Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1898
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188, 16. August 18S8. Nichtamtlicher Teil. 5991 Nichtamtli Entscheidung des Reichsgerichts. Verhältnis der verleumderischen Kreditgefährdung zu der Aufstellung wissentlich unwahrer Behaup tungen über den Inhaber eines Erwerbsgeschäfts, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen. Strafbarkeit der letzteren Handlung, auch wenn sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht. (Strafgesetzbuch Z 187. — Gesetz zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbs, vom 27. Mai 1896, 8 7) Das in Nr. 187 d. Bl. besprochene Urteil des Reichsgerichts stützt sich aus folgende Gründe, deren Wortlaut wir der -Besonderen Beilage zum Reichsanzeiger- entnehmen: Gründe. I. In dem angefochtenen Urteil ist thatsächlich sestgestellt, daß der Angeklagte gegenüber dem Gastwirt D. in dessen Wirtschaft in Beziehung aus den Wrinhändler S. S., mit dem D. in Geschäfts verbindung stand, geäußert hat, der rc. S. habe Bankerutt oder Konkurs gemacht, — und ist als erwiesen angenommen, daß diese Behauptung unwahr und von dem Angeklagten wider besseres Wissen vorgebracht worden sei. Soweit die Angriffe der Revision sich gegen diese Feststellungen richten, muß denselben ein Erfolg versagt bleiben. II. In materieller Richtung wird gerügt, es seien die §8 187, 73 des Strafgesetzbuchs und 8 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zur Bekämpfung de« unlauteren Wettbewerbs in dem angefochtenen Urteil durch fehlerhafte Anwendung aus den festgestellten That- bestand verletzt. 1) Die Revision bekämpft zunächst die Auffassung des Vorder richters, der Angeklagte habe sich eines Vergehens der verleum derischen Beleidigung im begrifflichen Zusammenflüsse mit einem Vergehen des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht, und meint, es würde hier nicht Jdealkonkurrenz, sondern Gesetzes konkurrenz vorliegen. Allein die hierzu gemachten Ausführungen verkennen das Verhältnis der Strafbestimmung im 8 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zu dem 8 187 des Strafgesetz buchs. Dieses Verhältnis ist nicht dasjenige des besonderen, spezielleren, etwa für eine gesetzlich ausgezeichnete Begehungs- sorm gegebenen Strafgesetzes zu dem generellen; auch nicht das jenige einer Subsidiarität in dem Sinne, daß das eine Gesetz stets nnr angewendet werden wollte, falls nicht da« andere Anwendung findet, endlich auch nicht das Verhältnis der Konsumtion der einen Strafdrohung durch die andere, wobei ein Strafgesetz Thatbestand und Strasdrohung des anderen teilweise in sich ausgenommen hätte. Vielmehr handelt es sich bei den beiden erwähnten Straf bestimmungen um verschiedenartige Thatbestände, welche neben einander und außerhalb des anderen bestehen können, deren Kreise sich weder decken, noch einschließen, noch notwendig schneiden. Der 8 187 des Strafgesetzbuchs bedroht mit der Strafe der verleumde rischen Beleidigung denjenigen, der wider besseres Wissen in Be ziehung aus einen anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zn ge fährden geeignet ist. Nach 8 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 macht sich strafbar: wer wider besseres Wissen über das Erwerbs- geschäst eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters eines Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen. Es erhellt aus der Verschiedenheit der in den beiden Gesetzen aufgestellten objektiven Thatbestandsmerkmale, daß es sich um gesonderte Delikte handelt mit verschiedenem Gegen stand der Rechtsverletzung und mit verschiedener Begehungs- sorm. Dort ist cs neben der Verletzung der Ehre die Kredit gefährdung, in letzterer Richtung allerdings gleichfalls ein Ver mögensdelikt, hier die Betriebsschädigung, wogegen der Strafschutz gewährt wird. Zu der Strafbestimmung des 8 7 eit. führte den Gesetzgeber die Erwägung: die Erfahrung zeige, daß unwahre Aeußerungen, ohne den Kredit eines Gewerbetreibenden zu schädigen, doch dessen Geschäftsbetrieb, namentlich den Absatz eines Geschäfts in empfindlichster Weise beeinträchtigen können. Behauptungen ivie, eine Fabrik sei durch Feuer zerstört rc. Seien solche Be hauptungen wider besseres Wissen ausgestellt, so verdienen sie nicht minder als kreditgesährdende Verleumdungen strafrechtlich geahndet zu werden. Motive zum II. Entwurf des Gesetzes. Drucksachen des Reichstages 1895/96 Nr. 35 Seite 17. cher Teil. ES wollte hiernach unter Strafe eine Handlung gestellt werden, die bis dahin noch nicht in dem Bereich des geltenden Strafgesetzes lag. Durch eine Schädigung des Geschäftsbetriebs, wie sie nach 8 7 schon durch üble Nachrede von den Waren eines anderen er. folgen kann, wird der Geschäftsinhaber nicht immer an seiner Ehre verletzt, es wird dadurch auch nicht notwendig sein Kredit — das Vertrauen, das er hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögens