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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1898
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- 1898-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1898
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- Deutsch
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5992 Nichtamtlicher Teil. 188, 16. August 1898. Erwerbsleben enthalten, möge nun der Wettbewerb Veranlassung oder Zweck der GesetzeSoerletzung sein, oder sonstwie ein Zusammen hang gegeben sein. Richtig ist, datz da« Urteil eine Feststellung in der Richtung eine« Zusammenhang« der unter Anklage gestellten Aeutzerung mit dem Wettbewerb nicht enthält. In dem Eröff- nungSbeschlusse war dem Angeklagten ein Vergehen de« Betrugs in idealer Konkurrenz mit einem Vergehen der verleumderischen Beleidigung und einem Vergehen des unlauteren Wettbewerbs zur Last gelegt, indem unterstellt wurde, der Angeschuldigte habe die fragliche, bewußt unwahre Behauptung in der Absicht vorgebracht, die zwischen dem Wirt D. und dem Weinhändler S. S. bereits seit mindesten« acht Jahren bestehende Geschäftsverbindung zu lösen und statt dessen eine solche mit dem Vater des Angeklagten, dem Weinhändler I. St., zu knüpfen, insbesondere am fraglichen Tage von D. eine Bestellung aus Wein zu erhalten. Das Urteil dagegen erklärt es sür unerwiesen, daß der Angeklagte, als er die fragliche Nachrede führte, an eine Bestellung durch D. gedacht oder gar bezweckt habe, durch seine unwahre Behauptung eine solche Bestellung zu erlangen. — Auch ohne die letztere Absicht war es ja immer noch möglich, daß der Angeklagte die unwahre Behauptung zum Zwecke des Wettbewerbs über den Konkurrenten S. aufgestellt hätte, allein in dem Urteil ist hierüber nichts gesagt. Wenn eS also wirklich ein Merkmal des in 8 7 oit. unter Strafe gestellten Thatbestandes wäre, daß die üble Nachrede zu Zwecken des Wettbewerbs oder im Zusammenhang mit diesem ge macht wurde, so erschiene die Rüge als begründet. Indessen kann diese Auffassung des Gesetzes nicht sür richtig erkannt werden. Wäh rend der die civilrechtliche Verantwortlichkeit wegen übler Nach rede regelnde 8 6 des Gesetzes ausdrücklich voraussetzt, daß die den Geschäftsbetrieb oder den Kredit des andern gefährdende Ausstreuung -zu Zwecken des Wettbewerbs-, geschieht, fehlen die letzteren Worte in dem die bewußt unwahre Nachrede in straf rechtlicher Beziehung treffenden 8 7. Zunächst spricht die Ver mutung dafür, daß der Unterschied ein von dem Gesetzgeber bedachter und beabsichtigter sei; es lag ja andernfalls auch nahe genug, den Wortlaut des 8 6 auch bezüglich jener Voraus setzung in dem 8 7 öu wiederholen. Da letzteres nicht ge schehen ist, so müßten zwingende Gründe vorliegen, um gleich wohl anzunehmen, daß die gleiche Voraussetzung auch sür den Fall des 8 7 gewollt sei. Derartige Gründe können aber nicht geltend gemacht werden. Allerdings bezweckt das Gesi tz vom 27. Mai 1896, wie auch sein Titel besagt, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (eoveurrevvs äöloz'al«), die Führung des Wettkampfes im Gewerbebetrieb durch Anwendung sittlich verwerflicher oder gegen Treu und Glauben ver stoßender Mittel, — und will das Gesetz der im Wettbewerb stehenden Erwerbslhätigkeit prinz piell Schutz gegen illoyale Beeinträchtigung von seiten der Mitbewerber gewähren. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß das Gesetz, über die Grenze dieses Gebiets hinaus- greisend, einzelne Verbote oder Strafbestimmungen auch gegen Dritte, außerhalb des Wettbewerbs stehende Personen, beziehungsweise gegen solche den Geschäftsbetrieb des anderen gefährdende Hand, lungen kehren wollte, welche einen Wettbewerb nicht zum Zwecke haben. In der Begründung des Gesitzentwurfs (eit. Seite 18) ist gesagt, der Anwendungsbereich der 88 6 und 7 sei keines wegs auf das Verhältnis zwischen Kaufleuten beschränkt, die Anschwärzung eines Erwerbsgeschäfts solle vielmehr zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn sie von einer außer halb des geschäftlichen oder gewerblichen Verkehrs stehenden Privatperson geübt wird. Dies läßt sich freilich dahin auffassen, daß die Handlung der Privatperson — wie bei 8 6 des Gesetzes in der Thal erfordert wird — die Förderung des Wettbewerbs eines anderen bezwecken müsse. Allein daß das Gesetz sich an diese Grenze nicht durchgängig gehalten hat, ergiebt sich aus § 9 des Gesetzes, wonach wegen einer dort unter Strafe gestellten Mit teilung von Geschäftsgeheimnissen z. B. ein Arbeiter oder Lehrling sich verantwortlich macht, nicht bloß wenn er zu Zwecken des Wettbewerbs (anderer), sondern auch wenn er in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, aus Rache oder Bosheit handelt, also ganz abgesehen von jenem elfteren Zweck Aus der Entstehungsgeschichte des G-setzes und den Materialien zu demselben läßt sich die gegenteilige Auffassung von dem subjektiven Thatbestand des 8 7 nicht