Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189808117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980811
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-08
- Tag1898-08-11
- Monat1898-08
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
K892 184. 11 August 1898 Nichtamtlicher Teck. Konrad Wttiwer's Verlag in Stuttgart. l-ambort u. Stadt: Noäsrns Villen u. l,nnäll!i.u8sr in klolr u. 81«io. l>!illt»wilienk!1U8Sr u. villsnnrt. IVodnAslliluäs. Ostails, lonsvnoeiolltsn, 6runäri88S sie. io lnrll. Darstsllx. 20. IllA. Ar. I'ol. <5 ll'nf.) bs.r 7. 50 Ariedr. Wolfrum S- Co. in Wien. Ltovötbo-Lsrtodt, äsr, äss östsrrsiediseiisn InASnisnr- u. Ilrolli- t.slctsn-Vsrsin8 u. ctis Lntvie^lunA äsr ^uvsnclunA äer Lnn- «-sieon clsr üsvölbs in clsr Lnuicnnst. HrsA. v. clsr liscl. äse -Lnntsodllilcsr». Iwx.-4". (III, 31 8. rn. 30 Vix.) llnrt. n. 2. SO Ariedr. Wolfrum in Düsseldorf. ILarttut, k'.: klsus Vorla-Asn 1. slsAnnls n. siotneks Os^orntionso ruw prnlctissllsn üsbrnuciis 1. Osiroratsnrs, Nödsl- n. ^n88tattunxs- AS8edl1i1s, ^.reöitslct.sn ste. Nit Asnnusn Ns.tsris,I5srse5vAn. OriA.-Lntvürts. S. dtx. I'ol. <10 Ink. in. 4 8. Nsxt, in llsx.-8°.) dnr 5. — (llxlt. in Nnpxs: n. 2b. —) L. Zwolii Skt ä- Co. in Krakau. "Lobrs^üskl, L.: 2ur litsrniisebon kinxintkrn^s. I'rvAr. Ar. 8". <34 8.) n.n. —. 20 Scrseichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind. H. Ebbecke, Verlag in Leipzig. 5903 Lvsrs, LIuwsn nin IVsAg. 2. ^.vü. 1 ^ 20 Asb. 2 A. Hartleben's Verlag in Wien. 5904/Ob Collection Hartleben. 7. Jahrg. 1. Bd. Geb. 75 H. August Htrschwald in Berlin. 5901 VstsrinLr-llnisnclsr 1899. 3 Liuke-Resch in Leipzig. 5902 Dachten die Großen an ihn? SO H. Redaktion der Wochenschrift, Der deutsche Scholar in Berlin. 5903 Der deutsche Scholar. Vierteljährlich 2 Ignaz Schweitzer's Verlag in Aachen. 5902 Aachener hinkender Bote auf 1899. 10 H. Brieftaschenkalender aus 1899. 15 -t. Portemonnaie-Kalenderchen auf 1899. 10 Wand- u. Notiz-Kalender 1899. Roh 10 ausgezogen 25 Verlag des „Reichs-Medicinal Anzeigers" B. Konegen in Leipzig. 5903 lkroinuis, Norpdiuniicrankdsit. 2. ^nll. 6n. 2 I'üret, LranirsnAseediebtekormuIarg. 4. ^uü. 30 llielltsr, Hanädued cl«8 VsreiedsrnnAenretss. Oa. 4 ^ 50 <). Friedr. Vieweg L Sohn in Braunschweig. 5903 Klein, Lehrbuch der Erdkunde. 4. Ausl. 2 ^ 80geb. 3 20 R. Voigtländer's Verlag in Leipzig. 5902 Seiler, Gustav Freytag. 2 geb. 2 ^ 25 H. Nichtamtlicher Teil Phantasre-Firmen-Namen im Buchhandel. <Vgl. Börsenblatt Nr. 168, 174.) III. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Königlichen Kammergerichts in Berlin als des höchsten preußischen Ge richtshofes in Sachen des unlauteren Wettbewerbes hat Ver anlassung gegeben, auch an dieser Stelle wieder einmal die Auf merksamkeit auf die besonders im Buchhandel in letzter Zeit so häufig vorkommende Führung von Phantasie-Firmen-Namen zu lenken. Es ist dabei ein Punkt bisher völlig unberührt geblieben, der unseres Erachtens in der Sache gerade von besonderer Wichtigkeit ist, nämlich die Frage, ob der Kaufmann zur Führung einer derartigen Firma überhaupt gesetzlich berech tigt ist. Die Bestimmungen des jetzigen, wie auch des später in Kraft tretenden neuen Handelsgesetzbuches (Artikel 15 bis 27 bezw. KZ 17 bis 37) lassen nun darüber keinen Zweifel. Nach diesen soll der Kaufmann, der sein