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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1898
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- Deutsch
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6220 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 197, 26. August 1898. Druck des Gesamtkatalogs der preußischen wissenschaftlichen Bibliotheken die Rede ist, fordert der Verfasser (wie auch an anderen Stellen seines Werkes in Bezug auf ähnliche Unter nehmungen) als Grundlage die Herstellung des alphabetischen Gesamtkatalogs im Manuskript Für die gleichmäßige Ausnahme und Ordnung der Titel besitzen die preußischen Bibliotheken in der Berliner Instruktion von l892 einen schätzenswerten, die Gesamtarbeit fördernden Vorzug, der schon bei der Aus dehnung auf alle deutschen öffentlichen Bibliotheken wegfallen würde. Ein Haupterfordernis für die Fertigstellung des Manuskripts wäre natürlich die Vergleichung der Bestände der einzelnen Bibliotheken miteinander. Bei aller Gründlichkeit der Erwägungen des Verfassers können wir uns, offen ge standen, doch des unmaßgeblichen Bedenkens nicht erwehren, daß sein Vorschlag der bruchstückweisen Versendung des Zettel katalogs der Königlichen Bibliothek in kleinen rasch aufein anderfolgenden Partieen an die anderen Bibliotheken, die dasselbe Material immer der Reihe nach behufs Vergleichs ^Arhalten würden, und wobei die ganze Vergleichsarbeit erst ^liach zehn Jahren beendet wäre, doch wohl nicht ganz prak tisch sei Unseres Erachtens müßte durch Vermehrung der bibliothekarischen Arbeitskräfte und Zuhilfenahme der Ferien die Herstellung des Manuskripts, besonders die Vergleichung an den verschiedenen Bibliotheken und in Berlin weit rascher bewirkt werden. Auch der Druck des auf 1200 000 Zettel veranschlagten Katalogs wäre sicher rascher als in abermals 10 Jahren zu bewältigen Im übrigen bescheiden wir uns gern, daß der Verfasser mit der Ansicht, daß die Beschränkung des Katalogs auf die preußischen Universitäten eine um so sicherere Gewähr für das Gelingen biete, recht hat, so sehr wir wünschten, daß die Herstellung einer Universalbibliographie zugleich die Möglichkeit gewährte zur Herstellung, eines Cen tralkatalogs aller Hauptbibliotheken der Welt. — Für die mannigfachen Anregungen und vielseitigen Erörterungen die das vorliegende Werk bietet, ist man dem Verfasser jedenfalls Dank schuldig; nur will es scheinen, daß, wie er den Titel seines Werkes in zu bescheidenen Grenzen hält, auch sein Ver trauen in die Möglichkeit der Ausführung universeller Pläne, besonders auch in die Arbeitsfähigkeit der Bibliographen zu gering sei. U. L Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Büchervertrieb durch Kolpor- teusen. Prozeß gegen den Reisebuchhändler Wilhelm Fritsch in Berlin. (Nachdruck verboten.) — Der Prozeß gegen den Buchhändler Wilhelm Fritsch in Berlin beschäftigte am 24. d. M. das Reichsgericht. Der Angeklagte ist am 11. Juni vom Schwurgerichte beim Landgericht I wegen Verbrechens gegen die persönliche Freiheit und die Sittlichkeit zu b Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurteilt worden. (Vgl. Börsenblatt Nr. 133 u. 134.) Er betrieb eine Reisebuchhandlung und hatte aus dem Verlage von Paul Kittel die Werke »Unser Fritz-, -Bismarck- und -Moltke- aus eigene Rechnung übernommen. Ferner befaßte er sich auch mit dem Vertriebe der illustrierten Prachtwerke -Im Fluge durch die Welt-, »Die neue Welt- und -Fürst Bismarck-, Zum Ver triebe dieser Werke nahm er weibliche Reisende an, die für ihn und nach seinen Anweisungen Deutschland und die Nachbarländer bereisen mußten. In den Jahren 1895 bis 1897 hat er Reiselegitimationen für 57 weibliche Reisende nachgesucht. Die Anzeigen, in denen er diese letzteren suchte, lauteten gewöhnlich folgendermaßen: -Junge Damen von schöner Figur, aus guter Familie, können mit leichter Mühe 400—500 ^ monatlich durch ihre, Vorkenntnisse nicht er fordernde, Thätigkeit in einem hiesigen Kunstverlag verdienen-. Die Anklage ging auch dahin, daß er sich den Damen gegenüber des Betruges und Betrugsversuches schuldig gemacht habe, doch ist insoweit Freisprechung erfolgt. Der Hauptvorwurs, der gegen den Angeklagten erhoben wurde, bestand darin, daß er sich in sittlicher Hinsicht gegen eine große Anzahl der jungen Damen ver gangen habe. Die Verurteilung ist ersolgt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Geschworenen im Mai 1896 die minderjährige Helene R. durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern entzogen und entführt hat in der Absicht, sie zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen und um sie zur Unzucht zu bringen (88 235 und 236), und weil er ferner am 30. März 1896 an der Hedwig Lange das Verbrechen der Notzucht begangen hat. Die Ge schworenen waren über den Antrag des Staatsanwalts hinaus gegangen und hatten nicht nur den Thatbestand des 8 235, den der Staatsanwalt bezüglich der Helene R. als vorliegend erachtete, sestgestellt, sondern auch den des 8 236. 