rechtfertigen. Der erste Entwurf vom Januar 189b hatte weder in dem 8 4 (jetzt 8 6). noch in dem 8 5 (jetzt 8 7) das Erfordernis -zu Zwecken des Wettbewerbs- aus drücklich ausgeführt (Hauß Seite 16 f.). In der Begründung zu dem Entwurs vom Dezember 1895 (Seite 17 s.) ist zwar bei Er örterung der 88 6 und 7 allgemein von der Pflicht die Rede, un wahre Angaben, die das Publikum irreführen und -den Mit bewerber- schädigen, zu vermeiden; indessen wird in dem Folgen den wiederum die strafrechtliche Verantwortung den civilrechtlichen Rechtsbehelsen gegenübergestellt. Hinsichtlich der elfteren wird nach Anführung von Beispielen unwahrer Ausstreuungen, die zwar nicht den Kredit, aber den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen, erwogen, daß solche Behauptungen, wenn wider besseres Wissen ausgestellt, verdienen, nicht minder als kreditgefährdende Verleumdungen straf rechtlich geahndet zu werden — das würde auf eine Absicht diS Gesetzgebers hindeuten, die allgemeine Strafandrohung in 8 187 Strafgesetzbuchs, die ja von dem Zweck des Wettbewerbs unab hängig ist, durch eine nach letzterer Richtung gleich allgemeine Strafbestimmung für wissentlich unwahre Nachreden, wodurch der Geschäftsbetrieb gefährdet wird, zu erweitern und zu ergänzen. Die gegenteilige Ansicht sührt sür sich eine Bemerkung der Reichstagskommission an (Kommissionsbericht Nr. 192 Seite 18), welche gegenüber der Frage, ob der Thatbi stand de« 8 7 auch eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich ziehe, daraus hinwefft, daß -alle Fälle, die unter den 8 7 sollen, zugleich den 8 6 ver- litzen-. Allein die letztere, übrigens nicht unmittelbar die gegen wärtige Frage betreffende Acußerung ist ungenau und hat nicht die ihr unterstellte Bedeutung; sie läßt sich mit den Worten des Ge setzes in Einklang setzen, wenn beachtet wird, daß die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Mai 1896 allerdings von der Voraussetzung des 8 6 .zu Zwecken des Wettbewerbs- abhängig ist, die insoweit auch für den Schadens- ersotzanspruch aus wissentlich übler Nachrede gilt, wofern nicht all gemeine bürgerliche Gesetzesvorschriften (elr. Bürgerliches Gesi tzbuch 8 824) etngreifen. Auch die unwahre Ausstreuung desjenigen, der dabei nicht den eigenen oder fremden Wettbewerb bezweckt, arbeitet der unlauteren Konkurrenz in die Hand, und diese Beziehung zu dem Gebiet des neuen Schutzgesetzcs bot gerechtfertigte Veranlassung zu einer Straf bestimmung in diesem Gesetz für den Fall dolosen Handelns, wo durch allerdings in elfter Linie der unlautere Wettbewerb betroffen werden soll. Da die erhobenen Rügen sich d m Ausgesührten zufolge als unbegründet erweisen und im übrigen ein Bedenken gegen das Urteil nicht obwaltet, so war die Revision zu verwerfen. Englische Stimmen über die Verschlechterung des Papiers. Die am 20. Mai d. I. ausgegebene Nr. 2374 des »lourual ok tbs Looist^ ok -liv« in London enthält einen ausführlichen Bericht des von dieser Gesellschaft eingesetzten Untersuchungs-Ausschusses über die Verschlechterung des Papiers. Wir entnehmen diesem Berichte das folgende: » . . . . Bei dem heutigen Stande der Wissenschaft wird man unwillkürlich versuchen, für die physikalischen und chemischen konstanten Eigenschaften des Papiers eine wissenschaftliche Formel zu suchen, da sie unfehlbar an steigender Bedeutung gewinnen müssen und für den Verbrauch und auch die Her stellung des Papiers von entscheidendem Einflüsse sein werden. Wir gestehen gern, daß wir zu dieser Ueberzeugung weniger aus prophetischer Sehergabe, als durch die in dieser Beziehung bereits anderwärts, namentlich in Deutschland, gemachten Untersuchungen und Erfahrungen veranlaßt worden sind. Durch die Untersuchungen der Kaiserlichen Versuchsanstalt in Berlin ist ein Maßstab für die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Papiers sestgestellt und amtlich angenommen worden; aber von noch größerer Wichtigkeit für uns ist die von der genannten Behörde veröffentlichte Tabelle über die an jede Papiersorte zu stellenden Anforderungen, die, von allen Behörden des Reichs und vieler Nachbarstaaten aner kannt, einen großen Einfluß auf die Papiererzeugung des Kontinentes ausgeübt hat. Unser Ausschuß fühlte sich daher verpflichtet, in Anerkennung dieses lobenswerten Vorgehens eine gedrängte Uebersicht über die von der deutschen Kaiser lichen Versuchsanstalt herausgegebenen »Mitteilungen« unserem Berichte zu Grunde zu legen. »Wir erwarten nicht, daß die aus diesen Untersuchungen hervorgegangenen Maßstäbe von dem englischen Papier handel ohne weiteres angenommen werden, aber zweifellos bilden sie ein wertvolles Material für die Papieruntersuchung und mußten schon aus diesem Grunde in unfern Bericht aus genommen werden. Die Entscheidung selbst muß der Ent wickelung, die von der öffentlichen Meinung geleitet werden dürfte, überlassen bleiben, und der Unterzeichnete Ausschuß
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