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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1898
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- Deutsch
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Litteratur. welche der ganzen Nation gestiftet wurden, für alle Zeiten in die Prwatwillenssphäre der Epigonen einschließen.«*) Die Anschauungen dieses, um die deutsche Rechtswissen schaft hochverdienten Schriftstellers über die mit dem Urheber recht zusammenhängenden Fragen sind heute zum Teil nicht mehr aufrecht zu erhalten, die Nechtsentivickelung ist vielfach über sie hinausgeschritten: aber die obige Bemerkung dürfte auch heute noch auf Richtigkeit voll und ganz Anspruch er heben, wenigstens in Deutschland, wo die Auffassung von jeher vorherrschend war, daß eben doch ein gewaltiger Unter schied sei zwischen dem Eigentum an irgend einem Gegen stand und dem Rechte ausschließlicher Verfügung über die Ergebnisse geistiger Arbeit und künstlerischen Schaffens. Eine übermäßige Dauer der ausschließlichen Verfügungs befugnis der Erben des Urhebers würde sich allerdings der Anerkennung eines litterarischen Eigentums bedenklich nähern und die Nation oder wenigstens deren breiteste Schichten des Genusses der Schöpfungen der besten ihrer Angehörigen berauben oder ihnen diesen doch nur unter unverhältnis mäßig großen Opfern ermöglichen. Von diesem Stand punkte aus muß aber selbstverständlich das Verlangen, die Schutzfrist auf hundert Jahre zu erstrecken, als ein unberech tigtes zurückgewiesen werden. Die Schutzfrist soll lang genug bemessen sein, um den unmittelbaren Erben des Autors die materielle Verwertung der Leistungen ihres Erblassers möglich zu machen; kein Grund ist aber vorhanden, das Benefizium dieser auch der zweiten oder gar der dritten Generation zu kommen zu lassen, deren Beziehungen zu dem Autor doch kaum andere sind als diejenigen der Volksgenossen. Daraus ergiebt sich, daß die Schutzfrist im allgemeinen die Dauer eines Menschenalters nicht übersteigen soll. Dreißig Jahre sind zu kurz bemessen, die achtzig Jahre des spanischen Rechts zu lang, weil sie über die normale Dauer eines Menschenlebens hinausgehen. Es würde sich für die Revision des deutschen Rechts empfehlen, die fünfzig Jahre des französischen Rechts einzuführen, die auch in Belgien von der Gesetzgebung angenommen worden sind. Sowohl in dem letzteren wie in dem ersteren Lande ist man mit dieser Begrenzung des Schutzes durchaus zufrieden, und aller Wahrscheinlichkeit nach wird weder hier noch dort die Gesetz gebung sich in den ersten Jahrzehnten zu einer Erweiterung dieser Grenze veranlaßt sehen. Die Ersetzung der dreißig Jahre durch fünfzig Jahre hätte aber den Vorteil, daß dann in den wichtigsten Ländern der geistigen und künstlerischen Produktion die Schutzfrist eine gleichmäßige wäre Hierauf ist aber der größte Wert zu legen. Die Anwendung der Internationalen Litterarkonvention hat deutlich genug dargethan, daß, so lange die Ungleichheit des materiellen Urheberrechts in den einzelnen Staaten so groß ist wie jetzt, der genannte Vertrag nicht voll und ganz zur Wirksamkeit kommen kann, da der Angehörige eines Unions staates in dem andern nur für diejenige Zeit Schutz genießt, die durch das Gesetz seines Staates bestimmt ist. Der deutsche Urheber kann in Belgien, trotzdem er grundsätzlich dem belgischen Angehörigen gleichgestellt ist, doch nur die Schutzfrist nach Maßgabe des deutschen Gesetzes in Anspruch nehmen. Es wäre ein großer Fortschritt, wenn in Ansehung dieses Punktes eine gleichmäßige Ausbildung der Urheber rechtsgesetzgebung fcstgestellt werden könnte Die Möglichkeit hierzu ist durch die Annahme der fünfzigjährigen Schutzfrist gegeben. *) Gerber, deutsches Privatrecht (13. Aust.) S. 599. Kleine Mitteilungen. Annoncenbureaux in Oesterreich. — Die österreichische Regierung hat den Handelskammern und u. a. auch dem Gremium der Buchdrucker und Schriftgießer in Wien den nachfolgenden Ent wurf einer Verordnung zur gutachtlichen Aeutzerung vorgelegt, der in den beteiligten Kreisen vielfach als Plan zu einer neuen Be schränkung der Zeitungpresse ausgefaßt wird. Er lautet: Aus Grund des 8 24, Absatz I des Gesetzes vom 1b. März 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 39), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, wird verordnet wie folgt: 8 1- Der Betrieb von Ankündigungsanstalten wird aus Grund des 8 24. Absatz l des Gesetzes vom 1b. März 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 39). betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, an eine Konzession gebunden. 