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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1898
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- Erscheinungsdatum
- 27.08.1898
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- Deutsch
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198, 27. August 1898. Nichtamtlicher Teil. 6239 Ariedr. Bitweg L Sohn in Braunschweig. Lsoll, I,. vis 6s«ediodts äs« Li«sos in tsoboisobsr u. kultur- ^ssekicktliedsr Lsrisduvss. 4. Lbtlx. Vs.« 19. äsbrb. 4. Osts, xr. 8°. <8. 529 —704 m. Lbbiläxo.) s. 5. — Vtsrlolzatirosokrtkt, äsutsebs, 1. öüsotlieks Ossuoädsitspüsxs. lioä. v. L. 8pis«s u. 14. ki«tor. 30. Lä. 4. Hit. (I. ÜLItts.) Nr. 8°. (8. 617-776.) o. 4. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erjtenmale augekündigt sind. Heinrich Bredt in Leipzig. 6250 Deutsche Sprache. HrSg. v. Schwenk. 1. Lieferung. 50 «reitkops L Härtel in Leipzig. 6248 Asitgsuössiseds Luostblüttsr. disuo 8s,isn. Wilhelm ffriedrich in Leipzig. 6249 llotusdlütsu. Ilstt 72. 1 E. Grtebsch in Hamm i. W. 6249 GelchästOkalender und Tagebuch für 1899 für Barbiere, Friseure, Perückcnmacher rc. t ^ 50 geb. 2 «. Hartleben'S Verlag in Wien. 6251 Deutsche Rundschau für Geographie u. Statistik. 21. Jahrg 1. Heft. 85 E. S. Mittler ä- Sohn in Berlin. 6252 VIüääsiusLL, äsr Lswpf uw Lobs. vkg. 1. Gebrüder Paetel (Elwin Paetel) in »erlin. 6247 von OottsoüsII, kuäoli, Lus wsiusr äuxsuä. 6sd. 8 ; gsb. 9 .ä! 50 Moritz Ruhl in Leipzig. 6243 8oinnälsr, äis Lrwss äs« lizsgus kizsgsst Asosli^ II. von Lbsssiuisu. 1 ^ 50 <z. Scheitliu» Buchh. Nachf. L. Kirschner-Engler in St. Gallen. 6249 8eüvswsr grspdiseds Nittsiluogsu. 17. Isdrg. 8 Ferd. SchSningh in Paderborn. 6249 Olossosr, Lsvoosrols sl« Lpologst uuä vdilosopü. Os. 2 ^t>. Körting, UebungSbuch zum Uebersetzen aus dem Deutschen ins Französische. 3 ^ 60 Webers Spruchschatz. 60 <H. Die ersten Jahre im Lehrerberufe. Brosch. 1 ^ 80 -Z; geb. 2 40 Archiv für die Schulpraxis. I. 3 Wimphelings pädag. Schriften. Neue Ausg. 3 20 Otto Spamer in Leipzig. 6252 Lausch, Kinder- u. Volksmärchen. 24. Aust. 2 ^ 50 Nichtamtlicher Teil. Ist die Behandlung des Urheberrechts an Briefen in der Novelle zum Gesetz von 1670 wünschenswert? Bekanntlich hat das geltende Reichsgesetz über den Schutz des Urheberrechts an litterarischen Werken die Frage nicht behandelt, die sich aus dem an Briefen bestehenden Urheber recht ergeben im Gegensätze zu andern Gesetzen, in denen diese in mehr oder minder kasuistischer Weise geregelt worden sind. Mancherlei Vorkommnisse der letzten Jahre haben nun mehrfach Anlaß gegeben, den Wunsch zu äußern, daß bei der Revision des geltenden Rechts die Reichsgesetz gebung wenigstens zu den Hauptfragen positiv-rechtliche Stellung nehme, deren Erledigung bisher der Doktrin und Praxis ausschließlich überlassen war; vor allem ist es die indiskrete Veröffentlichung vertraulicher Briefe gewesen, die als Motiv dieses Wunsches anzusehen ist. Es besteht insoweit eine Parallele zu den jüngsten Erörterungen über die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß niemand gegen seinen Willen photographiert werden darf, auch nicht nach seinem Ableben, Erörterungen, deren Aktualität die Vorkommnisse beim Tode des Fürsten Bismarck in unzweideutiger Weise dargethan haben Im allgemeinen muß nun auf Grund der bisherigen Rechtsübung festgestellt werden, daß, soweit ein Brief auf die Charakterisierung als Schriftwerk im Sinne des Z 1 des Ge setzes von 1870 Anspruch erheben kann, ein Bedürfnis für den Erlaß von Spezialvorschriften nicht vorhanden ist. Das Schriftwerk bleibt ein solches, auch wenn es in die Form des Briefs eingekleidet ist (isttrs wissivs), und hierüber be steht in keinem Lande irgend ein Zweifel. Daß mit der Uebersendung des Briefes der Absender sich nur des Eigen tums- und Versügungsrechts an dem Stoff, dem materiellen Substrat des Inhaltes, entäußert, dagegen nicht auch über das an diesem Inhalt bestehende Urheberrecht zu gunsten des Adressaten verfügt, ist gleichfalls unbestreitbar und un bestritten; insoweit kann also ein Bedürfnis für den Erlaß von auf diese Frage bezüglichen Sondervorschriften nicht an erkannt werden Anders liegt dagegen die Sache in Ansehung derjenigen Briefe, die nicht als Schriftwerke im urheberrechtlichen Sinne zu betrachten sind und deren Veröffentlichung gegen oder ohne den Willen des Briefschreibers erfolgt. In dieser Hin sicht besteht in dem geltenden deutschen Recht eine Lücke, welche auszufüllen die Gesetzgebung die Pflicht hat. Es ist früher von einem der ausgezeichnetsten Rechtslehrer dieses Jahrhunderts, von keinem geringeren als R. von Jhering, die Ansicht vertreten worden, daß in den Rechtsgebieten des gemeinen Rechts sich auch gegen solche Indiskretion wirksam einschreiten lasse. Jhering war der Meinung, daß die sotio ivjuiisruw der Rechtsbehelf sei, dessen Verwertung eine Re- probation dieses Verhaltens ermögliche, weil darin eine be leidigende Verletzung des Rechts der Persönlichkeit liege und diese sotio dazu bestimmt sei, der Persönlichkeit im ganzen und nach allen Richtungen hin einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Die Jheringsche Auffassung ist nicht unwidersprochen ge blieben, und es ist zum mindesten zweifelhaft, ob sie in der Praxis die Anerkennung erlangt hat, die der große Romanist für ebenso wünschenswert wie notwendig erachtete. Die Frage hat jetzt, wo wir unmittelbar vor dem Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen, keine praktische Bedeutung, sollte sie auch im Sinne Jherings zu entscheiden sein. Nach dem Inhalt des neuen Rechts würde sich gegen solche Indiskretion allerdings zuweilen einschreiten lassen, ins besondere mit Hilfe des sogenannten Chikane-Paragraphen, der bei entsprechend weiter Auslegung es wohl ermöglichen dürfte, daß auch solche Fälle des unberechtigten Eindringens in eine fremde Rechtssphäre unter seine Norm gestellt werden. Aber wenn dies auch zuzugeben ist, so kann doch ander seits nicht geleugnet werden, daß es viele Fälle geben wird, wo die indiskrete Veröffentlichung eines Privatbriefs mit Hilfe der genannten Paragraphen nicht gefaßt werden kann. So würde es beispielsweise regelmäßig kaum möglich sein, wenn der Empfänger eines Briefes, in dem der Ab sender, eine bekannte politische Persönlichkeit, seine Ansicht über das allgemeine Wahlrecht ausgesprochen hat, diesen vor den Wahlen mittelbar oder unmittelbar veröffentlichte, von der Absicht geleitet, hierdurch auf die Wahlen einen gewissen Einfluß auszuüben. Es dürfte daher geboten sein, in die 830»
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