Geschäft allein oder nur mit einem Gesellschafter betreibt, ebenso jede offene Handelsgesellschaft, d. h. wenn zwei oder mehr Personen ein Geschäft unter gemeinschaftlicher Firma betreiben, seinen bezw. ihre Namen als Firma führen. Das neue Handelsgesetzbuch verlangt sogar bei der elfteren Gattung außer dem Familien namen noch mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Nur Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß Firmen wie: Evangelische Buch handlung, Katholische Buchhandlung, Akademische Buchhand lung, Artistisches Institut u. s. w. unter Beifügung des Namens den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nun hat sich aber in letzter Zeit mehrfach, wie namentlich bei Geschäften von geringerer Bedeutung zu bemerken, die tadelnswerte Gepflogenheit gezeigt, auf Fakturen und Bestell zetteln nur den erlaubten Zusatz als -Firma« zu nennen, den Hauptbestandteil der Firma aber, den eigenen Namen, mit kleinerer Schrift darunter zu setzen oder gar ganz fort zulassen. Diese gesetzwidrige Firmierung, gegen die nach Artikel 26 bezw. H 37 des Handelsgesetzbuches die zuständigen Amtsgerichte durch Ordnungsstrafen einschreiten sollen, ist um so mehr zu tadeln, als sie nicht nur den Verdacht er wecken kann, daß die Käufer oder das Publikum über den Umfang des Geschäfts getäuscht werden sollen, sondern auch die Gefahr in sich schließt, daß Geld- oder Wertsendungen an solche Firmen als unbestellbar zurückgehen, da die Postbehörde einer thatsächlich im Orte nicht bestehenden Firma derartige Sendungen nicht zustellen lassen kann. Gemeingefährlich kann aber der Gebrauch solcher Firma, die das Handelsgericht nicht kennt, werden, wenn unlautere Geschäfte unter solchen Firmen namen getrieben und die infolge dessen entstehenden gericht lichen Klagezustellungen nicht ausgeführt werden können, weil die betreffende Firma am Orte nicht bekannt ist. Anderseits wird auch eine derartige Phantasie-Firma ohne den Namen des Inhabers den Schutz des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs für sich nicht in Anspruch nehmen können. Nach § 8 dieses Gesetzes ist der jenige, der eine Firma in einer Weise benutzt, die darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit der Firma hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter Weise be dient, diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Da aber nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen außer den Aktien-Gesellschaften der Kaufmann oder eine offene Handelsgesellschaft sich solcher Phantasie-Namen allein als Firma zu bedienen nicht befugt sind, so wird sie auch kein Gericht gegen Mißbrauch ihrer Firma seitens eines anderen schützen können. Wenn nun der gesetzwidrige Gebrauch des Firmen-Zusatzes allein als Firma im allgemeinen schon störend für den ge schäftlichen Verkehr ist, so ist er das im Buchhandel bei dessen eigenartiger Organisation noch ganz besonders. Bei dem Verkehr über Leipzig müssen die Pakete, Bestellzettel, Geschäfts papiere rc. erst durch viele Hände gehen, ehe sie an den Adressaten gelangen. Da ist es denn beim Sortieren oft unvermeidlich, daß Sendungen mit so verstümmelter Adresse falsch dirigiert werden und infolgedessen verspätet oder auch gar nicht in die Hände des Adressaten gelangen. Wenn bei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder