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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1898
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- Deutsch
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58 >18 Nichtamtlicher Teil. 182 9 August 1898 Bruno Heßling in Berlin u New York. 5853 IHIinx, ITrboooroLmsuts. 1. lltx. 8 Hisäliox, lliredsmo»lsrsiso iw roms.ii. u. ßotllisedso Ltils. 1. lüg. 12 Kranz Kirchheim in Mainz. 5855 Vorninunäu«, stokt äis lcstdolisotis LsIIstristik auf äsr Mds äor Lsit? 6a. 1 20 Paftl'schc Buchhandlung (R. Haase) in Zittau. 5849 Ooullvilrclistg l'apio »us äsm llsbso äss kürstsu kismsrct:. klr^. v Horst llodl. llrs.odt-^usxs.ds. 6s5. 3 Lassslbs. Vollrs-^usxsbs. 1 ^ 50 Bernhard Paul in Berlin. 5848 Schober, des Malrosen Leid u. Freud' auf der Segelsregatte Thetis 18k0—62. 1 Richard Tchoetz in Berlin. 5851 Osutsollsr Vstsrinär-Lsloollsr i. 3. 3. 1899. klrsx. v. sebwaltr. 4 Eduard Trewendt in Breslau. 5847 Gräfin von Strachwitz, neue Gedichte. 2 Univerfitätsbuchhandluug B. Brith in Freiburg (Schweiz). 5848 Die Universität Freiburg in der Schwllz und ihre Kritiker. Ca. 80 Nichtamtlicher Teil. Zur Revision der Urheberrechtsgesehe. Von Rechtsanwalt vr. Ludwig Fuld, Mainz. Die Vorarbeiten für eine umfassende Abänderung der deutschen Gesetzgebung über den Schutz der litterarischen und künstlerischen Urheberrechte sind, wie in der jüngsten Zeit aus halbamtlicher Quelle mitgeteilt wurde, ziemlich weit gefördert worden, so daß wohl für den Herbst die Vorlegung des be züglichen Gesetzentwurfs an eine Kommission von Sachver ständigen — das Wort im weitesten Sinne gebraucht — erwartet werden darf. Die Umbildung dieses Rechtszweigs wird also der Kodifikation des Verlagsrechts vorangehen Ob dieser Modus schlechthin zu billigen ist und ob es nicht vielleicht richtiger gewesen wäre, zunächst das Verlagsrecht ein- und gleichheit- lich für das gesamte Reichsgebiet zu regeln und erst auf der Grundlage dieses fuhend das materielle Urheberrecht an Hand der Erfahrungen und Beobachtungen von drei Jahrzehnten so fortzubilden, wie dies dem hochentwickelten Stande der litterarischen Produktion in Deutschland und der Entwickelung des Verlagsbuchhandels entspricht, kann dahingestellt bleiben; praktischen Wert hat die Erörterung und Entscheidung der Frage nicht mehr, nachdem die maßgebenden Faktoren sich für die Priorität der Revision der Urheberrechtsgesetze ent schlossen haben. Es handelt sich hierbei um ein gesetzgeberisches Werk, dessen Dauer voraussichtlich auf mehrere Menschenalter be stimmt ist und das deshalb auch den höchsten Ansprüchen genügen muß, die von seiten der Theorie und Praxis erhoben werden dürfen. Es muß jetzt, wo wir über ein fast über reiches Revisionsmaterial verfügen, unbedingt verhütet werden, daß, wie dies nach Einführung der geltenden Gesetze, ins besondere des grundlegenden derselben von 1870 der Fall war, unmittelbar nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts sich der Ruf nach einer Ergänzung bezw. einer Deklaration geltend macht, weil der Gesetzgeber es unterlassen hatte, zu Fragen positiv-rechtliche Stellung zu nehmen, die für die erste Anwendung mit die wichtigsten sind, beispielsweise zu der Frage, wem die Verlängerung der Schutzfrist zu gute kommt, wenn unter der Herrschaft des älteren Rechts über die Aus übung der Verlagsrechte ein Abtretungsvertrag (Cession) ab geschlossen worden ist, nach dessen Wortlaut die Frage zweifelhaft bleibt; von andern Fragen zu schweigen, die die Gerichte in den siebziger Jahren oft genug beschäftigt haben und die nicht immer in einer die Absichten der Gesetzgebung erkennenden Weise entschieden worden sind. Damit nun die Revision der Urheberrechtsgesetze diesen Anforderungen gerecht werde, ist die Mitarbeit aller Inter essenten geboten; Schriftsteller und Verleger müssen in gleichem! Maße thütig werden, um die juristische Arbeit entsprechend! zu ergänzen. Die Behandlung der Einzelfragen, die hierbei in Betracht kommen, wird im Laufe der nächsten Monate die Fachpresse ausgiebig beschäftigen und auch an dieser Stelle gebührend berücksichtigt werden; für heute wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, die auch in der Tagespresse schon kurz erörtert worden ist und auf die in litterarischen Kreisen besonderes Gewicht gelegt wird, mit der Bemessung der Schutzfrist. Bekanntlich erstreckt sich diese nach deutschem Recht auf dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Ihre Verlänge rung ist schon von mehreren Seiten befürwortet worden, insbesondere hat man die Erstreckung auf fünfzig Jahre ver langt nach dem Vorbild des französischen Gesetzes von 1866 Noch weitergehende Wünsche wollen von der Gesetzgebung gar eine achtzigjährige Schutzfrist anerkannt wissen. Zu gunsten der ersteren Zeitgrenze sprach sich der Wiener Kongreß der ^.88oei»tion littärsirs st srtietigus intsrnationsls aus"), während deren Madrider Kongreß, beeinflußt durch die Gesetzgebung des Landes, dessen Gastfreundschaft er genoß, die Ausdehnung auf achtzig Jahre forderte"), wie dies der spanischen Gesetz gebung entspricht, die insoweit den weitestgehenden Ansprüchen der Autoren genügt. Die Bedeutung der Voten dieser Versammlung, die auf die Fortbildung des Urheberrechts insbesondere in seinen internationalen Beziehungen einen so erheblichen Einfluß aus geübt hat und geradezu die führende Rolle auf dem Gebiete der Entwickelung des Urheberrechts hat, kann und soll nicht unterschätzt werden; trotzdem wird man ihren auf diese Frage bezüglichen Wünschen doch nur mit Vorsicht zustimmen können. Je nachdem man in dem ausschließlichen Ver fügungsrecht des Urhebers ein besonderes Recht, ein Indivi dualrecht, erblickt oder ein Eigentumsrecht, wird man sich einer möglichst lang bemessenen Schutzfrist über sein Leben hinaus sympathisch gcgenüberstellen oder nicht. In diesem Sinne hat schon Gerber zutreffend bemerkt: »So wünschenswert nun auch ein weiteres Fort- schrciten der Gesetzgebung im Schutze der geistigen Arbeit unter Berücksichtigung der vielgestaltigen Mannigfaltigkeit der heutigen Formen der Produktion und Vervielfältigung ist, so bedenklich wäre es, wenn man etwa die Dauer des Schutzes übermäßig erweitern oder gar die aus dem falschen Gedanken des sogenannten litterarischen Eigentums ent lehnte Idee eines ewigen Schutzes aufnehmen wollte. Denn nicht das kann der Anspruch sein, der an die Gesetzgebung zu stellen ist, sie möge den Nachkommen großer Schrift steller für immer die Spekulation mit deren geistigen Manifestationen sichern und die erhabensten Werke der *) Bgl. ^skosistron liittsrLlrs st ^.rtistlgus Istsriistioog.Is, son dlltoirs, sss trsvsux lksris 1889.) p. 117. ") lbiä. p. 286 und p 342.
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