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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1898
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- Deutsch
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angabe, die im Gesetz bekanntlich fortgefallen ist. Die Mo tive zu dein Gesetzentwürfe stellten den sonderbaren Satz auf: »Daß sogenannte Zeitungsnachrichten keinen Schutz gegen Nachdruck in Anspruch nehmen können, folgt aus der Natur dieser Nachrichten von selbst; dieselben enthalten eben nur thatsächliche Berichte und charakterisieren sich daher überhaupt nicht als eigene geistige Schöpfungen, die durch das vor liegende Gesetz geschützt sind.«*) Diesen sonderbaren Standpunkt hat dann einer der be deutendsten Interpreten des Urheberrechts, Professor Köhler in Wützburg, zum Ausgangspunkt für folgerichtige, aber höchst absonderliche Ausführungen benutzt. Das Autorrecht, sagt er**) »ist das Recht an einer Schöpfung, es beruht darauf, daß die schaffende Kraft des Geistes ein neues, vorher nicht vorhandenes Erzeugnis hervor gebracht hat. Daher fällt aus dem Begriff der möglichen Autorobjekte zunächst alles heraus, was bloße Entdeckung, was bloßes Bekanntmachen von etwas bereits Vorhandenem ist, sei es nun die einfachste, mit Händen greifbare Thatsache, sei cs die mit den größten Opfern erkaufte Wahrnehmung, sei es die mit der größten wissenschaftlichen Erudition und dem größten Scharfblick enträtselte Wahrheit.« Köhler be streitet infolgedessen, manchmal ausdrücklich gegen die ent gegengesetzten Gerichtsurteile und Sachverständigenurteile, ein Autorrecht an Adreßbüchern, Kursbüchern, Gerichts-, Me dizinal-, Theater- rc. Kalendern mit Personalnotizen, Kata logen, Logarithmentafeln rc., weil wohl däniit ein Einblick in eine tsrra inoobnita gegeben werden könnte, aber keine eigene Schöpfung vorliege. Wohin würde aber eine solche Definition führen, die nur auf novellistische Erzeugnisse zu geschnitten zu sein scheint? Die Herausgeber von Sagen und Märchen rühmen es an ihren Sammlungen, daß diese lediglich durch Aufzeichnung, getreu den kursierenden Volks erzählungen, entstanden sind; solche Ävcher wären also Nicht gegen Nachdruck im ganzen geschützt.**') Es erscheint eben nicht zulässig, beim Autorrecht die Form des geistigen Erzeugnisses völlig außer acht zu lassen. Dem Geschichtschreiber ist es unmöglich, die ThütsacheN aus seinen Fingern zu saugen; er ist üuf die Benutzung der so genannten Quellen und anderer Werke angewiesen. Trotz dem sich seine Darstellung im wesentlichen also nur durch die Form, die Art der Erzählung, die Gruppierung der That- sachen von denjenigen seiner Vorgänger unterscheiden kann, trotzdem man also nicht eigentlich von einem, durch die schaffende Kraft des Geistes inhaltlich neu erzeugten Werke in solchen Fällen — z. B. bei Schulbüchern — sprechen kann, wird niemand dem neuen Werke die Schutzberechtigung ab streiten wollen. Streng genommen ist bei sehr vielen Werken eben nur die Form neu. Schreiber dieses hat vor einigen Jahren eine Städte-Chronik in Form eines Kalenders heraus gegeben, deren Zusammenstellung für das gegenwärtige Jahr hundert überaus mühsam und zeitraubend war, indem zu diesem Zwecke die alten Zeitungen Stück für Stück durchgesehen werden mußten. Don »schaffender Kraft des Geistes« konnte bei der Arbeit weniger die Rede sein als von der Fähigkeit, richtig auszuwählen, zu kombinieren und zu kondensieren. Es ist ein Nachdruck versucht worden, der aber auf die Drohung mit eiNer Urheberrechtsklage eingestellt wurde. Hier wäre in der That nur die neue Form zu schützen gewesen, und es ist mir sehr zweifelhaft, ob das Gesetz den gewünschten Schutz geboten hätte. In einem Falle hat das Urheberrechtsgesetz eiNen Nachdruck *) Stenogr. Bericht. I. Leg -Periode 1870 Bd. III, S. 133. "i Büiorrrecht, S. I60 u. ff. Jena 1880. *") Wirklich hat man den Grimmschen Märchen ein Urheber recht abstreitrtt wollen, indes ohne Erfolg; vgl. Börsenbl. 