der auf Herbei führung der Ausstellung einer unrichtigen Einlieferungsbescheinigung gerichtete Vorsatz des mit der Einlieferung der Postanweisungen Beauftragten der Klägerin entgegen. Das überwiegende Mitver schulden des Vertreters der Klägerin schließe aber nach 88 18 solg. Teil I Titel 6 des Allgemeinen Landrechts die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus der den Vertretern des Beklagten zur Last gelegten geringeren Verschuldung aus. Unerheblich sei es, ob S., wie die Klägerin ihn bezeichne, nur Bote gewesen sei. Die Postanstalt habe bei regelmäßigem Ablauf der Geschäfte über haupt kein Interesse daran, den Absender selbst kennen zu lernen. Der Vermerk des Namens des Absenders auf dem Abschnitt der Postanweisung, wie auf dem der Paketadresse, sei zur Dokumentierung von Verbindlichkeiten der Post nicht bestimmt. Diese kontrahiere mit dem Einlieferer. Sei dieser nicht der Absender selbst, so gelte er als dessen Beauftragter. Arglist und Verschulden des Bevoll mächtigten bei Eingehung des Vertrags seien aber auch vom Prin zipal zu vertreten. Die gegenteilige Auffassung würde dahin führen, daß der wissentlich und vorsätzlich veranlaßte Irrtum beim Ver tragsabschluß entgegen der Bestimmung des 8 84 Teil I Titel 4 deS Allgemeinen Landrechts rechtserzeugend wäre. Auch der vom ersten Richter getroffenen Feststellung des Kausal zusammenhangs zwischen dem Verschulden der Beamten und dem Schaden der Klägerin ist der Berufungsrichter entgegengetreten. Wenn auch die Annahmebeamten — fo ist ausgeführt — die mangelnde Uebereinstimmung der Adressen durch die ihnen ob liegende Vergleichung ermittelt hätten, so folge daraus noch nicht, daß die deswegen eingetretene Beanstandung zur Kenntnis der Klägerin gelangt wäre; der Postbeamte würde in diesem Falle die Postanweisung wiederum nur dem Einlieserer, also S., zur Ab änderung zurückgegeben haben; eine Verpflichtung der Postanstalt, der Klägerin selbst oder einem ihrer Angestellten hiervon Mitteilung zu machen, habe für die nur mit dem Einlieserer verkehrende Poft- anstalt nicht bestanden. Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht an- gefochten. Dem Berufungsrichter kann darin beigepflichtet werden, daß die Postanstalt im allgemeinen kein Interesse hat, den Absender kennen zu lernen; dies gilt, ebenso wie sür den PostbesörderungS- verkehr, auch für den Postanweisungsverkehr. Der der Postanwei sung oder der Postpaketadreffe angesügte -Abschnitt», der, wie die dort vorgedruckten Worte ergeben, auch zur Angabe des Namens, des Wohnorts und der Wohnung des Absenders dient, ist zu Mit teilungen des Absenders an den Empfänger und insbesondere dazu bestimmt, diesen über die Person des Absenders in Kenntnis zu setzen. Sein Inhalt betrifft daher vornehmlich das Verhältnis der Personen untereinander, zwischen denen die Geldsendung stattfindet. Für die Postbehörde könnte die Bezeichnung des Absenders auf dem Abschnitte nur von Bedeutung sein, wenn die Postanweisung nicht bestellbar ist und deshalb die Rückzahlung des Geldes an den Ab sender erfolgen müßte. In diesem Falle würde, wenn der Absender nach Namen und Wohnort aus dem Abschnitte bezeichnet ist, das 834
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder