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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1898
- Sprache
- Deutsch
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189. 17. August 1898. Nichtamtlicher Teil. 6015 Artikel 3. Die Urheber, welche keinem der Verbandsländer an geboren, aber ihre Werke der Litteratur oder Kunst zum ersten Male in einem Berbandslande veröffentlichen oder veröffentlichen lasicn, sollen für diese Werke den Schutz geniesten, den die Berner Uebcreiukunft und die gegen wärtige Zusatzakte gewähren.*) Artikel 4. Der Ausdruck »Werke der Litteratur und Kunst« umfaßt Bacher. Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographieen, Illustrationen, geo graphische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Druckes oder sonstiger Vervielfältiguug veröffentlicht werden kann. Artikel 5. Den einem der Vcrbandsländer angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Origi nale das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu über sehen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Uebersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbands- land eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen.**) Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes. Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Be richten oder Heften, welche von litterarischen oder wissen schaftlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft be züglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 31. Dezember des Jahres, in welchem das Werk er schienen ist. Artikel 6. Rechtmäßige Uebcrsetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge rücksichtlich ihrer unbe fugten Vervielfältigung in den Verbandsländern den in den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Schutz Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Uebersetzung allgemein sreisteht, so steht dem Uebersetzer kein Einspruch gegen die Uebersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu. *) Artikel 3, früherer Wortlaut: Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft finden in gleicher Weise auf die Verleger von solchen Werken der Litteratur und Kunst Anwendung, welche in einem Verbandslande veröffent licht sind, und deren Urheber einem Nichtverbandslande angehört. **) Artikel S, Absatz 1, früherer Wortlaut: Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu ge statten. Artikel 7.*) Feuilletonromane, einschließlich der Novellen, welche in einem Vcrbandsland in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechts nachfolger weder im Originale noch in Uebersetzung ab gedruckt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Ab druck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Rümmer ausgesprochen ist. Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Be dingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird. Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen In halts, bei Tagesueuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine Anwendung. Artikel 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen be stehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Ab kommen maßgebend sein. Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffent liche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musika lischen Werken^ sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegen seitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungs- rechts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Uebersetzung ihrer Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung auf die öffentliche Aufführung von nicht ver öffentlichten und solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat. Artikel 10. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche die gegen wärtige Uebereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Litteratur oder Kunst, welche mit verschiedenen Namen, wie »Adaptationen, musikalische Arrangements« u. s w. bezeichnet zu werden pflegt, sofern dieselbe lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Es besteht darüber Einverständnis, daß die Gerichte der verschiedenen Verbandsländer gegebenenfalls diesen Artikel nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landes gesetze anzuwenden haben. *) Artikel 7, früherer Wortlaut: Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Uebersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeit schrift ausgesprochen ist. Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und -vermischten Nach richten- kerne Anwendung finden. 800'
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