rechtlichen Verbindlichkeiten genießt — gefährdet. Umgekehrt wird eine Kreditgefährdung im Sinne von 8 187 des Strafgesetzbuchs zwar für die Regel auch eine Schädigung oder doch Gefährdung des Geschäftsbetriebs des Angegriffenen in sich schließen; aber begrifflich notwendig ist dies nicht; so ist denn auch in dem die civilrechtliche Verantwortlichkeit regelnden 8 6 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 neben der Schädigung des Geschäftsbetriebs die Schädigung des Kredits alternativ angeführt. Unzutreffend ist hiernach die Behauptung der Revision, der Thatbestand des 8 187 des Strafgesetzbuchs sei in jenem des oit. 8 7 völlig enthalten, die letztere wettergehende Gesetzesstelle umfasse die elftere insofern, als die Kreditgesährdung nur eine Richtung darstelle, in der der Betrieb eines Geschäfts geschädigt werden könne, auf welchem Wege die Revision dann zu dem Ergebnis gelangt, daß bei einer Behauptung von kreditgefährdender (nicht zugleich beleidigender) Natur die An wendung des 8 187 des Strafgesetzbuchs durch den 8 7 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 ausgeschlossen sei. Vielmehr ist dann, wenn im gegebenen Falle durch dieselbe Nachrede sowohl der Kredit, als der Geschäftsbetrieb gefährdet wird, die Voraussetzung des 8 73 des Strafgesetzbuchs gegeben; und von selbst versteht sich die Anwend barkeit der letzteren Strafrechtsnorm für den Fall, wo die auf gestellte Behauptung zugleich eine Beleidigung in sich schließt. Es kommt in diesen Fällen freilich nur ein Strafgesetz zur Anwendung, aber nicht § 7 oit., sondern der die schwerere Strafe androhende 8 187 des Strafgesetzbuchs. 2) Die Strafkammer hat — wie dies auch die Revision zugiebt — mit Recht angenommen, daß die Behauptung, S. habe Bankerutt oder Konkurs gemacht, geeignet sei, den Kredit desselben zu gefährden und seinen Geschäftsbetrieb zu schädigen. Aber auch die von der Beschwerde angegriffene weitere Feststellung des Urteils, jene Aeußerung sei geeignet gewesen, den S. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdizen, enthält nicht einen Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte. Allerdings mag die Be gründung, daß -jeder, der in Konkurs gerät, in seinem geschäft lichen und geselligen Ansehen stark sinkt-, in dieser Fassung und dieser Allgemeinheit Bedenken erregen. Allein das Gericht hatte, wie aus der Hervorhebung des geschäftlichen Ansehens zu entnehmen, ohne Zweifel die Verhältnisse eines Geschäftsmannes im Auge, und in Beziehung auf einen Geschäftsmann, zumal wie vorliegenden Falles auf einen Kaufmann, gemacht, ist die Aeußerung, derselbe habe Bankerutt oder Konkurs gemacht, zweifellos geeignet, denselben in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Es ist richtig, daß die Konkursfälligkeit manchmal eine unverschuldeteist; aber die öffent liche Meinung ist geneigt, für ein eigenes Verschulden des Bank brüchigen als die Ursache zu präsumieren und mit dem Fallieren eines Geschäftsmannes auch einen gewissen sittlichen Makel zu ver knüpfen; davon abgesehen, bringt die Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner auch nach gesetzlichen Vorschriften bestimmte Be schränkungen in Ausübung der bürgerlichen Rechte für die Dauer des Konkurses und insofern eine Schmälerung der Ehre mit sich. Be sondere Umstände, welche in dem gegebenen Falle die Aeußerung des Angeklagten zu einer Beleidigung stempeln würden, mußten nicht, wie die Revision annimmt, noch außerdem fistgestellt werden. Ob S- S. sich in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat (was die Revision daraus folgert, daß S. einmal um die Mitternachtsstunde von dem Wirt D. eine Zahlung eintreiben wollte), konnte allen falls für die Strafzumessung von Bedeutung sein, ist aber keines falls geeignet, den Thatbestand des 8 187 des Strafgesetzbuchs auszuschließen. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Aeußerung ist nicht die: S. sei in Zahlungsschwierigkeiten, oder er habe - ab gehandelt-, d. h. mit seinen Gläubigern arrangiert: Wie es sich in Wirklichkeit mit der Zahlungsfähigkeit des S. verhielt, ist eine die Revisionsinstanz nicht berührende Frage. Die Unwahrheit der Aeußerung aber, S. habe Konkurs gemacht, ist unangreifbar that sächlich festgestellt. 3) Anlangend weiter die Verurteilung wegen eines Vergehens wider 8 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, so vermißt die Revision in dem Urteil eine Feststellung über die innere Veranlassung, den Zweck der Aeußerung oder eine sonstige Thalsache, die neben der Anwendung des 8 187 Reichsstrafgesetzbuchs noch diejenige des 8 7 eit. Gesetzes rechtfertige. Die Handlung — wird ausgeführt — müßte, wenn sie auf Grund des letzteren Gesetzes geahndet werden solle, eine Verletzung des von diesem Gesetz geschützten lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen 797»
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