1882, Nr. 116. freigegeben, der schon vor fast vierhundert Jahren durch Privi legium geschützt worden ist. In dem ersten Artikel ist dar auf hingewiesen worden, daß der Humanist Celtes, als er die Werke Hroswithas herausgab, vom Reichsregiment gegen deren Nachdruck geschützt wurde. Das wäre nach dem heutigen Rechte nicht mehr möglich, da der Reichstag 1870 ausdrücklich einen Schutz aufgefundener Handschriften verweigerte, and zwar aus der Erwägung, daß es ein Schaden für die Wissen schaft sein würde, wenn der erste Herausgeber einer alten Handschrift gegen eine anderweitige und vielleicht bessere Be arbeitung derselben geschützt wäre. Das Urheberrecht bezieht sich dagegen auf seine, bei der Herausgabe geleistete eigene Produktion, also auf den kritischen Apparat, den Kommentar, die erläuternden Anmerkungen u. a. Es kaNn dabei nicht geleugnet werden, daß die erste Herausgabe einer alten Hand schrift oft ebenso große Mühe und Arbeit verursacht, wie ein eigenes geistiges Erzeugnis. Eine vielfach angefeindete Bestimmung ist die Erlaubnis der Uebernahme einer kleineren gedruckten Schrift in ein größeres Ganzes, das nach seinem Hauptinhalte ein selb ständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, die aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen littera- rischen Zweck veranstaltet werden. Freilich ist in allen diesen Fällen die Quellenangabe Bedingung. Bei dieser weit greifenden Bestimmung ist es der Kommission allerdings passiert, daß sie, lediglich um die Kasuistik des Entwurfes zu vermeiden, mit der Zusammenfassung eine erhebliche Er weiterung des erlaubten Nachdrucks geschaffen hat.*) Diese einzelnen herausgegriffenen Beispiele, bei welchen das neue Gesetz eine Klarstellung bringen müßte, könnten leicht noch um das Vielfache vermehrt werden. Das Urheberrecht gehört infolge seiner ganz eigenartigen Natur und infolge des Umstandes, daß es nur insoweit geschützt werden soll, als dadurch nicht der Allgemeinheit und der Wissenschaft Schaden zugefügt wird, zu den schmierigsten Materien des Privatrechts. Es wäre sehr zu wünschen, daß der neue RegierungsentMurf möglichst bald an die Oeffentlichkeit ge langte, damit eine Aussprache darüber aus den verschiedenen Interessentenkreisen ermöglicht würde. Auf unsere Volks vertretung ist in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung nicht allzu großes Vertrauen hinsichtlich der eingehenden Würdigung der verschiedenartigen Verhältnisse zu setzen. Das hat der alte Reichstag, der sich von deM neuen ja nicht wesentlich unterschied, bei der Beratung des amerikanisch-deutschen Uebereinkommens gegen Nachdruck im Jahre 1892 »voll und ganz« bewiesenI 6. U. *) Vgl. auch Klostermann, Urheberrecht S. 207. Berlin 1876. Kleine Mitteilungen. Zum Recht de« Handlungsgehilfen. - Dem Leipziger Tageblatt wird folgendes mitgeteilt: Bekanntlich ist darüber immer noch Streit, ob die am 1. Januar 1898 in Kraft getretenen Be stimmungen deS Handelsgesetzbuches rückwirkende Kräft habett. Das Landgericht Berlin hat diese Frage kürzlich bejaht. Jetzt hat sich oieser Ansicht in einem interessanten Urteil auch das Amts- und Landgericht Hamburg angeschloffen. ES ist für die rückwirkende Kraft der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Hand lungsgehilfen eingetreten. DaS Urteil ist noch Nach einer anderen Seite hin von Bedeutung. Es wird vielfach geglaubt, daß eine Verein barung, die den Vorschriften des neuen Handelsgesetzbuches zuwider lause, im Streitfälle nach diesen Vorschriften modifiziert werde. DaS Landgericht Hamburg hat iN dem vorliegenden Urteil gegenteilig, nämlich dahin entschieden- daß, wenn ritte Vereinbarung nach dem Handelsgesetzbuche ungiltig sei> nichts als vereinbart gelte und die gesetzliche Vorschrift zur Anwendung komme. Der Handlungsgehilfe war mit wöchentlicher Kündigung angestellt. Da nach dem neuen Handelsgesetzbuch nur eine monatliche als kürzeste vereinbart werden darf, so meinte die Firma, daß Nun die miNdtstzulässige Frist zur An wendung komme. Das Gericht aber entschied: Da eine nicht zulässige
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