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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1898
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- Deutsch
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5420 Nichtamtlicher Teil. -v 168, 28. Juli 1898. Nichtamtlicher Teil Phantasienamen im Buchhandel und ihr Schuh. Ein hier vor kurzem mitgeteiltes Urteil des preußischen Kammergerichts*), ergangen auf Grund des § 8 des Gesetzes gegen den unlautern Wettbewerb zu gunsten des Bibliogra phischen Instituts in Leipzig, welches feststellt, daß der Aus druck »Bibliographisches Institut« als besondere Bezeichnung im Sinne des § 8 des genannten Gesetzes anzusehen ist, bietet uns Anlaß, den Schutz der Phantasienamen im Buch handel einer Erörterung zu unterziehen. Zunächst muß festgestellt werden, daß der Gebrauch von Phantasienamen im Buchhandel insbesondere im Verlagsbuch handel im Verhältnis kein umfangreicher ist, soweit es sich um die Charakterisierung buchhändlerischer Geschäfte handelt. Es besteht in dieser Hinsicht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Buchhandel und anderen Zweigen des Handels, der wohl vor allem auf der Verschiedenheit der Gegenstände beruht, mit denen es der Buchhandel im Vergleiche zu den übrigen Zweigen des Handels zu thun hat. Am häufigsten finden sich besondere Bezeichnungen eines buchhändlerischen Unter nehmens in der Weise, daß man das Wort »Institut« durch Kombinierung mit einem Adjektivum zu einem neuen, eigen artigen Ausdruck umgestaltet. So giebt es ein »Bibliogra phisches Institut«, ein »Artistisches Institut«, ein »Geogra phisches«, ein »Literarisches« u. s. w. Auch durch Verbindung der Wörter »Verlagsanstalt«, »Verlagshaus«, »Verlags- institut« mit einem Adjektivum hat man solche Bezeichnungen zu schaffen versucht; es giebt ein »Norddeutsches« und ein »Süddeutsches Verlagsinstitut«, ein »Deutsches Verlagshaus«, eine »Norddeutsche«, eine »Deutsche« und eine »Nationale Verlagsanstalt« u dgl. mehr. Es liegt auf der Hand, daß die Substantivwörter, deren man sich hierbei bedient hat, zunächst samt und sonders allgemein übliche Bezeichnungen enthalten, die des distink tiven Charakters entbehren und daher auch nicht zum Gegen stand einer monopolistischen Verwertung gemacht werden können. Niemand kann einen Verleger hindern, sein Geschäft als Verlagshaus oder Verlagsanstalt zu bezeichnen, z. B. als Verlagshaus für Rechts- und Staatswissenschaften oder als medizinische Verlagsanstalt oder als naturwissenschaftliches Verlagsinstitut. Anders liegt aber die Sache, soweit es sich um die ge nannten aus einem Substantivwort und einem Adjektivum zusammengesetzten Ausdrücke handelt, die seit längerer oder kürzerer Zeit sowohl von den am Buchhandel selbst beteiligten Kreisen, als auch von den mit ihm in Beziehung stehenden Personen mit einem bestimmten Unternehmen verbunden werden. Es würde mit den Intentionen des Wettbewerbs gesetzes durchaus in Widerspruch stehen, wollte man diese von der Charakterisierung als besondere Bezeichnung ausnehmen. Unter dem Ausdruck »Deutsche Verlagsanstalt« wird allenthalben das bekannte in Stuttgart domizilierte Unternehmen ver standen, und wenn daher in irgend einer Stadt ein Verlags geschäft begründet würde, das diese Bezeichnung mit einem Zusatz adoptierte, z. B. »Deutsche Verlagsanstalt in Frank furt« oder »Berliner Deutsche Verlagsanstalt«, so würde dies auf Grund des tz 8 zu verbieten sein. Genau so verhält es sich mit der Bezeichnung »Biblio graphisches Institut«. Allenthalben versteht man darunter das in Leipzig domizilierte Verlagsgeschäft, und es muß daher auch diese Bezeichnung als eine solche gelten, auf deren monopolistische Benutzung dieses Geschäft ein ausschließliches Recht hat. Hieraus folgt, daß sowohl diese Bezeichnung als auch die