8 235 sagt: -Wer eine minderjährige Person .... ihren Eltern entführt .... wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft-. 8 236 da- gegen bedroht mit der gleichen Strafe denjenigen, der eine weib liche Person wider ihren Willen .... entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Dem Anträge des Verteidigers, von dem 8 317 der Strafprozeßordnung Gebrauch zu machen und die Sache vor das Schwurgericht der nächsten Sitzungsperiode zu verweisen, weil die Geschworenen sich in der Hauptsache zum Nachteile des Angeklagten geirrt hätten, gab der Gerichtshof keine Folge. Bei der Urteilsverkündigung wurde allerdings zugegeben, daß die Ge schworenen sich bei Anwendung des 8 236 geirrt haben (es ist nämlich nicht erwiesen, daß der Angeklagte die That wider den Willen der R. begangen hat), aber das Gericht war der Ansicht, daß dieser Irrtum dem Angeklagten nicht zum Nachteile gereiche, da Jdealkonkurrenz der 88 235 und 236 vorliege und die härtere Strafe des 8 235 (8 236 läßt unter gewissen Umständen auch Ge fängnis zu) zur Anwendung kommen müsse. Die Revision des Angeklagten richtete sich im wesentlichen gegen die Nicht-Berücksichtigung des soeben erwähnten Antrages, den der Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellt hatte. — Der Reichsanwalt erklärte diese Rüge für begründet. Das Reichs gerichtsurteil, auf welches sich der Schwurgerichtshos anscheinend gestützt habe, könne hier nicht in Betracht kommen, da die Sachlage eine andere sei. — Das Reichsgericht erkannte sodann auf Aus hebung des Urteils, soweit der Angeklagte aus den 88 235 und 236 verurteilt und aus eine Gesamtstrafe erkannt worden ist. Die Sache wurde in diesem Umsange an das Schwurgericht beim Land gerichte I Berlin zurückoerwiesen. Im übrigen wurde die Revision verworfen. In der Begründung wurde hervorgehoben, daß der Irrtum der Geschworenen insofern für den Angeklagten einen Nach teil bedeutet habe, als er die Verurteilung des Angeklagten aus I einem Paragraphen zur Folge hatte, der überhaupt nicht ange- ! wendet werden durfte. Sprechsaal Zu dem Artikel »Noch eine Buchhaltnngsfrmje«. (Vergl. Börsenblatt Nr. 193.) Diese .Buchhaltungsfrage- scheint mir gar keine Frage zu sein. Selbstverständlich — und damit stimme ich der Redaktion des Börsenblattes zu — muß die Bilanz so aufgestellt werden, wie das Gesetz es vorschreibt. Aber ganz abgesehen davon, halte ich es für unmöglich, eine Bilanz richtig aufzustellen, wenn man die Außen stände unberücksichtigt läßt. Im vorliegenden Falle kann es sich jedoch — ebenso selbstverständlich — nur um die Außenstände des Jahres 1898 handeln, oder — was im Resultat dasselbe ist — um die Differenz zwischen den Außenständen ultimo 1898 und ultimo 1897. Durch die Einsetzung dieses Postens in die Bilanz wird dem Geschäftsführer sein Recht — aber auch nur dieses, und es ist mir unverständlich, wie die Redaktion des Börsenblattes hierbei von -unbillig- sprechen kann. Die im Jahre 1898 entstandenen Außen- > stände sind doch unbestreitbar -das Ergebnis eigener Arbeit- des Geschäftsführers. Bemerkung der Redaktion. — Für das Jahr 1898 haben wir gegen die Berechnung des Gewinnanteils aus sicheren Außen ständen natürlich nichts zu erinnern. Unbillig finden wir nur, daß dieser Gewinnanteil aus einer -pslichtmäßigen Korrektur- herqeleitet werden soll, also auch aus der nachträglichen Ein stellung der nicht beachteten Außenstände früherer Jahre in die Bilanz von 1898. Diese Absicht scheint uns in der Frage an gedeutet zu sein. Es ist auch recht, daß zweifellose Versäumnisse früherer Vermögensaufstellungen in einer späteren Ausstellung nach geholt werden. Hauptsache bleibt allerdings, daß der Eingang der Außenstände sicher erwartet werden darf, bezw. daß ihr Wert richtig geschätzt wird. Da es sich um ein Zeitungsgeschäft handelt, hier also vermutlich um gestundete Inserat- und Abonnements gebühren, so ist vielleicht in der mangelnden Sicherheit der Forde rungen der Grund für deren bisher unterlassene Einstellung in die Bilanzen zu suchen.
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