8 2. Als Ankündigungsanstalten sind jene Unternehmungen anzu sehen, welche gewerbsmäßig die Besorgung der Veröffentlichung von Ankündigungen übernehmen. Die gewerblichen Thätigkeiten, auf welche der Betrieb der Ankündigungsanstallen sich erstrecken kann, sind folgende: a) Die ihnen von den Parteien übergebenen Ankündigungen (Annoncen, Inserate) an die zur Veröffentlichung bestimmten öffent lichen Blätter oder sonstigen hierzu berechtigten Unternehmungen zu übermitteln, mit den betreffenden Zeitungs-, beziehungsweise sonstigen Unternehmungen die zur Ausführung der Insertion er forderlichen Verträge abzuschließen und die hieraus hervorgehenden Abrechnungen zu pflegen; b) über den Inhalt der Inserate die etwa erforderlichen, näheren Auskünfte zu erteilen und die einlangenden Angebote zur Uebersendung an den Inserenten zu übernehmen; o) Die Annoncierung oder Plakatierung unmittelbar zu be sorgen , soweit diese letztere Thätigkeit nicht als eine preßgewerb- liche unter § 15, Z. 1 der Gewerbeordnung, oder, als zur Heraus gabe periodischer Druckschriften gehörig, unter die Bestimmungen des Preßgesetzes fällt. Jede dieser Berechtigungen kann auch einzeln verliehen werden. 8 3- Insofern sich im Betriebe der Ankündigungsanstalt in Ver bindung mit der durch die gegenwärtige Verordnung an eine Kon zession gebundenen gewerblichen Thätigkeit auch Prioat-Geschäfts- vermittclungen in anderen als Handelsgeschäften ergeben (Punkt 5, lit. t des Kundmachungs-Patentes zur Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, R.-G.-Bl. Nr. 227), sind hierfür die bestehenden Vorschriften maßgebend. 8 4. Bewerber um die Konzession zum Betriebe einer Ankündigungs anstalt haben sich, nebst der Ecsüllung der zur Erlangung eines jeden konzessionierten Gewerbes geforderten Bedingungen (8 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39), über eine zum Betriebe des Gewerbes genügende allgemeine und kauf männische Bildung auszuweisen. 8 5. Die Konzession zum Betriebe einer Ankündigungsanstalt wird von der politischen Landcsbehördc verliehen, welche hierbei auf das Bedürfnis einer derartigen Unternehmung Bedacht zu nehmen hat. — In dem Konzessionsdekrete sind die Berechtigungen, welche den Gegenstand der Konzession bilden, nach Maßgabe des 8 2 dieser Verordnung ausdrücklich anzuführen. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Londoner Bücher-Auktion. — Im neuesten Heft (August 1898) des -Centralblatts sür Bibliothekswesen- macht Herr von Schleinitz folgende Angaben über die Ergebnisse einer kürzlich beendeten Bücher-Auktion in London: Am 1. Juli beendete Sotheby in London eine Auktion von Büchern aus verschiedenem Pcivatbesitz. Die interessantesten Werke und die dafür gezahlten Preise waren folgende: O. Goldsmith, -Ibs ässsrtsci vilia^s-, 1770, die erste Ausgabe, klein-oktav, von der nur noch ein Exemplar bekannt ist, 440 ^ (Shepherd). -Uoras llsatas kÜLrias Virgiuis-, 15. Jahrh., mit 17 Miniaturen, reich illuminiert, 420 ^ (Chadwick). Ein Horarium aus dem 16. Jahrh. mit 13 Seiten Miniaturen, 420 V6 (Quaritch). I. Keals, .koows-, 1894, aus der »Lslrusoott-krsss-, 230 (Leighton). I. Milton, -?osms-, englisch und lateinisch, 1645, mit dem Bilde von W. Marshall, 1600 ^ (Pearson). -l-s koz- Lloäus-, 1560, ein schönes Exemplar, 400 ^ (Stevens). -Oiüoiuin 8. Aarias-, 1501, in Venedig von I. B. Sessa gedruckt, die sehr seltene kleine Ausgabe, 420 ^ (Leighton). -HerbariuS zu teutsch unnd allerhandt Kreuteren-, 1496, ein gut erhaltenes Eremplar, 370 (Leighton). -Lsurss-, 1502, von Simon Vostre gedruckt, mit 24 großen Holzschnitten, 520 (Quaritch). Peter
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