anderen vorerwähnten in Deutschland so lange mono polisiert sind, als die betreffenden Geschäfte bestehen, denen die Führung dieser Bezeichnungen zur Zeit allein zusteht. Diese Folgerung kann nicht abgewiesen werden, und wenn daraus ein Beweisgrund gegen die Charakterisierung dieser Ausdrücke als besondere Bezeichnungen hergeleitet wurde, so konnte dies unmöglich von Erfolg sein. Es liegt im Wesen der besonderen Bezeichnung, daß eine bis dahin von jedermann benutzbare, aber thatsächlich in dieser Form nicht benutzte Benennung fortan monopolisiert wird. So lange das Leipziger Unternehmen sich noch nicht die Bezeich nung »Bibliographisches Institut« beigelegt hatte, konnte diese von jedem Buchhändler, insbesondere jedem Verlagsbuchhändler gebraucht werden; nachdem dies aber geschehen, ist ihre Ver wertung dem Buchhandel entzogen. Allerdings wird von den Motiven des § 8 hervorge hoben, daß von Benennungen mit eigentümlichem und unter scheidendem Charakter die gewissermaßen indifferenten zu trennen seien, mit denen eine signifikante Bedeutung nicht verbunden werde, und als Beispiele solcher führen die Motive an: »Kleiderbazar« und »Stehbierhalle«. Allein um derartige bedeutungslose Bezeichnungen handelt es sich hier nicht, da die in Rede stehenden in Folge der Kombination mit bestimmten Adjektiven weder des Charakteristischen noch des Spezifischen entbehren. Es darf daher die Entscheidung des Kammergerichts als eine solche bezeichnet werden, die dem Gesetze durchaus entspricht und dafür sorgt, daß die berechtigten Ansprüche auf die alleinige Ausnutzung einer besonderen Bezeichnung nicht auf Um- und Schleichwegen vereitelt werden können. Es besteht kein Zweifel, daß auch in Frankreich jedes Gericht in demselben Sinne entschieden hätte. «sridrbuoli tiir kliolv^rapLitz uuä Repi oäuk- 1ivl18l66ltknli kür ü»8 Fitkr 1898, bsiausgegsben von Usg.-Rütb Ur. 1. 8l. Lilsr. 12. OalugallA mit 111 ^.bbilckunASll im Next unä 30 artistisollsn Ikckslu. klslls a. 8. 1898, ^Vild. Knapp. VIII u. 544 Zeiten, kreis ged. 8 Das zum zwölften Male erschienene Jahrbuch enthält, wie seine Vorgänger, eine große Anzahl sehr lesenswerter Arbeiten aus dem Gebiete der photomechanischen Vervielfältigungsverfahren. Husnik jr. schreibt über die Retouche der Negative und Positive für den Dreifarbendruck Er weist darauf hin, daß die Negative, wie sie durch die Aufnahme nach dem farbigen Originale erhalten werden, durchaus nicht befriedigend sind, daß vielmehr eine entsprechende Bearbeitung unerläßlich ist. Die Negative für die Blauplatte fallen verhältnismäßig am besten aus. Husnik verlegt die Hauptretouche auf die autotypischen Negative. Die un genügende Wiedergabe der Halbtöne durch das Raster ist nach Husnik die Ursache der vorzunehmenden Arbeit, während die An fertigung der drei Halbtonnegative nach dem farbigen Originale weniger Schwierigkeit biete. Für die Reproduktionsphotographie hat die optische Werkstätte von C. Zeiß in Jena ein neues Objektiv geliesert, das Planar. Diese von Herrn vr. P. Rudolph gefundene Konstruktion zeichnet sich durch große Lichtstärke aus und ist unter anderem wichtig für den Dreifarbendruck und die Autotypie, weil damit sehr kurze Be lichtungszeiten ermöglicht werden. Allerdings mutz man sich mit diesem neuartigen Instrument erst einarbeiten, da man sonst keine besriedigenden Resultate erzielt. Gewöhnlich sagt man dann, das Objektiv tauge nichts. Zur Herstellung von Tonplatten für den Stein- und Buchdruck bringt A. Albert in Wien ein hübsches Verfahren in Vorschlag, das sich nach seinen Angaben bestens bewährt hat. Aus die Stein oder Metallplatte wird ein Abklatsch in schwarzer Farbe gemacht, und dann werden die Ränder und andere tonsrei zu haltende *! Vgl. Börsenblatt Nr. 150 vom 2. d M.
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